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166 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 4/2008<br />

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte<br />

stellvertreten<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses für Kostenrecht.<br />

Er nimmt also seit fast25Jahren dieInteressen <strong>de</strong>r Anwaltschaft<br />

und <strong>de</strong>s Notariats in bei<strong>de</strong>n Kammervorstän<strong>de</strong>n und auf Bun<strong>de</strong>sebene<br />

wahr.<br />

Im Juli 2006 wur<strong>de</strong> Herr Kollege Bohnenkamp als Nachrücker<br />

Mitglied <strong>de</strong>r Satzungsversammlung und zum 1. Juli 2007<br />

wur<strong>de</strong> erals or<strong>de</strong>ntliches Mitglied indie Satzungsversammlung<br />

gewählt. In <strong>de</strong>r Liste <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sjustizministeriums ist er als<br />

Rechtsanwalt mit speziellen Kenntnissen imVerschollenheitsrecht<br />

eingetragen und darüber hinaus Mitglied <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Anwaltsvereinigung DACH.<br />

Darüber hinaus hat sich Herr Kollege Bohnenkamp im örtlichen<br />

Bereich ehrenamtlich in beson<strong>de</strong>rem Maße engagiert, so<br />

seit Jahrzehnten als Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kreisverkehrswacht Borken,<br />

als Mitglied <strong>de</strong>s Kreistages Borken von 1979–1989 sowie<br />

als Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Heimatvereins Borken.<br />

Der Vorstand <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer dankt Herrn Kollegen<br />

Peter Bohnenkamp auch an dieser Stelle nochmals für sein herausragen<strong>de</strong>s<br />

ehrenamtliches Engagement für die Anwaltschaft<br />

und das Notariat.<br />

Rechtsanwaltkammer Hamm<br />

Ernennung zum Justizrat<br />

Der Ministerpräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Rheinland-Pfalz hat am<br />

29.5.2008 folgen<strong>de</strong> Kollegen, die sich umdie Rechtspflege im<br />

Bun<strong>de</strong>sland Rheinland-Pfalz verdient gemacht haben, zum Justizrat<br />

ernannt:<br />

–<strong>de</strong>r Vorstandskollege, Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gebührenabteilung<br />

im Vorstand <strong>de</strong>r RAK Koblenz und langjähriges Mitglied <strong>de</strong>r<br />

Satzungsversammlung RAJRKarl Otto Armbrüster,<br />

–<strong>de</strong>r langjährige Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vereins <strong>de</strong>r Rechtsanwälte<br />

für <strong>de</strong>n Landgerichtsbezirk Koblenz und Mitglied im<br />

Anwaltssenat beim BGH RA JR Dr. Ottmar Martini<br />

–und RA JR Eric Leis.<br />

JR Dr. Leis ist zum Justizrat ernannt wor<strong>de</strong>n für einen vorbildlichen<br />

Einsatz für die Rechtspflege im Bereich <strong>de</strong>s Strafrechts. So<br />

ist erimAnwaltsverein Koblenz für die dortige Arbeitsgemeinschaft<br />

Strafrecht und zu<strong>de</strong>m seit 10 Jahren im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Strafverteidigervereinigung Rheinland-Pfalz/Saarland tätig.<br />

Weiter ist JR Dr. Leis seit vielen Jahren im Vorstand <strong>de</strong>s Vereins<br />

<strong>de</strong>r Rechtsanwälte e.V. Koblenz.<br />

Schreiben <strong>de</strong>r RAK Koblenz v.17.6.2008<br />

Berufsrechtliche Rechtsprechung<br />

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte<br />

*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)<br />

Werbung –Bezeichnung als Verkehrsrechtsspezialist<br />

BORA §7;UWG §1,§3; EMRK Art. 6,Art. 10<br />

*1. Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s breiten Spektrums von Regelungen<br />

und <strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n Staaten, die <strong>de</strong>m Europarat<br />

angehören, sind die anwaltlichen Gremien und die innerstaatlichen<br />

Behör<strong>de</strong>n wegen ihrer unmittelbaren und ständigen Kontakte<br />

besser als die internationalen Gerichte in<strong>de</strong>r Lage, darüber<br />

zu entschei<strong>de</strong>n, wie die verschie<strong>de</strong>nen betroffenen Interessen<br />

gegeneinan<strong>de</strong>r abgewogen wer<strong>de</strong>n können.<br />

*2. Die Auffassung eines <strong>de</strong>utschen LG, dass ein gewöhnlicher<br />

Bürger die Bezeichnung „Spezialist“ fälschlicherweise so verstehen<br />

könnte, als spiegele sie eine noch höhere Fachkompetenz als<br />

die Bezeichnung „Fachanwalt“ wi<strong>de</strong>r, kann nicht als willkürlich<br />

angesehen wer<strong>de</strong>n und einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung<br />

<strong>de</strong>s RArechtfertigen.<br />

EGMR, Urt. v. 23.10.2007 –2357/05<br />

(Nichtamtliche Übersetzung aus <strong>de</strong>m Englischen)<br />

Aus <strong>de</strong>m Sachverhalt:<br />

Der Bf., Herr X., ist <strong>de</strong>utscher Staatsangehöriger und lebt in ...<br />

A. Der Hintergrund <strong>de</strong>r Rechtssache<br />

Der vom Bf. vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt<br />

zusammenfassen.<br />

Der Bf. ist nie<strong>de</strong>rgelassener RA und Mitglied <strong>de</strong>r RAK Nürnberg.<br />

In seinem bei anwaltlichen Schreiben verwandten Briefkopf<br />

bezeichnete er sich als „Fachanwalt für Arbeitsrecht und<br />

Strafrecht“ und als „Verkehrsrechtsspezialist“. In einer Fußnote<br />

zur letztgenannten Bezeichnung gab <strong>de</strong>r Bf. an, er sei geprüfter<br />

Absolvent eines Spezialisierungslehrganges <strong>de</strong>r DAA. Aufgrund<br />

<strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> eines Anwaltskollegen for<strong>de</strong>rte die Anwaltskammer<br />

<strong>de</strong>n Bf. auf, die Verwendung <strong>de</strong>r Bezeichnung „Verkehrsrechtsspezialist“<br />

zu unterlassen. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Bf. dies<br />

abgelehnt hatte, erhob die Anwaltskammer gegen ihn Klage<br />

nach <strong>de</strong>m Gesetz gegen <strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb (UWG,<br />

siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige<br />

innerstaatliche Praxis“, unten).<br />

Am 19.9.2003 wies das LG ... <strong>de</strong>n Bf. an, die Verwendung <strong>de</strong>r<br />

Bezeichnung „Verkehrsrechtsspezialist“ auf seinem Briefkopf<br />

zu unterlassen, und verurteilte ihn für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Zuwi<strong>de</strong>rhandlung<br />

zu einem Ordnungsgeld von Euro 250.000. Es stellte<br />

fest, dass die Bezeichnung „Verkehrsrechtsspezialist“ eine<br />

unlautere und irreführen<strong>de</strong> Werbung i.S.v. §§ 1, 3UWG darstelle.<br />

Das LG wies darauf hin, dass nach <strong>de</strong>utschem Recht verschie<strong>de</strong>ne<br />

Spezialisierungskategorien vorgesehen seien. Ein RA<br />

könne auf seinem anwaltlichen Briefkopf auf einen „Interessenschwerpunkt“<br />

verweisen, wenn er auf diesem beson<strong>de</strong>ren<br />

Rechtsgebiet beson<strong>de</strong>re Kenntnisse erworben habe. Ein RA<br />

könne auf einen „Tätigkeitsschwerpunkt“ hinweisen, wenn er<br />

min<strong>de</strong>stens zwei Jahrelang auf einem beson<strong>de</strong>ren Rechtsgebiet<br />

umfangreich tätig gewesen sei. Darüber hinaus könne einem<br />

RA das Recht gewährt wer<strong>de</strong>n, sich als „Fachanwalt“ zu<br />

bezeichnen, wenn er auf einem beson<strong>de</strong>ren Rechtsgebiet spezielle<br />

Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erworben<br />

habe, was u.a. die Teilnahme an speziellen Lehrgängen und<br />

Prüfungen sowie mehrere Jahre praktische Erfahrungen mit<br />

einer Min<strong>de</strong>stanzahl einschlägiger Fälle voraussetze. Das LG<br />

betonte, dass ein RA hohe Hür<strong>de</strong>n nehmen müsse, bevor er<br />

sich als „Fachanwalt“ bezeichnen dürfe. Aus <strong>de</strong>r Sicht eines

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