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166 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 4/2008<br />
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte<br />
stellvertreten<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses für Kostenrecht.<br />
Er nimmt also seit fast25Jahren dieInteressen <strong>de</strong>r Anwaltschaft<br />
und <strong>de</strong>s Notariats in bei<strong>de</strong>n Kammervorstän<strong>de</strong>n und auf Bun<strong>de</strong>sebene<br />
wahr.<br />
Im Juli 2006 wur<strong>de</strong> Herr Kollege Bohnenkamp als Nachrücker<br />
Mitglied <strong>de</strong>r Satzungsversammlung und zum 1. Juli 2007<br />
wur<strong>de</strong> erals or<strong>de</strong>ntliches Mitglied indie Satzungsversammlung<br />
gewählt. In <strong>de</strong>r Liste <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sjustizministeriums ist er als<br />
Rechtsanwalt mit speziellen Kenntnissen imVerschollenheitsrecht<br />
eingetragen und darüber hinaus Mitglied <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Anwaltsvereinigung DACH.<br />
Darüber hinaus hat sich Herr Kollege Bohnenkamp im örtlichen<br />
Bereich ehrenamtlich in beson<strong>de</strong>rem Maße engagiert, so<br />
seit Jahrzehnten als Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kreisverkehrswacht Borken,<br />
als Mitglied <strong>de</strong>s Kreistages Borken von 1979–1989 sowie<br />
als Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Heimatvereins Borken.<br />
Der Vorstand <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer dankt Herrn Kollegen<br />
Peter Bohnenkamp auch an dieser Stelle nochmals für sein herausragen<strong>de</strong>s<br />
ehrenamtliches Engagement für die Anwaltschaft<br />
und das Notariat.<br />
Rechtsanwaltkammer Hamm<br />
Ernennung zum Justizrat<br />
Der Ministerpräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Rheinland-Pfalz hat am<br />
29.5.2008 folgen<strong>de</strong> Kollegen, die sich umdie Rechtspflege im<br />
Bun<strong>de</strong>sland Rheinland-Pfalz verdient gemacht haben, zum Justizrat<br />
ernannt:<br />
–<strong>de</strong>r Vorstandskollege, Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gebührenabteilung<br />
im Vorstand <strong>de</strong>r RAK Koblenz und langjähriges Mitglied <strong>de</strong>r<br />
Satzungsversammlung RAJRKarl Otto Armbrüster,<br />
–<strong>de</strong>r langjährige Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vereins <strong>de</strong>r Rechtsanwälte<br />
für <strong>de</strong>n Landgerichtsbezirk Koblenz und Mitglied im<br />
Anwaltssenat beim BGH RA JR Dr. Ottmar Martini<br />
–und RA JR Eric Leis.<br />
JR Dr. Leis ist zum Justizrat ernannt wor<strong>de</strong>n für einen vorbildlichen<br />
Einsatz für die Rechtspflege im Bereich <strong>de</strong>s Strafrechts. So<br />
ist erimAnwaltsverein Koblenz für die dortige Arbeitsgemeinschaft<br />
Strafrecht und zu<strong>de</strong>m seit 10 Jahren im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Strafverteidigervereinigung Rheinland-Pfalz/Saarland tätig.<br />
Weiter ist JR Dr. Leis seit vielen Jahren im Vorstand <strong>de</strong>s Vereins<br />
<strong>de</strong>r Rechtsanwälte e.V. Koblenz.<br />
Schreiben <strong>de</strong>r RAK Koblenz v.17.6.2008<br />
Berufsrechtliche Rechtsprechung<br />
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte<br />
*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)<br />
Werbung –Bezeichnung als Verkehrsrechtsspezialist<br />
BORA §7;UWG §1,§3; EMRK Art. 6,Art. 10<br />
*1. Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s breiten Spektrums von Regelungen<br />
und <strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n Staaten, die <strong>de</strong>m Europarat<br />
angehören, sind die anwaltlichen Gremien und die innerstaatlichen<br />
Behör<strong>de</strong>n wegen ihrer unmittelbaren und ständigen Kontakte<br />
besser als die internationalen Gerichte in<strong>de</strong>r Lage, darüber<br />
zu entschei<strong>de</strong>n, wie die verschie<strong>de</strong>nen betroffenen Interessen<br />
gegeneinan<strong>de</strong>r abgewogen wer<strong>de</strong>n können.<br />
*2. Die Auffassung eines <strong>de</strong>utschen LG, dass ein gewöhnlicher<br />
Bürger die Bezeichnung „Spezialist“ fälschlicherweise so verstehen<br />
könnte, als spiegele sie eine noch höhere Fachkompetenz als<br />
die Bezeichnung „Fachanwalt“ wi<strong>de</strong>r, kann nicht als willkürlich<br />
angesehen wer<strong>de</strong>n und einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung<br />
<strong>de</strong>s RArechtfertigen.<br />
EGMR, Urt. v. 23.10.2007 –2357/05<br />
(Nichtamtliche Übersetzung aus <strong>de</strong>m Englischen)<br />
Aus <strong>de</strong>m Sachverhalt:<br />
Der Bf., Herr X., ist <strong>de</strong>utscher Staatsangehöriger und lebt in ...<br />
A. Der Hintergrund <strong>de</strong>r Rechtssache<br />
Der vom Bf. vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt<br />
zusammenfassen.<br />
Der Bf. ist nie<strong>de</strong>rgelassener RA und Mitglied <strong>de</strong>r RAK Nürnberg.<br />
In seinem bei anwaltlichen Schreiben verwandten Briefkopf<br />
bezeichnete er sich als „Fachanwalt für Arbeitsrecht und<br />
Strafrecht“ und als „Verkehrsrechtsspezialist“. In einer Fußnote<br />
zur letztgenannten Bezeichnung gab <strong>de</strong>r Bf. an, er sei geprüfter<br />
Absolvent eines Spezialisierungslehrganges <strong>de</strong>r DAA. Aufgrund<br />
<strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> eines Anwaltskollegen for<strong>de</strong>rte die Anwaltskammer<br />
<strong>de</strong>n Bf. auf, die Verwendung <strong>de</strong>r Bezeichnung „Verkehrsrechtsspezialist“<br />
zu unterlassen. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Bf. dies<br />
abgelehnt hatte, erhob die Anwaltskammer gegen ihn Klage<br />
nach <strong>de</strong>m Gesetz gegen <strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb (UWG,<br />
siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige<br />
innerstaatliche Praxis“, unten).<br />
Am 19.9.2003 wies das LG ... <strong>de</strong>n Bf. an, die Verwendung <strong>de</strong>r<br />
Bezeichnung „Verkehrsrechtsspezialist“ auf seinem Briefkopf<br />
zu unterlassen, und verurteilte ihn für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Zuwi<strong>de</strong>rhandlung<br />
zu einem Ordnungsgeld von Euro 250.000. Es stellte<br />
fest, dass die Bezeichnung „Verkehrsrechtsspezialist“ eine<br />
unlautere und irreführen<strong>de</strong> Werbung i.S.v. §§ 1, 3UWG darstelle.<br />
Das LG wies darauf hin, dass nach <strong>de</strong>utschem Recht verschie<strong>de</strong>ne<br />
Spezialisierungskategorien vorgesehen seien. Ein RA<br />
könne auf seinem anwaltlichen Briefkopf auf einen „Interessenschwerpunkt“<br />
verweisen, wenn er auf diesem beson<strong>de</strong>ren<br />
Rechtsgebiet beson<strong>de</strong>re Kenntnisse erworben habe. Ein RA<br />
könne auf einen „Tätigkeitsschwerpunkt“ hinweisen, wenn er<br />
min<strong>de</strong>stens zwei Jahrelang auf einem beson<strong>de</strong>ren Rechtsgebiet<br />
umfangreich tätig gewesen sei. Darüber hinaus könne einem<br />
RA das Recht gewährt wer<strong>de</strong>n, sich als „Fachanwalt“ zu<br />
bezeichnen, wenn er auf einem beson<strong>de</strong>ren Rechtsgebiet spezielle<br />
Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erworben<br />
habe, was u.a. die Teilnahme an speziellen Lehrgängen und<br />
Prüfungen sowie mehrere Jahre praktische Erfahrungen mit<br />
einer Min<strong>de</strong>stanzahl einschlägiger Fälle voraussetze. Das LG<br />
betonte, dass ein RA hohe Hür<strong>de</strong>n nehmen müsse, bevor er<br />
sich als „Fachanwalt“ bezeichnen dürfe. Aus <strong>de</strong>r Sicht eines