Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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Für halbautomatische Selbstladerlangwaffen der Kategorie B der EG-<br />
Waffenrichtlinie, die Kriegswaffen nach Nummer 29 d der<br />
Kriegwaffenliste sind, wird die für das Mitbringen bei Besuchen<br />
zusätzlich erforderliche Kriegswaffengenehmigung durch das<br />
Bundesministerium für Wirtschaft als zuständige<br />
Genehmigungsbehörde ausnahmslos nicht erteilt.<br />
6.13.2 Bei Jägern und Sportschützen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes<br />
berechtigt der Europäische Feuerwaffenpass entsprechend zur<br />
Mitnahme von dort eingetragenen Schusswaffen und dafür bestimmte<br />
Munition bei Besuchen ohne Einwilligung des anderen Mitgliedsstaates,<br />
sofern dieser dies zugestanden hat.<br />
6.13.3 Bei anderen Personengruppen ( z.B. bei Brauchtumsschützen oder<br />
gefährdeten Personen) und im Falle des Vorbehalts einer Einwilligung<br />
auch bei Jägern und Sportschützen ist vor jeder Mitnahme von<br />
Schusswaffen bei Besuchen eine Einwilligung des anderen<br />
Mitgliedsstaates erforderlich. Diese ist ggf. im Feld 5 des Europäischen<br />
Feuerwaffenpasses einzutragen.<br />
6.13.4 Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zur Mitnahme von<br />
eingetragenen Schusswaffen in die Mitgliedsstaaten, die den Erwerb<br />
und Besitz dieser Schusswaffen verboten oder von einer vorherigen<br />
Erlaubnis abhängig gemacht haben. Das Verbot oder der<br />
Erlaubnisvorbehalt wird im Europäischen Feuerwaffenpass vermerkt.<br />
7. Erlaubnis ( § 7 WaffG)<br />
7.1 Für die Begriffe "Gewerbsmäßigkeit" und "wirtschaftliche<br />
Unternehmung" gelten die allgemeinen gewerberechtlichen<br />
Grundsätze. Wirtschaftliche Unternehmung ist jede von einer<br />
natürlichen oder juristischen Person vorgenommene<br />
Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel zur Erreichung<br />
eines wirtschaftlichen Zwecks, wenn hierdurch eine Teilnahme am<br />
Wirtschaftsverkehr stattfindet. Hierher gehören insbesondere<br />
wirtschaftliche Unternehmen, die nicht mit der Absicht der<br />
Gewinnerzielung betrieben werden, z.B. Genossenschaften oder<br />
Vereine.<br />
7.2 Der Erlaubnis bedürfen nicht die Herstellung der nach § 1 der 1. WaffV<br />
befreiten Gegenstände und der Handel mit ihnen ( vgl. auch § 2 Abs. 1<br />
der 1. WaffV). § 7 WaffG lässt eine Erlaubnispflicht nach anderen<br />
Rechtsvorschriften unberührt, z.B. §§ 1 und 7 der Handwerksordnung<br />
und § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - in<br />
Verbindung mit § 2 Nr. 42 der 4. BImSchV. Dagegen ist für den Handel<br />
mit Schusswaffen und Munition keine zusätzliche<br />
Einzelhandelserlaubnis nach dem Gesetz über die Berufsausübung im<br />
Einzelhandel erforderlich ( § 60 Abs. 2 WaffG). Die Erlaubnis nach § 7<br />
WaffG ersetzt die Waffenbesitzkarte und den Munitionserwerbsschein (<br />
§§ 28 und 29 WaffG), soweit sich die Erlaubnis auf Schusswaffen oder<br />
Munition der betreffenden Art erstreckt.