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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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Für halbautomatische Selbstladerlangwaffen der Kategorie B der EG-<br />

Waffenrichtlinie, die Kriegswaffen nach Nummer 29 d der<br />

Kriegwaffenliste sind, wird die für das Mitbringen bei Besuchen<br />

zusätzlich erforderliche Kriegswaffengenehmigung durch das<br />

Bundesministerium für Wirtschaft als zuständige<br />

Genehmigungsbehörde ausnahmslos nicht erteilt.<br />

6.13.2 Bei Jägern und Sportschützen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes<br />

berechtigt der Europäische Feuerwaffenpass entsprechend zur<br />

Mitnahme von dort eingetragenen Schusswaffen und dafür bestimmte<br />

Munition bei Besuchen ohne Einwilligung des anderen Mitgliedsstaates,<br />

sofern dieser dies zugestanden hat.<br />

6.13.3 Bei anderen Personengruppen ( z.B. bei Brauchtumsschützen oder<br />

gefährdeten Personen) und im Falle des Vorbehalts einer Einwilligung<br />

auch bei Jägern und Sportschützen ist vor jeder Mitnahme von<br />

Schusswaffen bei Besuchen eine Einwilligung des anderen<br />

Mitgliedsstaates erforderlich. Diese ist ggf. im Feld 5 des Europäischen<br />

Feuerwaffenpasses einzutragen.<br />

6.13.4 Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zur Mitnahme von<br />

eingetragenen Schusswaffen in die Mitgliedsstaaten, die den Erwerb<br />

und Besitz dieser Schusswaffen verboten oder von einer vorherigen<br />

Erlaubnis abhängig gemacht haben. Das Verbot oder der<br />

Erlaubnisvorbehalt wird im Europäischen Feuerwaffenpass vermerkt.<br />

7. Erlaubnis ( § 7 WaffG)<br />

7.1 Für die Begriffe "Gewerbsmäßigkeit" und "wirtschaftliche<br />

Unternehmung" gelten die allgemeinen gewerberechtlichen<br />

Grundsätze. Wirtschaftliche Unternehmung ist jede von einer<br />

natürlichen oder juristischen Person vorgenommene<br />

Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel zur Erreichung<br />

eines wirtschaftlichen Zwecks, wenn hierdurch eine Teilnahme am<br />

Wirtschaftsverkehr stattfindet. Hierher gehören insbesondere<br />

wirtschaftliche Unternehmen, die nicht mit der Absicht der<br />

Gewinnerzielung betrieben werden, z.B. Genossenschaften oder<br />

Vereine.<br />

7.2 Der Erlaubnis bedürfen nicht die Herstellung der nach § 1 der 1. WaffV<br />

befreiten Gegenstände und der Handel mit ihnen ( vgl. auch § 2 Abs. 1<br />

der 1. WaffV). § 7 WaffG lässt eine Erlaubnispflicht nach anderen<br />

Rechtsvorschriften unberührt, z.B. §§ 1 und 7 der Handwerksordnung<br />

und § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - in<br />

Verbindung mit § 2 Nr. 42 der 4. BImSchV. Dagegen ist für den Handel<br />

mit Schusswaffen und Munition keine zusätzliche<br />

Einzelhandelserlaubnis nach dem Gesetz über die Berufsausübung im<br />

Einzelhandel erforderlich ( § 60 Abs. 2 WaffG). Die Erlaubnis nach § 7<br />

WaffG ersetzt die Waffenbesitzkarte und den Munitionserwerbsschein (<br />

§§ 28 und 29 WaffG), soweit sich die Erlaubnis auf Schusswaffen oder<br />

Munition der betreffenden Art erstreckt.

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