Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
58<br />
41. Nicht gewerbsmäßige Waffenherstellung ( § 41 WaffG )<br />
41.1 Herstellen ist auch das Anfertigen wesentlicher Teile von<br />
Schusswaffen, von Schalldämpfern für Schusswaffen und das<br />
Zusammensetzen fertiger Teile zu einer Schusswaffe, es sei denn,<br />
dass die Schusswaffe nur zur Pflege, zur Nachschau oder <strong>zum</strong><br />
Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen<br />
auseinandergenommen wird.<br />
41.2 Eine Schusswaffe wird instand gesetzt, wenn ihre Funktionsfähigkeit<br />
wieder hergestellt oder wenn Mängel, die die Schusswaffe<br />
funktionsunfähig machen, beseitigt werden. Eine Erlaubnis für die<br />
Instandsetzung ist jedoch nicht erforderlich, wenn Teile eines<br />
Schussapparates ausgetauscht werden, die vom Hersteller des<br />
Schussapparates nach dessen Anleitung eingebaut werden, ohne dass<br />
hierbei die Bauart verändert wird ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 1. WaffV<br />
).<br />
41.3 Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert<br />
wird ( z.B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffen für<br />
Patronenmunition, einer nicht selbsttätigen Waffe in eine<br />
Selbstladewaffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für<br />
Dauerfeuer ), wenn wesentliche Teile ( § 3 Abs. 2 WaffG )<br />
ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden<br />
( z.B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn<br />
das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird ( z.B. wesentliche<br />
Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines<br />
Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch<br />
das Umarbeiten scharfer Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen<br />
ist ein Bearbeiten im Sinne des § 41 WaffG. Keine Bearbeitung liegt<br />
jedoch vor, wenn ein Einstecklauf eingesetzt wird. Das Zerstören einer<br />
Schusswaffe oder wesentlicher Teile von Schusswaffen ist keine<br />
erlaubnispflichtige Tätigkeit.<br />
41.4 In dem Erlaubnisbescheid für die Herstellung oder Bearbeitung von<br />
Schusswaffen sollen Zahl und Art der Schusswaffen und<br />
gegebenenfalls die vorgesehene Bearbeitung möglichst genau<br />
bestimmt werden. Zumindest sind zur Beschreibung die Art des<br />
Kalibers und der hierfür bestimmten Munition, die Art der Automatik,<br />
der äußeren Abmessungen der Waffe und das Fassungsvermögen der<br />
Trommel oder des Magazins zu bestimmen. Die Angaben über Art und<br />
Zahl der Schusswaffen sind nicht in den Erlaubnisbescheid<br />
aufzunehmen, wenn die Erlaubnis einem Waffensachverständigen ( §<br />
41 Abs. 2 Satz 2 WaffG) für Schusswaffen jeder Art erteilt wird. Ferner<br />
ist die Erlaubnis mit dem Hinweis zu verbinden, das die Schusswaffen,<br />
sofern es sich um eine Handfeuerwaffe ( § 1 Abs. 4 WaffG ) handelt,<br />
einem Beschussamt zur Prüfung der Bauart vorzulegen und dass die<br />
Waffe nach § 13 Abs. 1 WaffG zu kennzeichnen ist. Anstelle eines<br />
Herstellerzeichens ( vgl. § 13 WaffG ) tritt ein Ursprungszeichen, das<br />
auf einem wesentlichen Teil der Waffen ( § 3 WaffG ) deutlich sichtbar<br />
und dauerhaft anzubringen ist. Das Ursprungszeichen besteht aus