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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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41. Nicht gewerbsmäßige Waffenherstellung ( § 41 WaffG )<br />

41.1 Herstellen ist auch das Anfertigen wesentlicher Teile von<br />

Schusswaffen, von Schalldämpfern für Schusswaffen und das<br />

Zusammensetzen fertiger Teile zu einer Schusswaffe, es sei denn,<br />

dass die Schusswaffe nur zur Pflege, zur Nachschau oder <strong>zum</strong><br />

Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen<br />

auseinandergenommen wird.<br />

41.2 Eine Schusswaffe wird instand gesetzt, wenn ihre Funktionsfähigkeit<br />

wieder hergestellt oder wenn Mängel, die die Schusswaffe<br />

funktionsunfähig machen, beseitigt werden. Eine Erlaubnis für die<br />

Instandsetzung ist jedoch nicht erforderlich, wenn Teile eines<br />

Schussapparates ausgetauscht werden, die vom Hersteller des<br />

Schussapparates nach dessen Anleitung eingebaut werden, ohne dass<br />

hierbei die Bauart verändert wird ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 1. WaffV<br />

).<br />

41.3 Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert<br />

wird ( z.B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffen für<br />

Patronenmunition, einer nicht selbsttätigen Waffe in eine<br />

Selbstladewaffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für<br />

Dauerfeuer ), wenn wesentliche Teile ( § 3 Abs. 2 WaffG )<br />

ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden<br />

( z.B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn<br />

das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird ( z.B. wesentliche<br />

Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines<br />

Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch<br />

das Umarbeiten scharfer Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen<br />

ist ein Bearbeiten im Sinne des § 41 WaffG. Keine Bearbeitung liegt<br />

jedoch vor, wenn ein Einstecklauf eingesetzt wird. Das Zerstören einer<br />

Schusswaffe oder wesentlicher Teile von Schusswaffen ist keine<br />

erlaubnispflichtige Tätigkeit.<br />

41.4 In dem Erlaubnisbescheid für die Herstellung oder Bearbeitung von<br />

Schusswaffen sollen Zahl und Art der Schusswaffen und<br />

gegebenenfalls die vorgesehene Bearbeitung möglichst genau<br />

bestimmt werden. Zumindest sind zur Beschreibung die Art des<br />

Kalibers und der hierfür bestimmten Munition, die Art der Automatik,<br />

der äußeren Abmessungen der Waffe und das Fassungsvermögen der<br />

Trommel oder des Magazins zu bestimmen. Die Angaben über Art und<br />

Zahl der Schusswaffen sind nicht in den Erlaubnisbescheid<br />

aufzunehmen, wenn die Erlaubnis einem Waffensachverständigen ( §<br />

41 Abs. 2 Satz 2 WaffG) für Schusswaffen jeder Art erteilt wird. Ferner<br />

ist die Erlaubnis mit dem Hinweis zu verbinden, das die Schusswaffen,<br />

sofern es sich um eine Handfeuerwaffe ( § 1 Abs. 4 WaffG ) handelt,<br />

einem Beschussamt zur Prüfung der Bauart vorzulegen und dass die<br />

Waffe nach § 13 Abs. 1 WaffG zu kennzeichnen ist. Anstelle eines<br />

Herstellerzeichens ( vgl. § 13 WaffG ) tritt ein Ursprungszeichen, das<br />

auf einem wesentlichen Teil der Waffen ( § 3 WaffG ) deutlich sichtbar<br />

und dauerhaft anzubringen ist. Das Ursprungszeichen besteht aus

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