Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem<br />
Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen<br />
oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeuges<br />
mitgeführt wird. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt ( z.B. in<br />
einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral ) getragen<br />
wird.<br />
35.7 § 35 WaffG gilt auch für tragbare Schusswaffen, die Kriegswaffen im<br />
Sinne des KWKG sind ( § 6 Abs. 3 WaffG ) . Ein Waffenschein für das<br />
Führen einer Kriegswaffe darf nur in besonderen Ausnahmefällen<br />
erteilt werden. Für die Freistellung von der Waffenscheinpflicht gilt<br />
folgendes:<br />
35.7.1 Für tragbare Schusswaffen mit getrennter Munition ( z.B. Gewehre,<br />
Maschinenpistolen und Maschinengewehre ) gelten die Nummern<br />
35.6.1 und 35.6.2.<br />
35.7.2 Tragbare Schusswaffen, bei denen Waffe und Munition üblicherweise<br />
fest verbunden sind ( z.B. bei Handflamm- und Panzerabwehrwaffen ),<br />
sind nicht schuss- und nicht zugriffsbereit, wenn die Waffen gesichert<br />
und fest verpackt sind.<br />
35.8 Die Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines ist zu<br />
versagen, wenn der Antragsteller die Zuverlässigkeit oder die<br />
körperliche Eignung nicht mehr besitzt, das Bedürfnis <strong>zum</strong> Führen der<br />
Schusswaffe entfallen ist oder das Fortbestehen der<br />
Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird.<br />
36. Versagung des Waffenscheins ( § 36 WaffG)<br />
36.1 Hinsichtlich der Versagung des Waffenscheins sind die Nummern 30,<br />
31 und 32.3 entsprechend anzuwenden. Das Bedürfnis ( § 36 Abs. 1<br />
Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG) muss darauf<br />
gerichtet sein, die Waffe auch außerhalb des befriedeten Besitztums<br />
schussbereit und zugriffsbereit bei sich zu haben. Die Versagung<br />
wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender körperlicher Eignung ist,<br />
sobald die Entscheidung vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist,<br />
dem Zentralregister mitzuteilen ( § 11 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b<br />
BZRG). Nummer 30.1.6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.<br />
36.2 Anträge auf Verlängerung des Waffenscheins soll die<br />
Erlaubnisbehörde in der Regel nur genehmigen, wenn der<br />
Antragsteller nachweist, dass er eine Haftpflichtversicherung in der in §<br />
36 Abs. 1 Satz 2 WaffG nunmehr vorgeschriebenen Höhe<br />
abgeschlossen hat.<br />
37. Verbotene Gegenstände ( § 37 WaffG )