22.11.2014 Aufrufe

Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

52<br />

Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem<br />

Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen<br />

oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeuges<br />

mitgeführt wird. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt ( z.B. in<br />

einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral ) getragen<br />

wird.<br />

35.7 § 35 WaffG gilt auch für tragbare Schusswaffen, die Kriegswaffen im<br />

Sinne des KWKG sind ( § 6 Abs. 3 WaffG ) . Ein Waffenschein für das<br />

Führen einer Kriegswaffe darf nur in besonderen Ausnahmefällen<br />

erteilt werden. Für die Freistellung von der Waffenscheinpflicht gilt<br />

folgendes:<br />

35.7.1 Für tragbare Schusswaffen mit getrennter Munition ( z.B. Gewehre,<br />

Maschinenpistolen und Maschinengewehre ) gelten die Nummern<br />

35.6.1 und 35.6.2.<br />

35.7.2 Tragbare Schusswaffen, bei denen Waffe und Munition üblicherweise<br />

fest verbunden sind ( z.B. bei Handflamm- und Panzerabwehrwaffen ),<br />

sind nicht schuss- und nicht zugriffsbereit, wenn die Waffen gesichert<br />

und fest verpackt sind.<br />

35.8 Die Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines ist zu<br />

versagen, wenn der Antragsteller die Zuverlässigkeit oder die<br />

körperliche Eignung nicht mehr besitzt, das Bedürfnis <strong>zum</strong> Führen der<br />

Schusswaffe entfallen ist oder das Fortbestehen der<br />

Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird.<br />

36. Versagung des Waffenscheins ( § 36 WaffG)<br />

36.1 Hinsichtlich der Versagung des Waffenscheins sind die Nummern 30,<br />

31 und 32.3 entsprechend anzuwenden. Das Bedürfnis ( § 36 Abs. 1<br />

Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG) muss darauf<br />

gerichtet sein, die Waffe auch außerhalb des befriedeten Besitztums<br />

schussbereit und zugriffsbereit bei sich zu haben. Die Versagung<br />

wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender körperlicher Eignung ist,<br />

sobald die Entscheidung vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist,<br />

dem Zentralregister mitzuteilen ( § 11 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b<br />

BZRG). Nummer 30.1.6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.<br />

36.2 Anträge auf Verlängerung des Waffenscheins soll die<br />

Erlaubnisbehörde in der Regel nur genehmigen, wenn der<br />

Antragsteller nachweist, dass er eine Haftpflichtversicherung in der in §<br />

36 Abs. 1 Satz 2 WaffG nunmehr vorgeschriebenen Höhe<br />

abgeschlossen hat.<br />

37. Verbotene Gegenstände ( § 37 WaffG )

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!