Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
56<br />
nach § 7 oder § 28 WaffG gültig!" Das Bundeskriminalamt teilt die<br />
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der für den gewöhnlichen<br />
Aufenthaltsort des Antragstellers zuständigen Behörde mit.<br />
37.3.5 Wird eine Ausnahmegenehmigung einem Hersteller für Exportzwecke<br />
erteilt, so soll sich die Ausnahmegenehmigung in Analogie zu § 7 Abs.<br />
3 WaffG darauf erstrecken, die Gegenstände an einen Händler, der<br />
eine Ausnahmegenehmigung besitzt, zu vertreiben, selbst auszuführen<br />
oder sonst aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen. Die<br />
einem Hersteller oder Einführer für die Herstellung oder die Einfuhr<br />
<strong>zum</strong> Vertrieb im Geltungsbereich des Gesetzes erteilte<br />
Ausnahmegenehmigung soll auch auf den Vertrieb durch den<br />
Hersteller oder Einführer erstreckt werden.<br />
38. Handelsverbote ( § 38 WaffG )<br />
Das Verbot des § 38 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bezieht sich nur auf den<br />
Vertrieb an Letztverbraucher im Reisegewerbe; es gilt nicht für<br />
Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im<br />
Namen eines Erlaubnisinhabers nach § 7 WaffG bei Bestellungen auf<br />
Schusswaffen und Munition andere im Rahmen ihres<br />
Geschäftsbetriebes aufsuchen.<br />
39. Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen<br />
( § 39 WaffG )<br />
39.1 Ein Bedürfnis ( § 39 Abs. 2 Nr. 2 WaffG ) darf in der Regel nicht<br />
anerkannt werden, wenn die Waffen <strong>zum</strong> Zweck des Angriffs, der<br />
Verteidigung am Veranstaltungsort oder der Drohung geführt werden<br />
sollen. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ( § 39 Abs.<br />
2 Nr. 3 WaffG) bestehen auch dann, wenn nach der Art der<br />
Veranstaltung oder nach sonstigen Umständen andere das Führen von<br />
Waffen als Drohung missdeuten könnten oder wenn zu befürchten ist,<br />
dass die mitgeführten Waffen in der Veranstaltung abhanden kommen<br />
oder dass sich Teilnehmer der Veranstaltung unfriedlich verhalten<br />
werden. Für Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke<br />
ausgeschenkt werden und in denen es erfahrungsgemäß zu<br />
unbedachten Handlungen kommt, dürfen Ausnahmeerlaubnisse nicht<br />
erteilt werden.<br />
39.2 Eine Erlaubnis <strong>zum</strong> Mitführen einer Schusswaffe in einer öffentlichen<br />
Veranstaltung ( vgl. Anlage 4 ) soll die Art der mitzuführenden Waffen<br />
bestimmen. Sofern die Schusswaffe von Vereinigungen mitgeführt<br />
werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu<br />
tragen, ist die Erlaubnis mit der Auflage zu verbinden, dass die<br />
Schusswaffen nicht geladen sein dürfen und keine Munition mitgeführt<br />
werden darf, falls nicht zugleich eine Erlaubnis nach § 45 WaffG erteilt<br />
wird. Nummer 28.7.1 gilt entsprechend.