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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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nach § 7 oder § 28 WaffG gültig!" Das Bundeskriminalamt teilt die<br />

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der für den gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort des Antragstellers zuständigen Behörde mit.<br />

37.3.5 Wird eine Ausnahmegenehmigung einem Hersteller für Exportzwecke<br />

erteilt, so soll sich die Ausnahmegenehmigung in Analogie zu § 7 Abs.<br />

3 WaffG darauf erstrecken, die Gegenstände an einen Händler, der<br />

eine Ausnahmegenehmigung besitzt, zu vertreiben, selbst auszuführen<br />

oder sonst aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen. Die<br />

einem Hersteller oder Einführer für die Herstellung oder die Einfuhr<br />

<strong>zum</strong> Vertrieb im Geltungsbereich des Gesetzes erteilte<br />

Ausnahmegenehmigung soll auch auf den Vertrieb durch den<br />

Hersteller oder Einführer erstreckt werden.<br />

38. Handelsverbote ( § 38 WaffG )<br />

Das Verbot des § 38 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bezieht sich nur auf den<br />

Vertrieb an Letztverbraucher im Reisegewerbe; es gilt nicht für<br />

Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im<br />

Namen eines Erlaubnisinhabers nach § 7 WaffG bei Bestellungen auf<br />

Schusswaffen und Munition andere im Rahmen ihres<br />

Geschäftsbetriebes aufsuchen.<br />

39. Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen<br />

( § 39 WaffG )<br />

39.1 Ein Bedürfnis ( § 39 Abs. 2 Nr. 2 WaffG ) darf in der Regel nicht<br />

anerkannt werden, wenn die Waffen <strong>zum</strong> Zweck des Angriffs, der<br />

Verteidigung am Veranstaltungsort oder der Drohung geführt werden<br />

sollen. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ( § 39 Abs.<br />

2 Nr. 3 WaffG) bestehen auch dann, wenn nach der Art der<br />

Veranstaltung oder nach sonstigen Umständen andere das Führen von<br />

Waffen als Drohung missdeuten könnten oder wenn zu befürchten ist,<br />

dass die mitgeführten Waffen in der Veranstaltung abhanden kommen<br />

oder dass sich Teilnehmer der Veranstaltung unfriedlich verhalten<br />

werden. Für Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke<br />

ausgeschenkt werden und in denen es erfahrungsgemäß zu<br />

unbedachten Handlungen kommt, dürfen Ausnahmeerlaubnisse nicht<br />

erteilt werden.<br />

39.2 Eine Erlaubnis <strong>zum</strong> Mitführen einer Schusswaffe in einer öffentlichen<br />

Veranstaltung ( vgl. Anlage 4 ) soll die Art der mitzuführenden Waffen<br />

bestimmen. Sofern die Schusswaffe von Vereinigungen mitgeführt<br />

werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu<br />

tragen, ist die Erlaubnis mit der Auflage zu verbinden, dass die<br />

Schusswaffen nicht geladen sein dürfen und keine Munition mitgeführt<br />

werden darf, falls nicht zugleich eine Erlaubnis nach § 45 WaffG erteilt<br />

wird. Nummer 28.7.1 gilt entsprechend.

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