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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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12.4 Die eine Waffe betreffenden Angaben sind jeweils nach der<br />

Fertigstellung bzw. dem Eingang der Waffe und bei ihrem Abgang<br />

einzutragen. Satz 1 gilt entsprechend für die Eintragungen beim<br />

Eingang bzw. beim Abgang von Munition. Im Zeitpunkt der Eintragung<br />

müssen alle sich auf die Eintragung beziehenden Tatsachen vorliegen,<br />

es sei denn, dass bei einer Eintragung bestimmte Angaben nicht<br />

gemacht werden können. Unzulässig ist es, wegen Einzelheiten auf<br />

23<br />

Verpflichtung zur Führung des Munitionshandelsbuches gilt nicht für die<br />

in § 2 Abs. 7 der 1. WaffV genannten Munitionsarten.<br />

12.2 Waffenherstellung- und Waffenhandelsbuch sind nach einem der in §§<br />

15 oder 16 der 1. WaffV vorgeschriebenen Muster entweder in<br />

gebundener Form, in Karteiform oder mit Hilfe der Datenverarbeitung (<br />

ADV ) zu führen ( § 14 Abs. 1 der 1. WaffV).Für das<br />

Munitionshandelsbuch ist ein bestimmtes Muster nicht vorgeschrieben.<br />

Es muss jedoch die in § 17 der 1. WaffV vorgeschriebenen<br />

Mindestangaben enthalten. Für Pistolen-, Revolver- und sonstige<br />

Munition sind jeweils getrennte Blätter anzulegen ( § 17 Abs. 2 der 1.<br />

WaffV). Bei der Führung des Waffenherstellungs- und<br />

Waffenhandelsbuches können zwei Muster verwendet werden:<br />

Entweder ist jede Waffe gesondert einzutragen ( § 15 der 1. WaffV),<br />

oder es können mehrere Waffen desselben Typs ( Waffenposten )<br />

zu einer Eintragung zusammengefasst werden ( § 16 der 1. WaffV).<br />

Das System der Einzelbuchung ist sowohl bei der Führung der Bücher<br />

in gebundener Form als auch bei Führung in Karteiform zulässig.<br />

Dagegen darf das System der Sammeleintragung nur im Rahmen der<br />

Karteiform verwendet werden. Das gleiche System ist für den Ausdruck<br />

der Karteiblätter zu benutzen, sofern die Bücher mit Hilfe der ADV<br />

geführt werden ( § 18 Abs. 2 der 1. WaffV ).<br />

Bei dem System der Einzeleintragung werden die den Eingang bzw. die<br />

Fertigstellung betreffenden Eintragungen den Abgang der Waffe<br />

betreffenden Eintragungen in einer Zeile gegenübergestellt.<br />

Bei dem System der Sammeleintragung dürfen Neueingänge auf<br />

derselben Karteikarte erst eingetragen werden, wenn der eingetragene<br />

Waffenposten vollständig abgebucht ist. Zu einem Waffentyp gehören<br />

Waffen gleicher Ausführung, die unter derselben Modellbezeichnung in<br />

den Verkehr gebracht werden.<br />

12.3 § 14 Abs. 3 der 1. WaffV gestattet sowohl eine manuelle Eintragung (<br />

Tinte, Kugelschreiber, Stempel) als auch maschinelle Eintragungen (<br />

Schreibmaschine, Buchungsmaschine) .<br />

Bei der Benutzung der Karteiform ist zu verlangen, dass die<br />

verwendeten Karteikarten, um einen Missbrauch zu verhindern,<br />

fortlaufend numeriert sind. Jedes Karteiblatt ist einzeln vor Benutzung<br />

mit dem Stempel der Erlaubnisbehörde zu versehen. Auf einem<br />

Einführungsblatt zur Kartei ist dauerhaft die zugehörige Kartenzahl<br />

festzuhalten und durch Unterschrift eines Verwaltungsangehörigen und<br />

durch das Behördensiegel zu bestätigen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht<br />

für Karteiblätter, die bei Führung der Bücher mit Hilfe der ADV<br />

verwendet werden. Die Verpflichtung, die behördlichen<br />

Bescheinigungen nach § 34 Abs. 2 Satz 3 WaffG und die<br />

Ausnahmebescheide zu den Waffenbüchern zu nehmen ( § 34 Abs. 6<br />

Satz 1 WaffG), bezieht sich nicht auf Waffenbesitzkarten; diese sind<br />

dem Erwerber der Waffe zurückzugeben.

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