22.11.2014 Aufrufe

Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2<br />

Beschaffenheit dazu bestimmt sind, von einer Person üblicherweise<br />

getragen und bei Schussauslösung in der Hand gehalten zu werden.<br />

Eine Waffe ist auch dann tragbar, wenn sie mit einer aufklappbaren<br />

Stütze versehen ist, um das Zielen zu erleichtern.<br />

Nicht erfasst werden nicht tragbare Geräte, z.B. Selbstschussapparate<br />

zur Bekämpfung oder Vertreibung von Tieren.<br />

1.2.2 Auf bestimmte Arten von Geräten, die nicht tragbar sind, aber im<br />

übrigen die Begriffsmerkmale eines Schussapparates aufweisen, z.B.<br />

Kabelschießer, Industriekanonen, sind die Vorschriften über die<br />

Bauartzulassung ( § 21 WaffG) anzuwenden ( § 5 Abs. 3 der 1. WaffV).<br />

1.3 Geräte, auf die die Vorschriften über Schusswaffen anzuwenden sind (<br />

§§ 5 und 7 der 1. WaffV )<br />

1.3.1 Die Vorschriften über Schusswaffen, deren Geschossen eine<br />

Bewegungsenergie von mehr als 7,5 J erteilt wird, gelten auch für die in<br />

§ 5 Abs. 1 der 1. WaffV bezeichneten Geräte ( Flammenwerfer,<br />

bestimmte Arten von Sprühgeräten und Elektrowaffen ). Auf die Geräte<br />

sind jedoch die Vorschriften über Prüfung ( Abschnitt III WaffG ) nicht<br />

anzuwenden.<br />

1.3.2 Die Vorschriften über Schusswaffen gelten auch für<br />

- tragbare Geräte, bei denen die Geschosse nicht mittelbar durch<br />

Muskelkraft angetrieben werden ( § 5 Abs. 2 der 1. WaffV), z.B. Geräte<br />

<strong>zum</strong> Betäuben oder Markieren von Tieren,<br />

- unbrauchbar gemachte Schusswaffen, für aus Schusswaffen<br />

hergestellte Gegenstände und für Nachbildungen von Schusswaffen,<br />

wenn diese Gegenstände zu funktionsfähigen Schusswaffen umgebaut<br />

werden können ( § 7 Abs. 1 und 2 der 1. WaffV - vgl. auch § 37 Abs. 1<br />

Nr. 11 WaffG- ).<br />

1.4 Verlust der Schusswaffeneigenschaft ( § 1 Abs. 3 WaffG )<br />

Eine Schusswaffe verliert ihre Eigenschaft als Schusswaffe, wenn die<br />

in § 1 Abs. 3 WaffG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Eine<br />

Sonderregelung gilt für sogenannte Zier- und Sammlerwaffen, für<br />

unbrauchbar gemachte Schusswaffen und für aus Schusswaffen<br />

hergestellte Gegenstände. Werden Schusswaffen mit einer Länge von<br />

mehr als 60 cm für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 der 1. WaffV bezeichneten<br />

Zwecke so verändert, dass aus ihnen nur Kartuschenmunition<br />

verschossen werden kann, so sind auf sie Abschnitt III und IV sowie die<br />

§§ 12 und 28 WaffG nicht anzuwenden. Schusswaffen und<br />

Gegenstände, die nicht gemäß den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der<br />

1. WaffV unbrauchbar gemacht worden sind, unterliegen den<br />

waffenrechtlichen Vorschriften. Schnittmodelle verlieren ihre<br />

Eigenschaft als Schusswaffe, wenn der Lauf und die Patronenlager im<br />

Sinne des § 7 der 1. WaffV so geöffnet sind, dass Geschosse den Lauf<br />

nicht verlassen können und der Verschluss einschließlich der<br />

Zündeinrichtung so weit geändert ist, dass nur die mechanische<br />

Funktion noch erhalten bleibt, jedoch die Munition nicht gezündet<br />

werden kann.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!