Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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Beschaffenheit dazu bestimmt sind, von einer Person üblicherweise<br />
getragen und bei Schussauslösung in der Hand gehalten zu werden.<br />
Eine Waffe ist auch dann tragbar, wenn sie mit einer aufklappbaren<br />
Stütze versehen ist, um das Zielen zu erleichtern.<br />
Nicht erfasst werden nicht tragbare Geräte, z.B. Selbstschussapparate<br />
zur Bekämpfung oder Vertreibung von Tieren.<br />
1.2.2 Auf bestimmte Arten von Geräten, die nicht tragbar sind, aber im<br />
übrigen die Begriffsmerkmale eines Schussapparates aufweisen, z.B.<br />
Kabelschießer, Industriekanonen, sind die Vorschriften über die<br />
Bauartzulassung ( § 21 WaffG) anzuwenden ( § 5 Abs. 3 der 1. WaffV).<br />
1.3 Geräte, auf die die Vorschriften über Schusswaffen anzuwenden sind (<br />
§§ 5 und 7 der 1. WaffV )<br />
1.3.1 Die Vorschriften über Schusswaffen, deren Geschossen eine<br />
Bewegungsenergie von mehr als 7,5 J erteilt wird, gelten auch für die in<br />
§ 5 Abs. 1 der 1. WaffV bezeichneten Geräte ( Flammenwerfer,<br />
bestimmte Arten von Sprühgeräten und Elektrowaffen ). Auf die Geräte<br />
sind jedoch die Vorschriften über Prüfung ( Abschnitt III WaffG ) nicht<br />
anzuwenden.<br />
1.3.2 Die Vorschriften über Schusswaffen gelten auch für<br />
- tragbare Geräte, bei denen die Geschosse nicht mittelbar durch<br />
Muskelkraft angetrieben werden ( § 5 Abs. 2 der 1. WaffV), z.B. Geräte<br />
<strong>zum</strong> Betäuben oder Markieren von Tieren,<br />
- unbrauchbar gemachte Schusswaffen, für aus Schusswaffen<br />
hergestellte Gegenstände und für Nachbildungen von Schusswaffen,<br />
wenn diese Gegenstände zu funktionsfähigen Schusswaffen umgebaut<br />
werden können ( § 7 Abs. 1 und 2 der 1. WaffV - vgl. auch § 37 Abs. 1<br />
Nr. 11 WaffG- ).<br />
1.4 Verlust der Schusswaffeneigenschaft ( § 1 Abs. 3 WaffG )<br />
Eine Schusswaffe verliert ihre Eigenschaft als Schusswaffe, wenn die<br />
in § 1 Abs. 3 WaffG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Eine<br />
Sonderregelung gilt für sogenannte Zier- und Sammlerwaffen, für<br />
unbrauchbar gemachte Schusswaffen und für aus Schusswaffen<br />
hergestellte Gegenstände. Werden Schusswaffen mit einer Länge von<br />
mehr als 60 cm für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 der 1. WaffV bezeichneten<br />
Zwecke so verändert, dass aus ihnen nur Kartuschenmunition<br />
verschossen werden kann, so sind auf sie Abschnitt III und IV sowie die<br />
§§ 12 und 28 WaffG nicht anzuwenden. Schusswaffen und<br />
Gegenstände, die nicht gemäß den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der<br />
1. WaffV unbrauchbar gemacht worden sind, unterliegen den<br />
waffenrechtlichen Vorschriften. Schnittmodelle verlieren ihre<br />
Eigenschaft als Schusswaffe, wenn der Lauf und die Patronenlager im<br />
Sinne des § 7 der 1. WaffV so geöffnet sind, dass Geschosse den Lauf<br />
nicht verlassen können und der Verschluss einschließlich der<br />
Zündeinrichtung so weit geändert ist, dass nur die mechanische<br />
Funktion noch erhalten bleibt, jedoch die Munition nicht gezündet<br />
werden kann.