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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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beantragt wird. Die Prüfungsausschüsse legen der Prüfung den vom<br />

Bundesminister des Innern herausgegebenen Fragenkatalog<br />

zugrunde.<br />

Bei Waffen- und Munitionssammlern sind auf die beabsichtigte<br />

Sammlung bezogene Anforderungen zu stellen, die in der Regel nur<br />

durch eine Prüfung vor einem Prüfungsausschuss oder durch eine<br />

anerkannte Ausbildung nachgewiesen werden können. Die Sachkunde<br />

als Sportschütze, als Jäger und die Waffenausbildung bei militärischen<br />

Verbänden reichen nicht aus.<br />

31.2 Als vergleichbar im Sinne des § 31 der 1. WaffV sind jeweils die in<br />

einer Unternummer ( 1.1 bis 1.5 ) des Abschnitts 1 der Anlage 3 zur 1.<br />

WaffV aufgeführten Waffenarten anzusehen.<br />

Ein anderweitiger Nachweis der Sachkunde nach § 32 Abs. 1 Nr. 2<br />

Buchstabe c der 1. WaffV kann auch beim Erwerb von Signalwaffen<br />

durch Reeder, Schiffseigner, Flughafenunternehmer oder<br />

Landeplatzhalter erbracht werden. Der anderweitige Nachweis der<br />

Sachkunde als Sportschütze kann durch Vorlage einer Bescheinigung<br />

eines Schießsportvereins geführt werden. Aus der Bescheinigung<br />

muss hervorgehen, dass der Sportschütze die erforderliche Sachkunde<br />

besitzt und dass sich die zuständigen Organe des Vereins oder eines<br />

übergeordneten Verbandes hierüber vergewissert haben. Die<br />

Erlaubnisbehörde soll Bescheinigungen nicht anerkennen, wenn<br />

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Antragsteller die<br />

erforderliche Sachkunde nicht vermittelt worden ist.<br />

31.3 Nach § 32 Abs. 2 der 1. WaffV kann von einem Nachweis der<br />

waffentechnischen Kenntnisse abgesehen werden, wenn der<br />

Antragsteller eine Ausbildung an Handfeuerwaffen, z.B. im Wehr- oder<br />

Polizeidienst erhalten hat.<br />

32. Bedürfnis ( § 32 WaffG)<br />

§ 32 Abs. 1 WaffG enthält eine beispielhafte Aufzählung von Fällen, in<br />

denen ein Bedürfnis anzunehmen ist. Die Aufzählung ist nicht<br />

abschließend; es kommen auch andere Fälle in Betracht ( vgl. Nummer<br />

32.5 ).<br />

32.1 § 32 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bezieht sich nur auf Selbstladewaffen mit einer<br />

Lauflänge von mehr als 60 cm, deren Magazin mehr als zwei Patronen<br />

aufnehmen kann. Ein Bedürfnis für den Erwerb von Selbstladewaffen<br />

im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 WaffG darf nur bejaht werden, wenn die<br />

Verwendung der beantragten Schusswaffe für die Jagdausübung im<br />

Geltungsbereich des Gesetzes nach § 19 Bundesjagdgesetz nicht<br />

verboten ist. Außerdem muss die beantragte Schusswaffenart für die<br />

beabsichtigte Jagdausübung geeignet sein. In Zweifelsfällen ist<br />

hierüber eine gutachtliche Äußerung des Landesjagdverbandes<br />

einzuholen. Ein Bedürfnis <strong>zum</strong> Erwerb einer Selbstladewaffe im Sinne<br />

des § 32 Abs. 1 Nr. 1 WaffG kann im allgemeinen auch für eine<br />

jagdliche Betätigung außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes<br />

anerkannt werden. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er<br />

tatsächlich die Jagd ausübt. Für den Erwerb von zwei Schusswaffen

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