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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf ( § 29 Abs. 3<br />

WaffG),<br />

29.2.6 pyrotechnischer Munition, die weder einen Treib- und pyrotechnischen<br />

Satz von mehr als 10 g noch einen Knallsatz enthält ( § 2 Abs. 7 der 1.<br />

WaffV).<br />

29.3 Inhaber von Waffenbesitzkarten sind berechtigt, Munition für die in der<br />

Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffe zu erwerben, wenn diese<br />

Berechtigung in der Waffenbesitzkarte in folgender Weise vermerkt ist:<br />

" Berechtigt <strong>zum</strong> Munitionserwerb für unter ....eingetragene<br />

Schusswaffen". Dieser Vermerk ist mit Unterschrift und Dienstsiegel zu<br />

versehen. Die zuständige Behörde hat in die Waffenbesitzkarte den<br />

Vermerk einzutragen, wenn die jeweils erforderlichen<br />

Voraussetzungen nach § 29 Abs. 4 WaffG vorliegen. Die<br />

Voraussetzungen gelten in den Fällen des § 32 Abs. WaffG als<br />

nachgewiesen.<br />

29.4 Die Regelung nach Nummer 29.3 gilt nicht für die Inhaber von<br />

Waffenbesitzkarten über Altbesitz ( § 59 Abs. 3 WaffG und § 59 Abs. 4<br />

WaffG alter Fassung ) und für Waffenbesitzkarten nach § 28 WaffG,<br />

die vor dem 1. Juli 1976 erteilt worden sind. Es kann jedoch in diesen<br />

Fällen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein Vermerk nach<br />

Nummer 29.3 erteilt werden, wenn bei dem Inhaber der<br />

Waffenbesitzkarte die jeweils erforderlichen Voraussetzungen nach §<br />

30 Abs. 1 Satz 1 als nachgewiesen gelten.<br />

29.5 Nummer 28.12 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

30. Versagung ( § 30 WaffG )<br />

30.1 Versagung der Waffenbesitzkarte<br />

30.1.1 Hinsichtlich der Zuverlässigkeit gilt Nummer 5, hinsichtlich der<br />

Sachkunde Nummer 31 und die §§ 29 bis 32 der 1. WaffV, hinsichtlich<br />

des Bedürfnisses Nummer 32. Für die körperliche Eignung ist im<br />

wesentlichen eine ausreichende - natürliche oder durch optische<br />

Hilfsmittel erreichbare - Sehfähigkeit von Bedeutung.<br />

30.1.2 Wegen der Zuverlässigkeits- und Bedürfnisprüfung bei Erteilung einer<br />

Waffenbesitzkarte an Inhaber eines Jagdscheines oder an Erben wird<br />

auf § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 WaffG verwiesen.<br />

30.1.3 Die Erlaubnisbehörde soll im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung<br />

unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister ( § 39 BZRG )<br />

einholen und - auch wegen laufender Verfahren- bei der örtlich<br />

zuständigen Polizeidienststelle anfragen. Nach Lage des Einzelfalles<br />

kommen darüber hinaus auch andere Maßnahmen, z.B. die Vorlage<br />

eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses ( § 5 Abs. 4 WaffG ) oder<br />

die Vorladung des Antragstellers in Betracht. Ist der Antragsteller<br />

Ausländer, so ist die zuständige Ausländerbehörde zu beteiligen.

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