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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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34. Überlassen von Waffen und Munition ( § 34 WaffG )<br />

34.1 Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einer Waffenbesitzkarte, so<br />

ist diese vorzulegen ( § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG); für das weitere<br />

Verfahren gilt § 34 Abs. 3 WaffG.<br />

34.2 Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einer Ersatzbescheinigung<br />

nach § 6 Abs. 2 WaffG, so ist diese vorzulegen; der Erwerb der Waffe<br />

ist in die Bescheinigung einzutragen.<br />

34.3 Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einem Jagdschein, so ist<br />

dieser vorzulegen; für das weitere Verfahren gilt § 28 Abs. 5 Satz 1<br />

WaffG.<br />

34.4 Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einem Ausnahmebescheid<br />

nach § 33 Abs. 2 WaffG, so ist dieser auszuhändigen. Ist der<br />

Überlasser Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 WaffG, so gilt für das<br />

weitere Verfahren § 34 Abs. 6 Satz 1 und 2 WaffG, im übrigen § 34<br />

Abs. 6 Satz 3 und 4 WaffG. Der Ausnahmebescheid ist jedoch nur<br />

dann <strong>zum</strong> Waffenhandelsbuch zu nehmen, wenn die Schusswaffe von<br />

der Buchführungspflicht erfasst wird.<br />

Die Behörde, der nach 34 Abs. 6 Satz 3 WaffG ein Ausnahmebescheid<br />

vorgelegt wird, hat, falls der Erwerber nicht in ihrem Bezirk wohnt, den<br />

Bescheid an die Behörde zu senden, in deren Bezirk der Erwerber<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

34.5 Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einem<br />

Munitionserwerbschein, so ist dieser vorzulegen. Die Verpflichtung des<br />

Überlassers zur Eintragung von Art und Menge der Munition ist<br />

entfallen.<br />

34.6 Welche Personen und Behörden Gegenstände, zu deren Erwerb es<br />

einer Erlaubnis bedarf, dienstlich erwerben dürfen, ergibt sich aus § 6<br />

Abs. 1 Satz 1 und 4 WaffG, den Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1<br />

Satz 2 und 3 WaffG und den <strong>Verwaltungsvorschrift</strong>en zu § 51 Abs. 2<br />

WaffG.<br />

34.7 Ein Gegenstand wird auch dann außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland einschließlich des Landes Berlin erworben, wenn der<br />

Gegenstand einem anderen zur gewerbsmäßigen Beförderung oder<br />

der Post oder der Deutschen Bundesbahn zur Beförderung aus dem<br />

Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin übergeben wird ( § 34<br />

Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 5 WaffG). Auf die Anzeigepflicht<br />

gegenüber dem Bundeskriminalamt nach § 28 Abs. 1 der 1. WaffV wird<br />

hingewiesen.

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