Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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• herausstehendes langes Magazin oder Trommelmagazin,<br />
• Feuerdämpfer, Mündungsbremse oder Stabilisator,<br />
• Kühlrippen oder andere der Kühlung dienende Vorrichtungen,<br />
• pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft<br />
kombinierter Griff,<br />
• Aufstützvorrichtung,<br />
• Schulterstütze, teilweise kipp- oder schiebbar,<br />
an der Waffe vorhanden sind. Unerheblich ist dabei, ob die genannten<br />
Vorrichtungen nur als Attrappe an der Waffe angebracht sind.<br />
37.2.5 Die Verbote nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WaffG betreffen<br />
Waffenzubehör, das vorwiegend von Wilderern benutzt wird. Die<br />
Vorschriften erfassen neben den herkömmlichen<br />
Beleuchtungsvorrichtungen für Zieleinrichtungen und Ziele Geräte, die<br />
unsichtbare Strahlen, z.B. Ultrakurzwellen oder Infrarotstrahlen<br />
aussenden oder einen Bildwandler oder eine elektrische Verstärkung<br />
besitzen, mit deren Hilfe für das Auge nicht mehr wahrnehmbare<br />
Strahlen sichtbar gemacht werden. Dabei ist unerheblich, ob die<br />
Vorrichtung bereits an der Waffe angebracht ist; Voraussetzung ist<br />
lediglich, dass das Gerät dazu bestimmt ist, mit der Waffe verbunden<br />
zu werden. Eine solche Bestimmung ist auch gegeben, wenn die<br />
Vorrichtung auf eine gebräuchliche Schusswaffe montiert werden<br />
kann, auch wenn sie ohne Montage anderweitig benutzbar ist, z.B. für<br />
Beobachtungszwecke.<br />
37.2.6 Springmesser und Fallmesser fallen nur dann unter das Verbot nach §<br />
37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WaffG, wenn der aus dem Griff herausragende<br />
Teil der Klinge<br />
• länger als 8,5 cm ist,<br />
• in der Mitte schmaler als 14 v.H. ihrer Länge,<br />
• zweiseitig geschliffen ist oder<br />
• keinen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin<br />
verjüngt ( § 37 Abs. 1 Satz 2 WaffG).<br />
Das Verbot wird schon dann wirksam, wenn nur eines der aufgeführten<br />
Merkmale erfüllt ist.<br />
37.2.7 § 37 Abs. 1 Nr. 7 WaffG erfasst sog. Molotow-Cocktails und ähnliche<br />
Gegenstände. Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Geräte fallen<br />
nach der Zweckbestimmung der Vorschrift nicht darunter.<br />
37.2.8 Die Verwendung von Geschossen, die Betäubungsstoffe enthalten, ist<br />
für Angriffs- und Verteidigungszwecke verboten. Reizstoffe sind<br />
verboten, sofern sie nicht den Vorschriften der Anlage 2 zur 1. WaffV<br />
entsprechen ( § 37 Abs. 1 Nr. 8 WaffG). Geschosse mit diesen Stoffen,<br />
die für jagdliche oder tiermedizinische Zwecke bestimmt sind, fallen<br />
nicht unter das Verbot; für sie gelten ausschließlich die Vorschriften<br />
über den Umgang mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln oder Giften.<br />
37.2.9 Nachbildungen von Schusswaffen ( § 37 Abs. 1 Nr. 10 WaffG) sind<br />
Gegenstände, die Schusswaffen im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 1<br />
Buchstabe e WaffG täuschend ähnlich nachgebildet sind, mit denen<br />
aber nicht geschossen werden kann. Als Nachbildungen sind nur<br />
Gegenstände anzusehen, die von vornherein als Waffenattrappen<br />
hergestellt worden sind; Schusswaffen, die nachträglich unbrauchbar<br />
gemacht werden, und aus wesentlichen Teilen von Schusswaffen<br />
hergestellte Zierstücke sind keine Nachbildungen.