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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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• herausstehendes langes Magazin oder Trommelmagazin,<br />

• Feuerdämpfer, Mündungsbremse oder Stabilisator,<br />

• Kühlrippen oder andere der Kühlung dienende Vorrichtungen,<br />

• pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft<br />

kombinierter Griff,<br />

• Aufstützvorrichtung,<br />

• Schulterstütze, teilweise kipp- oder schiebbar,<br />

an der Waffe vorhanden sind. Unerheblich ist dabei, ob die genannten<br />

Vorrichtungen nur als Attrappe an der Waffe angebracht sind.<br />

37.2.5 Die Verbote nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WaffG betreffen<br />

Waffenzubehör, das vorwiegend von Wilderern benutzt wird. Die<br />

Vorschriften erfassen neben den herkömmlichen<br />

Beleuchtungsvorrichtungen für Zieleinrichtungen und Ziele Geräte, die<br />

unsichtbare Strahlen, z.B. Ultrakurzwellen oder Infrarotstrahlen<br />

aussenden oder einen Bildwandler oder eine elektrische Verstärkung<br />

besitzen, mit deren Hilfe für das Auge nicht mehr wahrnehmbare<br />

Strahlen sichtbar gemacht werden. Dabei ist unerheblich, ob die<br />

Vorrichtung bereits an der Waffe angebracht ist; Voraussetzung ist<br />

lediglich, dass das Gerät dazu bestimmt ist, mit der Waffe verbunden<br />

zu werden. Eine solche Bestimmung ist auch gegeben, wenn die<br />

Vorrichtung auf eine gebräuchliche Schusswaffe montiert werden<br />

kann, auch wenn sie ohne Montage anderweitig benutzbar ist, z.B. für<br />

Beobachtungszwecke.<br />

37.2.6 Springmesser und Fallmesser fallen nur dann unter das Verbot nach §<br />

37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WaffG, wenn der aus dem Griff herausragende<br />

Teil der Klinge<br />

• länger als 8,5 cm ist,<br />

• in der Mitte schmaler als 14 v.H. ihrer Länge,<br />

• zweiseitig geschliffen ist oder<br />

• keinen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin<br />

verjüngt ( § 37 Abs. 1 Satz 2 WaffG).<br />

Das Verbot wird schon dann wirksam, wenn nur eines der aufgeführten<br />

Merkmale erfüllt ist.<br />

37.2.7 § 37 Abs. 1 Nr. 7 WaffG erfasst sog. Molotow-Cocktails und ähnliche<br />

Gegenstände. Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Geräte fallen<br />

nach der Zweckbestimmung der Vorschrift nicht darunter.<br />

37.2.8 Die Verwendung von Geschossen, die Betäubungsstoffe enthalten, ist<br />

für Angriffs- und Verteidigungszwecke verboten. Reizstoffe sind<br />

verboten, sofern sie nicht den Vorschriften der Anlage 2 zur 1. WaffV<br />

entsprechen ( § 37 Abs. 1 Nr. 8 WaffG). Geschosse mit diesen Stoffen,<br />

die für jagdliche oder tiermedizinische Zwecke bestimmt sind, fallen<br />

nicht unter das Verbot; für sie gelten ausschließlich die Vorschriften<br />

über den Umgang mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln oder Giften.<br />

37.2.9 Nachbildungen von Schusswaffen ( § 37 Abs. 1 Nr. 10 WaffG) sind<br />

Gegenstände, die Schusswaffen im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 1<br />

Buchstabe e WaffG täuschend ähnlich nachgebildet sind, mit denen<br />

aber nicht geschossen werden kann. Als Nachbildungen sind nur<br />

Gegenstände anzusehen, die von vornherein als Waffenattrappen<br />

hergestellt worden sind; Schusswaffen, die nachträglich unbrauchbar<br />

gemacht werden, und aus wesentlichen Teilen von Schusswaffen<br />

hergestellte Zierstücke sind keine Nachbildungen.

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