Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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vorangestellt werden, bezeichnen die Art oder den Verwendungszweck<br />
des Gegenstandes.<br />
Eine der Kennummer nachgestellte Zahl bezeichnet eine<br />
Nachtragszulassung. Diese wird im allgemeinen dann ausgesprochen,<br />
wenn die Konstruktion des Gerätes oder der Waffe geändert, ohne<br />
dass dabei das äußere Erscheinungsbild des Gegenstandes geändert<br />
wird.<br />
21.2 Die Ausnahmebewilligung nach § 21 Abs. 6 WaffG ist auf eine<br />
bestimmte Art und Menge von Waffen oder Einsteckläufen zu<br />
beschränken. Die Gegenstände müssen so gekennzeichnet sein, dass<br />
eine spätere Identifizierung möglich ist. Dem Antragsteller ist daher<br />
vorzuschreiben, auf dem einzelnen Gegenstand die Hersteller- oder<br />
Händlerfirma oder das eingetragene Warenzeichen und eine<br />
Typenbezeichnung anzubringen. Er ist ferner zu verpflichten, auf den<br />
einzelnen Gegenständen die für Schusswaffen oder Munition<br />
vorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen. Eine allgemeine<br />
Bewilligung ist zu befristen; sie soll höchstens für die Dauer von drei<br />
Jahren erteilt werden. In der Ausnahmebewilligung soll der Widerruf für<br />
den Fall vorbehalten werden, dass Beschränkungen nicht beachtet<br />
oder Auflagen innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt werden.<br />
Die Ausnahmebewilligung <strong>zum</strong> Zwecke der Ausfuhr kann auf<br />
bestimmte Länder beschränkt werden; sie ist mit der Auflage zu<br />
verbinden, dass der Hersteller oder Händler den für steuerliche Zwecke<br />
vorgeschriebenen Ausfuhrnachweis der Behörde, die die Ausnahme<br />
erteilt hat, oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme<br />
vorzulegen hat.<br />
Als Nachweis gilt der für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen nach<br />
dem Umsatzsteuerrecht vorgesehene Ausfuhrnachweis ( § 6 Abs. 1 Nr.<br />
3 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 1 der Zweiten Verordnung<br />
zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes - Mehrwertsteuer - vom<br />
11. Oktober 1967,- BGBl. I S. 980-, zuletzt geändert durch Verordnung<br />
vom 17. April 1972 - BGBl. I S. 611-).<br />
21.3 Eine Ausnahmebewilligung für Gegenstände, die <strong>zum</strong> Vertrieb im<br />
Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt sind, ist nur ausnahmsweise<br />
zu erteilen. In Betracht kommen insbesondere Ausnahmen <strong>zum</strong><br />
Zwecke der Weiterentwicklung und Erprobung neuer Bauarten oder für<br />
spezielle technische Verwendungszwecke.<br />
21.4 Bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Ausfuhr im Sinne von §<br />
21 Abs. 6 WaffG werden in der Regel öffentliche Interessen nicht<br />
entgegenstehen. Eine Ausnahmebewilligung für Schusswaffen nach §<br />
21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG zur Ausfuhr in Staaten, mit denen die<br />
gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart ist, wird im<br />
Hinblick auf die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus<br />
dem Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige<br />
Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen nicht erteilt.