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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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28<br />

vorangestellt werden, bezeichnen die Art oder den Verwendungszweck<br />

des Gegenstandes.<br />

Eine der Kennummer nachgestellte Zahl bezeichnet eine<br />

Nachtragszulassung. Diese wird im allgemeinen dann ausgesprochen,<br />

wenn die Konstruktion des Gerätes oder der Waffe geändert, ohne<br />

dass dabei das äußere Erscheinungsbild des Gegenstandes geändert<br />

wird.<br />

21.2 Die Ausnahmebewilligung nach § 21 Abs. 6 WaffG ist auf eine<br />

bestimmte Art und Menge von Waffen oder Einsteckläufen zu<br />

beschränken. Die Gegenstände müssen so gekennzeichnet sein, dass<br />

eine spätere Identifizierung möglich ist. Dem Antragsteller ist daher<br />

vorzuschreiben, auf dem einzelnen Gegenstand die Hersteller- oder<br />

Händlerfirma oder das eingetragene Warenzeichen und eine<br />

Typenbezeichnung anzubringen. Er ist ferner zu verpflichten, auf den<br />

einzelnen Gegenständen die für Schusswaffen oder Munition<br />

vorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen. Eine allgemeine<br />

Bewilligung ist zu befristen; sie soll höchstens für die Dauer von drei<br />

Jahren erteilt werden. In der Ausnahmebewilligung soll der Widerruf für<br />

den Fall vorbehalten werden, dass Beschränkungen nicht beachtet<br />

oder Auflagen innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt werden.<br />

Die Ausnahmebewilligung <strong>zum</strong> Zwecke der Ausfuhr kann auf<br />

bestimmte Länder beschränkt werden; sie ist mit der Auflage zu<br />

verbinden, dass der Hersteller oder Händler den für steuerliche Zwecke<br />

vorgeschriebenen Ausfuhrnachweis der Behörde, die die Ausnahme<br />

erteilt hat, oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme<br />

vorzulegen hat.<br />

Als Nachweis gilt der für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen nach<br />

dem Umsatzsteuerrecht vorgesehene Ausfuhrnachweis ( § 6 Abs. 1 Nr.<br />

3 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 1 der Zweiten Verordnung<br />

zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes - Mehrwertsteuer - vom<br />

11. Oktober 1967,- BGBl. I S. 980-, zuletzt geändert durch Verordnung<br />

vom 17. April 1972 - BGBl. I S. 611-).<br />

21.3 Eine Ausnahmebewilligung für Gegenstände, die <strong>zum</strong> Vertrieb im<br />

Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt sind, ist nur ausnahmsweise<br />

zu erteilen. In Betracht kommen insbesondere Ausnahmen <strong>zum</strong><br />

Zwecke der Weiterentwicklung und Erprobung neuer Bauarten oder für<br />

spezielle technische Verwendungszwecke.<br />

21.4 Bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Ausfuhr im Sinne von §<br />

21 Abs. 6 WaffG werden in der Regel öffentliche Interessen nicht<br />

entgegenstehen. Eine Ausnahmebewilligung für Schusswaffen nach §<br />

21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG zur Ausfuhr in Staaten, mit denen die<br />

gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart ist, wird im<br />

Hinblick auf die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus<br />

dem Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige<br />

Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen nicht erteilt.

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