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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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23.2 Für die Erteilung einer Zulassung nach § 23 Abs. 1 WaffG und für die<br />

Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 4 WaffG gelten<br />

die Nummern 21.1 bis 21.3 und 21.4 Satz 1 entsprechend. Dem<br />

Bundeskriminalamt ist ein Abdruck der Ausnahmebewilligung zu<br />

übersenden.<br />

23.3 Nicht zugelassene pyrotechnische Munition, die von deutschen<br />

Schiffen zur Auffüllung der erforderlichen Bestände in ausländischen<br />

Häfen an Bord genommen und an Bord verbraucht werden soll, ist nicht<br />

zu beanstanden, wenn diese Gegenstände im Geltungsbereich des<br />

Gesetzes nicht in den Verkehr gelangen.<br />

24. Gewerbsmäßiges Überlassen ( § 24 WaffG )<br />

Die Zulassungszeichen für Zulassungen nach den §§ 21, 22 oder 23<br />

WaffG sind in der Anlage II zur 3. WaffV abgebildet.<br />

25. Zulassung von Munition ( § 25 WaffG )<br />

25.1 § 25 Abs. 1 WaffG erfasst außer Patronen- und Kartuschenmunition<br />

nunmehr auch Treibladungen nach § 2 Abs. 2 WaffG. Adressaten der<br />

Vorschrift sind über das bisherige Recht hinaus auch Munitionshändler.<br />

Das Verbot gilt nicht für die Einfuhr von nicht in der Anlage III zur 3.<br />

WaffV aufgeführter Munition durch konzessionierte Munitionshändler<br />

und Inhaber von Munitionserwerbscheinen sowie für den Vertrieb und<br />

das Überlassen im Geltungsbereich des Gesetzes an Inhaber eines<br />

Munitionserwerbscheines, der für Munition jeder Art gilt ( § 2 Abs. 6 der<br />

1. WaffV).<br />

25.2 Für die Erteilung von Ausnahmen nach § 25 Abs. 3 WaffG gelten die<br />

Vorschriften unter Nummer 21.2 entsprechend.<br />

25.3 Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Ausfuhr gilt Nummer<br />

21.4 Satz 1 entsprechend; eine Ausnahmebewilligung <strong>zum</strong> Vertrieb im<br />

Geltungsbereich des Gesetzes ist nur bei Vorliegen besonderer<br />

Voraussetzungen zu erteilen. Die Erteilung kommt in Betracht bei<br />

Neuentwicklungen oder um einem Jäger oder Sportschützen die<br />

Verwendung einer Waffe zu ermöglichen, die er bereits vor Inkrafttreten<br />

des Gesetzes besaß oder die er nach dem Inkrafttreten des Gesetzes<br />

aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes bezieht.<br />

25.4 Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung ist folgendes zu beachten:

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