Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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Vorbereitung auf die Jägerprüfung nachgewiesen hat,<br />
32.5.2.2 wenn er nachweist, dass der Jagdverband nicht über die für ihn<br />
geeignete Jagdwaffe verfügt und er die Waffe zur Durchführung der<br />
Schießübungen benötigt,<br />
32.5.2.3 wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Nummern 32.5.2.1<br />
und 32.5.2.2 vom Leiter des Ausbildungslehrganges bescheinigt wird.<br />
32.5.3 Die Anerkennung eines Bedürfnisses <strong>zum</strong> Erwerb einer Schusswaffe<br />
kommt auch für Personen in Betracht, die die Waffe außerhalb der<br />
Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin führen<br />
wollen, z.B. Jäger, Ingenieure, Geschäftsleute, Entwicklungshelfer. In<br />
diesen Fällen ist wie folgt zu verfahren:<br />
Die Erlaubnisbehörde holt bei der deutschen Auslandsvertretung in<br />
dem betreffenden Staat oder - sofern dies zweckdienlich erscheint - bei<br />
der Auslandsvertretung des betreffenden Staates in der Bundesrepublik<br />
Deutschland eine Auskunft darüber ein, ob die Schusswaffen in den<br />
betreffenden Staat eingeführt und dort zur berechtigten Jagdausübung<br />
geführt werden darf oder, sofern es sich um eine Verteidigungswaffe<br />
handelt, für den persönlichen Schutz zugelassen und erforderlich ist.<br />
Für das Verfahren sind die Richtlinien der Länder über den Verkehr mit<br />
diplomatischen und konsularischen Vertretungen fremder Mächte und<br />
mit dem Ausland zu beachten. Von der Einholung einer Stellungnahme<br />
kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller nachweist oder wenn<br />
der Behörde auf andere Weise bekannt ist, dass gegen das Mitführen<br />
der beantragten Schusswaffe zu dem genannten Zweck in dem<br />
betreffenden Land keine Bedenken bestehen.<br />
32.6 Ein Bedürfnis <strong>zum</strong> Erwerb von Schalldämpferwaffen oder von Waffen<br />
mit eingebautem Schalldämpfer kommt nur in besonders gelagerten<br />
Einzelfällen in Betracht. Dabei ist davon auszugehen, dass<br />
Schalldämpferwaffen im allgemeinen weder zur Jagd noch zur<br />
Ausübung des Schießsports benötigt werden.<br />
33. Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition ( § 33 WaffG)<br />
33.1 Zum Umfang der Erlaubnispflicht vgl. Nummer 28.1 und 28.2. § 33<br />
WaffG gilt auch für Harpunengeräte ( § 2 Abs. 2 der 2. WaffV).<br />
33.2 Hinsichtlich der Befreiung von dem Erfordernis des Mindestalters sind<br />
die Nummern 30.1.4 und 20.1.5 sinngemäß anzuwenden. Die<br />
Sachkunde braucht nicht nachgewiesen zu werden.<br />
33.3 Für Ausnahmebescheide nach § 33 Abs. 2 WaffG ist das Muster nach<br />
Anlage 14 zu verwenden. Nr. 28.12 Satz 2 gilt entsprechend.