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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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49<br />

Vorbereitung auf die Jägerprüfung nachgewiesen hat,<br />

32.5.2.2 wenn er nachweist, dass der Jagdverband nicht über die für ihn<br />

geeignete Jagdwaffe verfügt und er die Waffe zur Durchführung der<br />

Schießübungen benötigt,<br />

32.5.2.3 wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Nummern 32.5.2.1<br />

und 32.5.2.2 vom Leiter des Ausbildungslehrganges bescheinigt wird.<br />

32.5.3 Die Anerkennung eines Bedürfnisses <strong>zum</strong> Erwerb einer Schusswaffe<br />

kommt auch für Personen in Betracht, die die Waffe außerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin führen<br />

wollen, z.B. Jäger, Ingenieure, Geschäftsleute, Entwicklungshelfer. In<br />

diesen Fällen ist wie folgt zu verfahren:<br />

Die Erlaubnisbehörde holt bei der deutschen Auslandsvertretung in<br />

dem betreffenden Staat oder - sofern dies zweckdienlich erscheint - bei<br />

der Auslandsvertretung des betreffenden Staates in der Bundesrepublik<br />

Deutschland eine Auskunft darüber ein, ob die Schusswaffen in den<br />

betreffenden Staat eingeführt und dort zur berechtigten Jagdausübung<br />

geführt werden darf oder, sofern es sich um eine Verteidigungswaffe<br />

handelt, für den persönlichen Schutz zugelassen und erforderlich ist.<br />

Für das Verfahren sind die Richtlinien der Länder über den Verkehr mit<br />

diplomatischen und konsularischen Vertretungen fremder Mächte und<br />

mit dem Ausland zu beachten. Von der Einholung einer Stellungnahme<br />

kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller nachweist oder wenn<br />

der Behörde auf andere Weise bekannt ist, dass gegen das Mitführen<br />

der beantragten Schusswaffe zu dem genannten Zweck in dem<br />

betreffenden Land keine Bedenken bestehen.<br />

32.6 Ein Bedürfnis <strong>zum</strong> Erwerb von Schalldämpferwaffen oder von Waffen<br />

mit eingebautem Schalldämpfer kommt nur in besonders gelagerten<br />

Einzelfällen in Betracht. Dabei ist davon auszugehen, dass<br />

Schalldämpferwaffen im allgemeinen weder zur Jagd noch zur<br />

Ausübung des Schießsports benötigt werden.<br />

33. Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition ( § 33 WaffG)<br />

33.1 Zum Umfang der Erlaubnispflicht vgl. Nummer 28.1 und 28.2. § 33<br />

WaffG gilt auch für Harpunengeräte ( § 2 Abs. 2 der 2. WaffV).<br />

33.2 Hinsichtlich der Befreiung von dem Erfordernis des Mindestalters sind<br />

die Nummern 30.1.4 und 20.1.5 sinngemäß anzuwenden. Die<br />

Sachkunde braucht nicht nachgewiesen zu werden.<br />

33.3 Für Ausnahmebescheide nach § 33 Abs. 2 WaffG ist das Muster nach<br />

Anlage 14 zu verwenden. Nr. 28.12 Satz 2 gilt entsprechend.

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