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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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7.3 Inhaber der Erlaubnis können sowohl natürlich als auch juristische<br />

Personen sein.<br />

Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts und bei Offenen<br />

Handelsgesellschaften wird die Erlaubnis den zur Vertretung<br />

berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern<br />

erteilt. Sind mehrere Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt, so<br />

muss jeder dieser Gesellschafter die Erlaubnis erwerben.<br />

Bei Kommanditgesellschaften bedarf jeder zur Vertretung berechtigte<br />

oder zur Geschäftsführung befugte persönlich haftende Gesellschafter<br />

der Erlaubnis; der Kommanditist nur, soweit er zur Geschäftsführung<br />

befugt ist.<br />

7.4 Als "Herstellen" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist auch die<br />

Zusammensetzung fertiger wesentlicher Teile anzusehen. Die<br />

Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder<br />

Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, die<br />

Funktionsweise oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind,<br />

unterliegen nicht der Erlaubnispflicht, z.B. Einbau eines gekrümmten<br />

anstelle eines geraden Kammerstengels, geringfügig Änderungen am<br />

Schaft oder an der Visiereinrichtung. Die Umarbeitung scharfer Waffen<br />

oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe in Zier- oder Sammlerwaffen<br />

ist als Bearbeiten anzusehen und bedarf daher der Erlaubnis nach § 7<br />

Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Das Zerstören einer Schusswaffe ist keine<br />

erlaubnispflichtige Tätigkeit.<br />

7.5 Zum Waffenhandel im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gehören alle<br />

Vertriebsformen. Waffenvermittler können sowohl Makler als auch<br />

selbständige Handelsvertreter sein ( § 84 Abs. 1 HGB), nicht dagegen<br />

die unselbständigen Handlungsreisenden ( § 84 Abs. 2 HGB), die für<br />

einen bestimmten Auftraggeber tätig sind; ihre Tätigkeit wird durch die<br />

Erlaubnis des Geschäftsherrn gedeckt. Eine erlaubnispflichtige<br />

Vermittlertätigkeit liegt auch dann vor, wenn nur einzelne<br />

Vermittlungshandlungen im Geltungsbereich des Gesetzes<br />

vorgenommen werden. Der Erlaubnispflicht unterliegen auch<br />

Gewerbetreibende, insbesondere Waffenhandelsfirmen mit Sitz<br />

außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes, die Schusswaffen<br />

oder Munition durch angestellte Handlungsreisende bei<br />

Waffeneinzelhändlern vertreiben lassen; in solchen Fällen kann die<br />

Erlaubnis dem Unternehmen- vertreten durch seinen Repräsentanten in<br />

der Bundesrepublik Deutschland- erteilt werden. Das Verbot des § 38<br />

Abs. 1 Nr. 1 WaffG bleibt unberührt.<br />

7.6 Die Erlaubnis berechtigt, ohne besondere Zulassung das Gewerbe<br />

durch einen Stellvertreter nach § 45 GewO auszuüben. Der<br />

Stellvertreter muss jedoch zuverlässig sein und - beim Waffenhandel -<br />

die erforderliche Fachkunde nachweisen.<br />

7.7 Die Herstellungserlaubnis deckt auch den Vertrieb der vom<br />

Erlaubnisinhaber hergestellten Schusswaffen und Munition und die<br />

Ausfuhr dieser Gegenstände ( vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Die<br />

Herstellungserlaubnis berechtigt ferner <strong>zum</strong> Waffenerwerb <strong>zum</strong> Zwecke<br />

der Waffenherstellung, z.B. <strong>zum</strong> Erwerb von Teilen, die vom Hersteller<br />

zu Schusswaffen zusammengebaut werden sollen. Will der Hersteller -<br />

ausgenommen Büchsenmacher - Schusswaffen oder Munition an

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