Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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7.3 Inhaber der Erlaubnis können sowohl natürlich als auch juristische<br />
Personen sein.<br />
Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts und bei Offenen<br />
Handelsgesellschaften wird die Erlaubnis den zur Vertretung<br />
berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern<br />
erteilt. Sind mehrere Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt, so<br />
muss jeder dieser Gesellschafter die Erlaubnis erwerben.<br />
Bei Kommanditgesellschaften bedarf jeder zur Vertretung berechtigte<br />
oder zur Geschäftsführung befugte persönlich haftende Gesellschafter<br />
der Erlaubnis; der Kommanditist nur, soweit er zur Geschäftsführung<br />
befugt ist.<br />
7.4 Als "Herstellen" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist auch die<br />
Zusammensetzung fertiger wesentlicher Teile anzusehen. Die<br />
Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder<br />
Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, die<br />
Funktionsweise oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind,<br />
unterliegen nicht der Erlaubnispflicht, z.B. Einbau eines gekrümmten<br />
anstelle eines geraden Kammerstengels, geringfügig Änderungen am<br />
Schaft oder an der Visiereinrichtung. Die Umarbeitung scharfer Waffen<br />
oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe in Zier- oder Sammlerwaffen<br />
ist als Bearbeiten anzusehen und bedarf daher der Erlaubnis nach § 7<br />
Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Das Zerstören einer Schusswaffe ist keine<br />
erlaubnispflichtige Tätigkeit.<br />
7.5 Zum Waffenhandel im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gehören alle<br />
Vertriebsformen. Waffenvermittler können sowohl Makler als auch<br />
selbständige Handelsvertreter sein ( § 84 Abs. 1 HGB), nicht dagegen<br />
die unselbständigen Handlungsreisenden ( § 84 Abs. 2 HGB), die für<br />
einen bestimmten Auftraggeber tätig sind; ihre Tätigkeit wird durch die<br />
Erlaubnis des Geschäftsherrn gedeckt. Eine erlaubnispflichtige<br />
Vermittlertätigkeit liegt auch dann vor, wenn nur einzelne<br />
Vermittlungshandlungen im Geltungsbereich des Gesetzes<br />
vorgenommen werden. Der Erlaubnispflicht unterliegen auch<br />
Gewerbetreibende, insbesondere Waffenhandelsfirmen mit Sitz<br />
außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes, die Schusswaffen<br />
oder Munition durch angestellte Handlungsreisende bei<br />
Waffeneinzelhändlern vertreiben lassen; in solchen Fällen kann die<br />
Erlaubnis dem Unternehmen- vertreten durch seinen Repräsentanten in<br />
der Bundesrepublik Deutschland- erteilt werden. Das Verbot des § 38<br />
Abs. 1 Nr. 1 WaffG bleibt unberührt.<br />
7.6 Die Erlaubnis berechtigt, ohne besondere Zulassung das Gewerbe<br />
durch einen Stellvertreter nach § 45 GewO auszuüben. Der<br />
Stellvertreter muss jedoch zuverlässig sein und - beim Waffenhandel -<br />
die erforderliche Fachkunde nachweisen.<br />
7.7 Die Herstellungserlaubnis deckt auch den Vertrieb der vom<br />
Erlaubnisinhaber hergestellten Schusswaffen und Munition und die<br />
Ausfuhr dieser Gegenstände ( vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Die<br />
Herstellungserlaubnis berechtigt ferner <strong>zum</strong> Waffenerwerb <strong>zum</strong> Zwecke<br />
der Waffenherstellung, z.B. <strong>zum</strong> Erwerb von Teilen, die vom Hersteller<br />
zu Schusswaffen zusammengebaut werden sollen. Will der Hersteller -<br />
ausgenommen Büchsenmacher - Schusswaffen oder Munition an