Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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der frei erwerbbaren Schusswaffe dauernd ( nicht nur <strong>zum</strong> Zwecke der<br />
Waffenpflege) getrennt wird.<br />
3.3 Austauschläufe sind Läufe, die für ein bestimmtes Waffenmodell<br />
bestimmt sind und ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht<br />
werden können ( 3 14 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). Wechselläufe sind Läufe,<br />
die für eine bestimmte Waffe hergerichtet sind, aber noch eingepasst<br />
werden müssen. Mit Austausch- oder Wechselläufen kann entweder<br />
eine Munition in einem anderen Kaliber verschossen oder bei<br />
Verwendung einer Munition im gleichen Kaliber eine andere Wirkung,<br />
insbesondere eine Veränderung des ballistischen Verhaltens der<br />
Geschosse erzielt werden.<br />
3.4 Schalldämpfer ( § 3 Abs. 4 WaffG) können fest mit der Schusswaffe<br />
verbunden oder zur Anbringung an einer Schusswaffe bestimmt sein.<br />
Der Erwerb eines Schalldämpfers ist nur auf Grund einer<br />
Waffenbesitzkarte gestattet, unabhängig davon, ob er mit einer<br />
Schusswaffe verbunden ist.<br />
4. Erwerben, Überlassen, Führen ( § 4 WaffG )<br />
4.1 Unter Erwerben ist die Erlangung der tatsächlichen Gewalt zu<br />
verstehen, d.h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem<br />
Willen zu verfügen. Entsprechendes gilt für das Überlassen. Nach<br />
dieser Definition ist unter Erwerben und Überlassen nicht das<br />
schuldrechtliche Rechtsgeschäft ( Kaufvertrag, Schenkungsvertrag) zu<br />
verstehen; es kommt ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an dem<br />
Gegenstand auf einen anderen übergeht. Für die Annahme des<br />
Erwerbens oder Überlassens ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft nicht<br />
erforderlich; es genügt die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, z.B. im<br />
Wege der Erbfolge oder durch Fund.<br />
Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere Personen<br />
zusammen die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausüben,<br />
z.B. Eheleute. Auf § 4 Abs. 3 WaffG wird hingewiesen.<br />
Die tatsächliche Gewalt setzt einen Herrschaftswillen und damit<br />
Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft voraus. Die tatsächliche<br />
Gewalt erfordert nicht die Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z.B.<br />
Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen<br />
Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt<br />
der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus.<br />
4.2 Für den Begriff des "Führens" ( § 4 Abs. 4 WaffG) kommt es nicht<br />
darauf an, ob jemand eine Waffe in der Absicht, mir ihr ausgerüstet zu<br />
sein, bei sich hat. Ebenso wenig wird darauf abgestellt, ob die Waffe<br />
zugriffsbereit oder schussbereit ist oder ob die zugehörige Munition<br />
mitgeführt wird. Entscheidend ist allein die Ausübung der tatsächlichen<br />
Gewalt über die Waffe. Auf die Ausnahmen in § 35 Abs. 4 WaffG wird<br />
hingewiesen. Für die Begriffe "Wohnung, Geschäftsräume und<br />
befriedetes Besitztum" ist wie im früheren Waffenrecht die<br />
Rechtsprechung zu den gleichen Begriffen in § 123 StGB<br />
heranzuziehen, vgl. im übrigen Nummer 35. Ein Fahrzeug ist kein<br />
befriedetes Besitztum, kann jedoch eine Wohnung oder ein<br />
Geschäftsraum sein.