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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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der frei erwerbbaren Schusswaffe dauernd ( nicht nur <strong>zum</strong> Zwecke der<br />

Waffenpflege) getrennt wird.<br />

3.3 Austauschläufe sind Läufe, die für ein bestimmtes Waffenmodell<br />

bestimmt sind und ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht<br />

werden können ( 3 14 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). Wechselläufe sind Läufe,<br />

die für eine bestimmte Waffe hergerichtet sind, aber noch eingepasst<br />

werden müssen. Mit Austausch- oder Wechselläufen kann entweder<br />

eine Munition in einem anderen Kaliber verschossen oder bei<br />

Verwendung einer Munition im gleichen Kaliber eine andere Wirkung,<br />

insbesondere eine Veränderung des ballistischen Verhaltens der<br />

Geschosse erzielt werden.<br />

3.4 Schalldämpfer ( § 3 Abs. 4 WaffG) können fest mit der Schusswaffe<br />

verbunden oder zur Anbringung an einer Schusswaffe bestimmt sein.<br />

Der Erwerb eines Schalldämpfers ist nur auf Grund einer<br />

Waffenbesitzkarte gestattet, unabhängig davon, ob er mit einer<br />

Schusswaffe verbunden ist.<br />

4. Erwerben, Überlassen, Führen ( § 4 WaffG )<br />

4.1 Unter Erwerben ist die Erlangung der tatsächlichen Gewalt zu<br />

verstehen, d.h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem<br />

Willen zu verfügen. Entsprechendes gilt für das Überlassen. Nach<br />

dieser Definition ist unter Erwerben und Überlassen nicht das<br />

schuldrechtliche Rechtsgeschäft ( Kaufvertrag, Schenkungsvertrag) zu<br />

verstehen; es kommt ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an dem<br />

Gegenstand auf einen anderen übergeht. Für die Annahme des<br />

Erwerbens oder Überlassens ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft nicht<br />

erforderlich; es genügt die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, z.B. im<br />

Wege der Erbfolge oder durch Fund.<br />

Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere Personen<br />

zusammen die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausüben,<br />

z.B. Eheleute. Auf § 4 Abs. 3 WaffG wird hingewiesen.<br />

Die tatsächliche Gewalt setzt einen Herrschaftswillen und damit<br />

Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft voraus. Die tatsächliche<br />

Gewalt erfordert nicht die Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z.B.<br />

Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen<br />

Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt<br />

der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus.<br />

4.2 Für den Begriff des "Führens" ( § 4 Abs. 4 WaffG) kommt es nicht<br />

darauf an, ob jemand eine Waffe in der Absicht, mir ihr ausgerüstet zu<br />

sein, bei sich hat. Ebenso wenig wird darauf abgestellt, ob die Waffe<br />

zugriffsbereit oder schussbereit ist oder ob die zugehörige Munition<br />

mitgeführt wird. Entscheidend ist allein die Ausübung der tatsächlichen<br />

Gewalt über die Waffe. Auf die Ausnahmen in § 35 Abs. 4 WaffG wird<br />

hingewiesen. Für die Begriffe "Wohnung, Geschäftsräume und<br />

befriedetes Besitztum" ist wie im früheren Waffenrecht die<br />

Rechtsprechung zu den gleichen Begriffen in § 123 StGB<br />

heranzuziehen, vgl. im übrigen Nummer 35. Ein Fahrzeug ist kein<br />

befriedetes Besitztum, kann jedoch eine Wohnung oder ein<br />

Geschäftsraum sein.

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