Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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21.5 Die Bewilligung von Ausnahmen für die Handfeuerwaffen nach § 21<br />
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und für Einsteckläufe darf nur erteilt werden, wenn<br />
die Gegenstände haltbar sind und bei den Einsteckläufen sichergestellt<br />
ist, dass die Waffen, in denen sie verwendet werden sollen, nicht<br />
stärker als bei der Verwendung der normalen Gebrauchsmunition<br />
beansprucht werden.<br />
Bei Schussapparaten, die als Werkzeuge oder Hilfsmittel für<br />
gewerbliche oder technische Zwecke verwendet werden sollen, muss<br />
sichergestellt sein, dass sie handhabungssicher und haltbar sind, und<br />
dass sie nicht ohne weiteres <strong>zum</strong> Schießen in den freien Raum benutzt<br />
werden können. Bei der Prüfung sind die in Anlage I der 3. WaffV<br />
festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen<br />
Grundsätzen sind nur bei Spezialgeräten zulässig, wenn in der<br />
Gebrauchsanweisung auf die besonderen Gefahren hingewiesen wird.<br />
21.6 Die Zulassungsbehörde hat dem nach § 15 Abs. 1 der 3. WaffV<br />
verpflichteten Betreiber eines Schussapparates eine andere Stelle zur<br />
Durchführung der Wiederholungsprüfung zu benennen, sofern der<br />
Hersteller seinen Betrieb eingestellt hat und die Verpflichtung zur<br />
Prüfung nicht von einem anderen Hersteller vertraglich übernommen<br />
worden ist.<br />
22. Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ( § 22<br />
WaffG)<br />
22.1 Für die Erteilung einer Zulassung nach § 22 Abs. 1 WaffG und für die<br />
Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs. 4 WaffG gelten<br />
die Nummern 21.1, 21.2, 21.3 und 21.4 Satz 1 entsprechend.<br />
22.2 Die Bewilligung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 WaffG kommt in<br />
Betracht, wenn auf Grund der Konstruktion der Waffen sichergestellt<br />
ist, dass Geschosse 1 m vor der Mündung keine größere<br />
gesundheitsschädliche Wirkung haben als kugelförmige Bleigeschosse<br />
mit 7 mm Durchmesser und einer Bewegungsenergie von 7,5 J.<br />
22.3 Vor der Entscheidung über die Ausnahmebewilligung soll die<br />
Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine Stellungnahme des<br />
Bundeskriminalamtes einholen; ihm ist ein Abdruck des<br />
Ausnahmebescheides zu übersenden. Bei den Schusswaffen, die der<br />
Einzelbeschussprüfung unterliegen, ist ferner den Beschussämtern ein<br />
Abdruck des Ausnahmebescheides zu übersenden.<br />
23. Zulassung von pyrotechnischer Munition ( § 23 WaffG )<br />
23.1 Zum Begriff der pyrotechnischen Munition wird auf Nummer 2.2<br />
verwiesen.