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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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29<br />

21.5 Die Bewilligung von Ausnahmen für die Handfeuerwaffen nach § 21<br />

Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und für Einsteckläufe darf nur erteilt werden, wenn<br />

die Gegenstände haltbar sind und bei den Einsteckläufen sichergestellt<br />

ist, dass die Waffen, in denen sie verwendet werden sollen, nicht<br />

stärker als bei der Verwendung der normalen Gebrauchsmunition<br />

beansprucht werden.<br />

Bei Schussapparaten, die als Werkzeuge oder Hilfsmittel für<br />

gewerbliche oder technische Zwecke verwendet werden sollen, muss<br />

sichergestellt sein, dass sie handhabungssicher und haltbar sind, und<br />

dass sie nicht ohne weiteres <strong>zum</strong> Schießen in den freien Raum benutzt<br />

werden können. Bei der Prüfung sind die in Anlage I der 3. WaffV<br />

festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen<br />

Grundsätzen sind nur bei Spezialgeräten zulässig, wenn in der<br />

Gebrauchsanweisung auf die besonderen Gefahren hingewiesen wird.<br />

21.6 Die Zulassungsbehörde hat dem nach § 15 Abs. 1 der 3. WaffV<br />

verpflichteten Betreiber eines Schussapparates eine andere Stelle zur<br />

Durchführung der Wiederholungsprüfung zu benennen, sofern der<br />

Hersteller seinen Betrieb eingestellt hat und die Verpflichtung zur<br />

Prüfung nicht von einem anderen Hersteller vertraglich übernommen<br />

worden ist.<br />

22. Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ( § 22<br />

WaffG)<br />

22.1 Für die Erteilung einer Zulassung nach § 22 Abs. 1 WaffG und für die<br />

Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs. 4 WaffG gelten<br />

die Nummern 21.1, 21.2, 21.3 und 21.4 Satz 1 entsprechend.<br />

22.2 Die Bewilligung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 WaffG kommt in<br />

Betracht, wenn auf Grund der Konstruktion der Waffen sichergestellt<br />

ist, dass Geschosse 1 m vor der Mündung keine größere<br />

gesundheitsschädliche Wirkung haben als kugelförmige Bleigeschosse<br />

mit 7 mm Durchmesser und einer Bewegungsenergie von 7,5 J.<br />

22.3 Vor der Entscheidung über die Ausnahmebewilligung soll die<br />

Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine Stellungnahme des<br />

Bundeskriminalamtes einholen; ihm ist ein Abdruck des<br />

Ausnahmebescheides zu übersenden. Bei den Schusswaffen, die der<br />

Einzelbeschussprüfung unterliegen, ist ferner den Beschussämtern ein<br />

Abdruck des Ausnahmebescheides zu übersenden.<br />

23. Zulassung von pyrotechnischer Munition ( § 23 WaffG )<br />

23.1 Zum Begriff der pyrotechnischen Munition wird auf Nummer 2.2<br />

verwiesen.

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