Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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Laufgestaltung ( Gesamtlänge, Drall und besondere Gestaltung, z.B.<br />
Konizität) - und / oder auf die außenballistischen Untersuchungen<br />
einschließlich der Endballistik ( Vorgänge beim Auftreffen der<br />
Geschosse ) sowie Arbeiten über die Sicherung von Waffen und die<br />
Entwicklung konstruktiver Neuerungen beziehen. Als Nachweis für eine<br />
solche wissenschaftliche Tätigkeit wird man in der Regel<br />
Veröffentlichungen oder sonstige abgeschlossene Arbeiten oder einen<br />
anderweitigen Nachweis des Fachwissens auf diesem Gebiet<br />
verlangen müssen.<br />
32.4.1.2 Eine technische Tätigkeit liegt dann vor, wenn die mechanischen<br />
Abläufe und insbesondere deren Änderungen und Weiterentwicklungen<br />
untersucht oder vorangetrieben werden sollen. Hierbei kann es sich<br />
u.a. um den Zünd- und den Verschlussmechanismus und bei voll- oder<br />
halbautomatischen Waffen um den Auswerf- und<br />
Patronenzuführmechanismus handeln. Derartige Tätigkeiten werden<br />
von Personen ausgeübt, die entweder von dem erlernten Beruf, vom<br />
Militärdienst oder einer Tätigkeit bei einer Organisation ( z.B.<br />
Schießsportverein ) her oder auf Grund eines besonderen Interesses<br />
und Fachwissens mit der Herstellung , Instandsetzung und Bearbeitung<br />
von Schusswaffen, mit der Untersuchung von Waffenunfällen oder der<br />
Erstellung von Gutachten und Expertisen beschäftigt sind oder waren.<br />
32.4.2 Die Anerkennung einer kulturhistorischen bedeutsamen Sammlung<br />
setzt voraus, dass Waffen oder Munition von geschichtlich-kultureller<br />
Aussagekraft nach einer bestimmten Systematik zusammengefasst<br />
werden sollen. Zu diesem Zweck kann es auch erforderlich sein,<br />
Waffen oder Munition zu sammeln, die eine bestimmte Entwicklung<br />
beeinflusst oder fortgeführt haben. Die geschichtlich-kulturelle<br />
Aussagekraft ist nicht materiell, sondern nach der Bedeutung der<br />
Waffen<br />
• aus entwicklungsgeschichtlicher Sicht,<br />
• unter geographisch- oder personenorientiertem Bezug<br />
• nach konstruktiven Merkmalen oder<br />
• nach verwendungsspezifischen Gesichtspunkten zu bemessen.<br />
Eine Sammlung im Sinne des Gesetzes kann daher Waffen oder<br />
Munition umfassen, die<br />
32.4.2.1 nach rein chronologischen Gesichtspunkten geordnet oder mit<br />
Erinnerungen an berühmte Menschen oder an geschichtliche<br />
Ereignisse verknüpft sind oder einen exemplarischen Ausweis einer<br />
bestimmten Epoche darstellen,<br />
32.4.2.2 nach dem Zündsystem ( z.B. Perkussions-, Randfeuer- oder<br />
Zentralfeuerzündung ) geordnet sind,<br />
32.4.2.3 nach dem Verschlusssystem geordnet sind,<br />
32.4.2.4 nach dem Ladesystem ( z.B. Vorder-, Hinter-, Seitenladung ) geordnet<br />
sind,<br />
32.4.2.5 nach geographischem Bezug ( Verwendungs-, Herstellungsort, -land, -<br />
zeit) geordnet sind und sich auf ein einziges Modell oder auf<br />
verschiedene Waffenmodelle oder Munitionsarten in ihrer<br />
geschichtlichen Entwicklung beziehen.