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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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Laufgestaltung ( Gesamtlänge, Drall und besondere Gestaltung, z.B.<br />

Konizität) - und / oder auf die außenballistischen Untersuchungen<br />

einschließlich der Endballistik ( Vorgänge beim Auftreffen der<br />

Geschosse ) sowie Arbeiten über die Sicherung von Waffen und die<br />

Entwicklung konstruktiver Neuerungen beziehen. Als Nachweis für eine<br />

solche wissenschaftliche Tätigkeit wird man in der Regel<br />

Veröffentlichungen oder sonstige abgeschlossene Arbeiten oder einen<br />

anderweitigen Nachweis des Fachwissens auf diesem Gebiet<br />

verlangen müssen.<br />

32.4.1.2 Eine technische Tätigkeit liegt dann vor, wenn die mechanischen<br />

Abläufe und insbesondere deren Änderungen und Weiterentwicklungen<br />

untersucht oder vorangetrieben werden sollen. Hierbei kann es sich<br />

u.a. um den Zünd- und den Verschlussmechanismus und bei voll- oder<br />

halbautomatischen Waffen um den Auswerf- und<br />

Patronenzuführmechanismus handeln. Derartige Tätigkeiten werden<br />

von Personen ausgeübt, die entweder von dem erlernten Beruf, vom<br />

Militärdienst oder einer Tätigkeit bei einer Organisation ( z.B.<br />

Schießsportverein ) her oder auf Grund eines besonderen Interesses<br />

und Fachwissens mit der Herstellung , Instandsetzung und Bearbeitung<br />

von Schusswaffen, mit der Untersuchung von Waffenunfällen oder der<br />

Erstellung von Gutachten und Expertisen beschäftigt sind oder waren.<br />

32.4.2 Die Anerkennung einer kulturhistorischen bedeutsamen Sammlung<br />

setzt voraus, dass Waffen oder Munition von geschichtlich-kultureller<br />

Aussagekraft nach einer bestimmten Systematik zusammengefasst<br />

werden sollen. Zu diesem Zweck kann es auch erforderlich sein,<br />

Waffen oder Munition zu sammeln, die eine bestimmte Entwicklung<br />

beeinflusst oder fortgeführt haben. Die geschichtlich-kulturelle<br />

Aussagekraft ist nicht materiell, sondern nach der Bedeutung der<br />

Waffen<br />

• aus entwicklungsgeschichtlicher Sicht,<br />

• unter geographisch- oder personenorientiertem Bezug<br />

• nach konstruktiven Merkmalen oder<br />

• nach verwendungsspezifischen Gesichtspunkten zu bemessen.<br />

Eine Sammlung im Sinne des Gesetzes kann daher Waffen oder<br />

Munition umfassen, die<br />

32.4.2.1 nach rein chronologischen Gesichtspunkten geordnet oder mit<br />

Erinnerungen an berühmte Menschen oder an geschichtliche<br />

Ereignisse verknüpft sind oder einen exemplarischen Ausweis einer<br />

bestimmten Epoche darstellen,<br />

32.4.2.2 nach dem Zündsystem ( z.B. Perkussions-, Randfeuer- oder<br />

Zentralfeuerzündung ) geordnet sind,<br />

32.4.2.3 nach dem Verschlusssystem geordnet sind,<br />

32.4.2.4 nach dem Ladesystem ( z.B. Vorder-, Hinter-, Seitenladung ) geordnet<br />

sind,<br />

32.4.2.5 nach geographischem Bezug ( Verwendungs-, Herstellungsort, -land, -<br />

zeit) geordnet sind und sich auf ein einziges Modell oder auf<br />

verschiedene Waffenmodelle oder Munitionsarten in ihrer<br />

geschichtlichen Entwicklung beziehen.

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