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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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36<br />

vorübergehende Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die<br />

gefundene Waffe zu verstehen. Erwirbt der Finder gemäß § 973 BGB<br />

nach sechsmonatiger Verwahrung bei der Fundbehörde das Eigentum<br />

an der Waffe und will er die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, so<br />

bedarf er einer Erlaubnis. Ist er nicht <strong>zum</strong> Erwerb der Schusswaffe<br />

waffenrechtlich berechtigt, so darf die Fundbehörde die Waffe nicht an<br />

ihn herausgeben ( § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Hat oder erlangt der<br />

Finder keine waffenrechtliche Erwerbsberechtigung, so kann die<br />

Behörde anordnen, dass er die Waffe binnen angemessener von ihr zu<br />

bestimmender Frist unbrauchbar macht oder einem Berechtigten<br />

überlässt und dies der Behörde nachweist. Nach fruchtlosem Ablauf<br />

dieser Frist kann die Waffe verwertet werden ( Analogieschluss aus §<br />

37 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2 sowie § 59 Abs. 4<br />

Satz 2 und 3 WaffG).<br />

28.4.2 Der Erwerb nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 WaffG ist nur <strong>zum</strong> Zwecke der<br />

vorübergehenden sicheren Verwahrung oder der nicht<br />

gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten zulässig. Der<br />

Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als vorübergehend<br />

angesehen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des<br />

Einzelfalles.<br />

28.4.3 § 28 Abs. 4 Nr. 5 WaffG berücksichtigt Fälle der Besitzdienerschaft ( §<br />

855 BGB) und vergleichbare Fälle, z.B. gerichtliche oder behördliche<br />

Aufträge an Sachverständige, Konkursverwalter, den Erwerb einer<br />

Schusswaffe durch den Angestellten einer Bank oder eines<br />

gewerblichen Bewachungsunternehmens im auftrage des Arbeitgebers<br />

und nach dessen Weisungen oder die Beauftragung durch jagdliche<br />

und schießsportliche Vereinigungen sowie durch<br />

Brauchtumsvereinigungen, z.B. Schütze-, Heimat- oder<br />

Trachtenvereine. Unter diese Vorschrift fallen z.B. die Schiffsführung<br />

und die Bediensteten der Flughafenunternehmen und Landeplatzhalter<br />

hinsichtlich des Erwerbs von Signalwaffen und Sportschützen, denen<br />

der Verein Waffen zur Ausübung des Schießsports zur Verfügung stellt.<br />

In allen diesen Fällen ist Voraussetzung, dass der Inhaber des<br />

Weisungsrechts zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den<br />

betreffenden Gegenstand befugt ist.<br />

28.4.4 Keiner Waffenbesitzkarte bedarf es <strong>zum</strong> vorübergehenden Erwerb im<br />

örtlichen Bereich einer genehmigten Schießstätte.<br />

28.4.5 Inhaber einer dem deutschen Jagdschein gleichgestellten<br />

Jagderlaubnis ( § 9 der 1. WaffV) bedürfen für den Erwerb von zwei<br />

Schusswaffen im Sinne des § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG keiner<br />

Waffenbesitzkarte.<br />

28.4.6 Für den Erwerb von Schalldämpfern für Waffen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7<br />

WaffG bedürfen auch Jagdscheininhaber einer Waffenbesitzkarte.<br />

28.5 Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 WaffG ist nur in dem durch diese<br />

Erlaubnis abgedeckten Umfang von der Erlaubnispflicht nach § 28<br />

WaffG befreit. Für die Angestellten des Inhabers einer Erlaubnis nach §<br />

7 WaffG gilt § 4 Abs. 3 WaffG.

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