Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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vorübergehende Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die<br />
gefundene Waffe zu verstehen. Erwirbt der Finder gemäß § 973 BGB<br />
nach sechsmonatiger Verwahrung bei der Fundbehörde das Eigentum<br />
an der Waffe und will er die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, so<br />
bedarf er einer Erlaubnis. Ist er nicht <strong>zum</strong> Erwerb der Schusswaffe<br />
waffenrechtlich berechtigt, so darf die Fundbehörde die Waffe nicht an<br />
ihn herausgeben ( § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Hat oder erlangt der<br />
Finder keine waffenrechtliche Erwerbsberechtigung, so kann die<br />
Behörde anordnen, dass er die Waffe binnen angemessener von ihr zu<br />
bestimmender Frist unbrauchbar macht oder einem Berechtigten<br />
überlässt und dies der Behörde nachweist. Nach fruchtlosem Ablauf<br />
dieser Frist kann die Waffe verwertet werden ( Analogieschluss aus §<br />
37 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2 sowie § 59 Abs. 4<br />
Satz 2 und 3 WaffG).<br />
28.4.2 Der Erwerb nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 WaffG ist nur <strong>zum</strong> Zwecke der<br />
vorübergehenden sicheren Verwahrung oder der nicht<br />
gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten zulässig. Der<br />
Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als vorübergehend<br />
angesehen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des<br />
Einzelfalles.<br />
28.4.3 § 28 Abs. 4 Nr. 5 WaffG berücksichtigt Fälle der Besitzdienerschaft ( §<br />
855 BGB) und vergleichbare Fälle, z.B. gerichtliche oder behördliche<br />
Aufträge an Sachverständige, Konkursverwalter, den Erwerb einer<br />
Schusswaffe durch den Angestellten einer Bank oder eines<br />
gewerblichen Bewachungsunternehmens im auftrage des Arbeitgebers<br />
und nach dessen Weisungen oder die Beauftragung durch jagdliche<br />
und schießsportliche Vereinigungen sowie durch<br />
Brauchtumsvereinigungen, z.B. Schütze-, Heimat- oder<br />
Trachtenvereine. Unter diese Vorschrift fallen z.B. die Schiffsführung<br />
und die Bediensteten der Flughafenunternehmen und Landeplatzhalter<br />
hinsichtlich des Erwerbs von Signalwaffen und Sportschützen, denen<br />
der Verein Waffen zur Ausübung des Schießsports zur Verfügung stellt.<br />
In allen diesen Fällen ist Voraussetzung, dass der Inhaber des<br />
Weisungsrechts zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den<br />
betreffenden Gegenstand befugt ist.<br />
28.4.4 Keiner Waffenbesitzkarte bedarf es <strong>zum</strong> vorübergehenden Erwerb im<br />
örtlichen Bereich einer genehmigten Schießstätte.<br />
28.4.5 Inhaber einer dem deutschen Jagdschein gleichgestellten<br />
Jagderlaubnis ( § 9 der 1. WaffV) bedürfen für den Erwerb von zwei<br />
Schusswaffen im Sinne des § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG keiner<br />
Waffenbesitzkarte.<br />
28.4.6 Für den Erwerb von Schalldämpfern für Waffen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7<br />
WaffG bedürfen auch Jagdscheininhaber einer Waffenbesitzkarte.<br />
28.5 Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 WaffG ist nur in dem durch diese<br />
Erlaubnis abgedeckten Umfang von der Erlaubnispflicht nach § 28<br />
WaffG befreit. Für die Angestellten des Inhabers einer Erlaubnis nach §<br />
7 WaffG gilt § 4 Abs. 3 WaffG.