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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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Gesetzes ist jedoch auf völkerrechtliche Gepflogenheiten Rücksicht zu<br />

nehmen.<br />

6.2 Das Gesetz ist außer auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG genannten<br />

Bundes- und Landesbehörden und deren Bedienstete auch auf<br />

nachgeordnete Behörden und deren Bedienstete nicht anzuwenden,<br />

soweit diese in der Fünften Verordnung <strong>zum</strong> <strong>Waffengesetz</strong> und in den<br />

Rechtsverordnungen der Länder von den Vorschriften des Gesetzes<br />

freigestellt sind.<br />

6.2.1 Ein dienstlicher Erwerb oder eine dienstliche Ausübung der<br />

tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 6 WaffG ist gegeben, wenn der<br />

Bedienstete die Waffe oder Munition in Erfüllung seiner Dienstaufgaben<br />

erwirbt oder innehat. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn<br />

der Bedienstete vom Dienstherrn mit Schusswaffen und Munition zur<br />

Erfüllung von Dienstaufgaben ausgerüstet wird. Auch eine nicht<br />

hoheitliche Tätigkeit wird von der Befreiung erfasst, so z.B. wenn ein<br />

Bediensteter für seine Behörde Schusswaffen aufbewahrt, instandsetzt<br />

oder pflegt. Die im privaten Eigentum von Bediensteten stehenden<br />

Schusswaffen, die auch dienstlich verwendet werden, sind nicht<br />

generell von den Vorschriften des <strong>Waffengesetz</strong>es freigestellt, vielmehr<br />

beschränkt sich die Freistellung ausschließlich auf die dienstliche<br />

Verwendung; in solchen Fällen bedarf der Bedienstete für die private<br />

Verwendung waffenrechtlicher Erlaubnisse. Die Formulierung in § 6<br />

Abs. 1 Satz 1 WaffG "soweit sie dienstlich tätig werden" stellt dies<br />

ausdrücklich klar.<br />

6.2.2 Dienstellen, für die Befreiung gilt, haben über die Schusswaffen und<br />

Munition, über die ihre Bediensteten dienstlich die tatsächliche Gewalt<br />

ausüben, genaue Unterlagen ( Zahl, Art, Hersteller- oder<br />

Warenzeichen, Herstellungsnummer von Schusswaffen, Art und<br />

Stückzahl der Munition, Inhaber) zu führen. Sie haben, bevor sie<br />

Bediensteten Schusswaffen oder Munition anvertrauen oder<br />

Bedienstete mit Aufgaben betrauen, die voraussichtlich zu dienstlichem<br />

Umgang mit Schusswaffen führen, sorgfältig zu prüfen, ob der<br />

Bedienstete hierfür die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde<br />

besitzt. Ferner hat sich der Leiter der Stelle oder ein von ihm<br />

Beauftragter in angemessenen Zeitabständen zu vergewissern, dass<br />

die Schusswaffen und Munition, mit denen ihre Bediensteten dienstlich<br />

ausgerüstet werden, noch vorhanden sind und ordnungsgemäß<br />

verwahrt werden.<br />

6.2.3 Will eine nach § 6 Abs. 1 WaffG oder auf Grund einer<br />

Rechtsverordnung befreite Stelle von einem Dritten, z.B. einem<br />

Waffenhersteller oder Waffenhändler Schusswaffen oder Munition<br />

dienstlich erwerben, so bedarf sie hierzu keiner Waffenbesitzkarte,<br />

vielmehr genügt eine Bescheinigung der betreffenden Dienststelle ( §<br />

34 Abs. 2 Satz 3 WaffG). Für diese Bescheinigung soll das Muster<br />

nach Anlage 2 verwendet werden. In der Bescheinigung sind die Art<br />

und Zahl der Schusswaffen sowie die Art der Munition genau zu<br />

bestimmen. Die Bescheinigungen sind beim Erwerb dem Überlasser<br />

auszuhändigen.<br />

6.2.4 Für die Berechtigung <strong>zum</strong> dienstlichen Führen von Schusswaffen ist<br />

eine dienstliche Bescheinigung waffenrechtlich nicht vorgeschrieben.<br />

Die Berechtigung <strong>zum</strong> Führen einer Schusswaffe ist in den<br />

Dienstvorschriften der zuständigen Stelle geregelt und soll sich<br />

entweder aus einem Vermerk im Dienstausweis oder aus einer dem<br />

Bediensteten ausgestellten Bescheinigung ergeben. Beim Führen der

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