Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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Gesetzes ist jedoch auf völkerrechtliche Gepflogenheiten Rücksicht zu<br />
nehmen.<br />
6.2 Das Gesetz ist außer auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG genannten<br />
Bundes- und Landesbehörden und deren Bedienstete auch auf<br />
nachgeordnete Behörden und deren Bedienstete nicht anzuwenden,<br />
soweit diese in der Fünften Verordnung <strong>zum</strong> <strong>Waffengesetz</strong> und in den<br />
Rechtsverordnungen der Länder von den Vorschriften des Gesetzes<br />
freigestellt sind.<br />
6.2.1 Ein dienstlicher Erwerb oder eine dienstliche Ausübung der<br />
tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 6 WaffG ist gegeben, wenn der<br />
Bedienstete die Waffe oder Munition in Erfüllung seiner Dienstaufgaben<br />
erwirbt oder innehat. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn<br />
der Bedienstete vom Dienstherrn mit Schusswaffen und Munition zur<br />
Erfüllung von Dienstaufgaben ausgerüstet wird. Auch eine nicht<br />
hoheitliche Tätigkeit wird von der Befreiung erfasst, so z.B. wenn ein<br />
Bediensteter für seine Behörde Schusswaffen aufbewahrt, instandsetzt<br />
oder pflegt. Die im privaten Eigentum von Bediensteten stehenden<br />
Schusswaffen, die auch dienstlich verwendet werden, sind nicht<br />
generell von den Vorschriften des <strong>Waffengesetz</strong>es freigestellt, vielmehr<br />
beschränkt sich die Freistellung ausschließlich auf die dienstliche<br />
Verwendung; in solchen Fällen bedarf der Bedienstete für die private<br />
Verwendung waffenrechtlicher Erlaubnisse. Die Formulierung in § 6<br />
Abs. 1 Satz 1 WaffG "soweit sie dienstlich tätig werden" stellt dies<br />
ausdrücklich klar.<br />
6.2.2 Dienstellen, für die Befreiung gilt, haben über die Schusswaffen und<br />
Munition, über die ihre Bediensteten dienstlich die tatsächliche Gewalt<br />
ausüben, genaue Unterlagen ( Zahl, Art, Hersteller- oder<br />
Warenzeichen, Herstellungsnummer von Schusswaffen, Art und<br />
Stückzahl der Munition, Inhaber) zu führen. Sie haben, bevor sie<br />
Bediensteten Schusswaffen oder Munition anvertrauen oder<br />
Bedienstete mit Aufgaben betrauen, die voraussichtlich zu dienstlichem<br />
Umgang mit Schusswaffen führen, sorgfältig zu prüfen, ob der<br />
Bedienstete hierfür die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde<br />
besitzt. Ferner hat sich der Leiter der Stelle oder ein von ihm<br />
Beauftragter in angemessenen Zeitabständen zu vergewissern, dass<br />
die Schusswaffen und Munition, mit denen ihre Bediensteten dienstlich<br />
ausgerüstet werden, noch vorhanden sind und ordnungsgemäß<br />
verwahrt werden.<br />
6.2.3 Will eine nach § 6 Abs. 1 WaffG oder auf Grund einer<br />
Rechtsverordnung befreite Stelle von einem Dritten, z.B. einem<br />
Waffenhersteller oder Waffenhändler Schusswaffen oder Munition<br />
dienstlich erwerben, so bedarf sie hierzu keiner Waffenbesitzkarte,<br />
vielmehr genügt eine Bescheinigung der betreffenden Dienststelle ( §<br />
34 Abs. 2 Satz 3 WaffG). Für diese Bescheinigung soll das Muster<br />
nach Anlage 2 verwendet werden. In der Bescheinigung sind die Art<br />
und Zahl der Schusswaffen sowie die Art der Munition genau zu<br />
bestimmen. Die Bescheinigungen sind beim Erwerb dem Überlasser<br />
auszuhändigen.<br />
6.2.4 Für die Berechtigung <strong>zum</strong> dienstlichen Führen von Schusswaffen ist<br />
eine dienstliche Bescheinigung waffenrechtlich nicht vorgeschrieben.<br />
Die Berechtigung <strong>zum</strong> Führen einer Schusswaffe ist in den<br />
Dienstvorschriften der zuständigen Stelle geregelt und soll sich<br />
entweder aus einem Vermerk im Dienstausweis oder aus einer dem<br />
Bediensteten ausgestellten Bescheinigung ergeben. Beim Führen der