Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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28.2.2 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen<br />
Bauart entsprechen und das Zulassungszeichen nach der Anlage 1<br />
Abbildung 2 zur 1. WaffV tragen ( § 2 Abs. 4 Nr. 2 der 1. WaffV),<br />
28.2.3 Luftdruck-, Federdruck- und CO 2 -Waffen, soweit deren Geschossen<br />
eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird und die<br />
nach Anlage 1 Abbildung 1 der 1. WaffV gekennzeichnet sind ( § 2 Abs.<br />
4 Nr. 3 der 1. WaffV ),<br />
28.2.4 Luftdruck-, Federdruck- und CO 2 -Waffen, die vor dem 1. Januar 1970<br />
erworben worden sind ( § 2 Abs. 4 Nr. 3 der 1. WaffV),<br />
28.2.5 Schusswaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt worden ist,<br />
• wenn sie eine Zündnadelzündung besitzen,<br />
• wenn es sich um eine einläufige Einzelladerwaffe mit<br />
Zündhütchenzündung<br />
( Perkussionswaffen ) handelt ( § 2 Abs. 4 Nr. 1 der 1. WaffV),<br />
28.2.6 der in § 1 Abs. 1 und 2 der 1. WaffV bezeichneten Waffen und Geräte (<br />
Spielzeugwaffen, Vorderlader),<br />
28.2.7 Schusswaffen nach § 3 der 1. WaffV ( Zier- und Sammlerwaffen ),<br />
28.2.8 wesentlicher Teile, die ausschließlich für die in den Nummern 28.2.1<br />
bis 28.2.7 bezeichneten Waffen bestimmt sind,<br />
28.2.9 Wechsel- und Austauschläufe einschließlich der für diese Läufe<br />
erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse für Schusswaffen, die<br />
bereits in der Waffenbesitzkarte des Erlaubnisinhabers eingetragen<br />
sind ( § 4 Abs. 1 der 1. WaffV).<br />
28.3 Keiner Waffenbesitzkarte bedürfen<br />
28.3.1 Personen, denen eine Bescheinigung auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1<br />
WaffG oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 3<br />
und 4 WaffG erteilt worden ist,<br />
28.3.2 Personen, denen eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 WaffG erteilt<br />
worden ist und in den Fällen des § 27 Abs. 2 und 3 WaffG,<br />
28.3.3 Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,<br />
wenn sie die Schusswaffe nach den im Land Berlin geltenden<br />
Vorschriften rechtmäßig erworben haben und sie<br />
• als Inhaber eines Berliner Jagdscheins zur Ausübung der Jagd<br />
oder zur Teilnahme an einer jagdlichen Veranstaltung oder<br />
• als Sportschütze zur Teilnahme an einer sportlichen<br />
Veranstaltung<br />
in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringen ( § 57 Abs. 6 Satz 2<br />
WaffG )<br />
28.4 Keiner Waffenbesitzkarte <strong>zum</strong> Erwerb bedarf es in den Fällen des § 28<br />
Abs. 4 WaffG.<br />
28.4.1 Unter Erwerb im Sinne des § 28 Abs. 4 Nr. 2 WaffG ist nur die<br />
vorübergehende Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die<br />
gefundene Waffe zu verstehen. Erwirbt der Finder gemäß § 973 BGB<br />
nach sechsmonatiger Verwahrung bei der Fundbehörde das Eigentum<br />
an der Waffe und will er die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, so