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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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39.3 § 39 WaffG gilt auch für tragbare Kriegswaffen im Sinne des KWKG ( §<br />

6 Abs. 3 WaffG)<br />

40. Verbote für den Einzelfall ( § 40 WaffG )<br />

40.1 Ein Verbot nach § 40 WaffG ist anzuordnen, wenn Belange der<br />

öffentlichen Sicherheit schon durch den Umgang mit erlaubnisfreien<br />

Schusswaffen und Munition beeinträchtigt werden oder die<br />

unverzügliche Sicherstellung von Schusswaffen und Munition nach §<br />

40 Abs. 2 WaffG geboten ist und Maßnahmen nach den §§ 47 und 48<br />

WaffG nicht ausreichen. Eine Anordnung nach § 40 WaffG schließt das<br />

Verbot ein, die dort genannten Gegenstände zu erwerben; darauf soll<br />

in den Anordnungen hingewiesen werden. § 40 Abs. 1 WaffG setzt<br />

nicht voraus, dass der Betroffene die tatsächliche Gewalt über<br />

Schusswaffen oder Munition bereits ausübt.<br />

40.2 Anordnungen nach § 40 Abs. 1 WaffG sind insbesondere dann<br />

gerechtfertigt, wenn aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige<br />

Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu<br />

Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere<br />

Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen oder Sprengstoff<br />

begangen hat, besonders leichtfertig mit Waffen umgegangen ist oder<br />

Waffen an Nichtberechtigte überlassen hat oder Straftaten begangen<br />

hat, die - wie Einbruchdiebstähle oder Raub - nicht selten unter<br />

Mitführung oder Anwendung von Waffen begangen werden.<br />

Anordnungen nach § 40 WaffG setzen eine Verurteilung des<br />

Betroffenen voraus.<br />

40.3 Auch körperliche Mängel rechtfertigen eine Anordnung nach Absatz 1,<br />

wenn der Inhaber einer Schusswaffe blind oder trotz optischer<br />

Hilfsmittel sehr stark sehbehindert ist. Wegen geistiger Mängel können<br />

Anordnungen gerechtfertigt sein, sobald Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, dass er eine Schusswaffe besitzt oder erwerben will.<br />

40.4 Die Erlaubnisbehörde hat Anordnungen und sonstige Maßnahmen<br />

nach § 40 WaffG der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des<br />

Betroffenen zuständigen örtlichen Polizeidienststelle, dem<br />

Landeskriminalamt und, sofern die Entscheidung nicht mehr<br />

anfechtbar ist, dem Zentralregister ( § 11 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a<br />

BZRG ) mitzuteilen. Die Polizei hat Maßnahmen nach § 40 WaffG bei<br />

der Erlaubnisbehörde anzuregen, sofern ihr entsprechende<br />

Anhaltspunkte für die Voraussetzungen bekannt werden.<br />

40.5 § 40 WaffG gilt auch für tragbare Kriegswaffen im Sinne des KWKG ( §<br />

6 Abs. 3 WaffG)

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