Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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39.3 § 39 WaffG gilt auch für tragbare Kriegswaffen im Sinne des KWKG ( §<br />
6 Abs. 3 WaffG)<br />
40. Verbote für den Einzelfall ( § 40 WaffG )<br />
40.1 Ein Verbot nach § 40 WaffG ist anzuordnen, wenn Belange der<br />
öffentlichen Sicherheit schon durch den Umgang mit erlaubnisfreien<br />
Schusswaffen und Munition beeinträchtigt werden oder die<br />
unverzügliche Sicherstellung von Schusswaffen und Munition nach §<br />
40 Abs. 2 WaffG geboten ist und Maßnahmen nach den §§ 47 und 48<br />
WaffG nicht ausreichen. Eine Anordnung nach § 40 WaffG schließt das<br />
Verbot ein, die dort genannten Gegenstände zu erwerben; darauf soll<br />
in den Anordnungen hingewiesen werden. § 40 Abs. 1 WaffG setzt<br />
nicht voraus, dass der Betroffene die tatsächliche Gewalt über<br />
Schusswaffen oder Munition bereits ausübt.<br />
40.2 Anordnungen nach § 40 Abs. 1 WaffG sind insbesondere dann<br />
gerechtfertigt, wenn aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige<br />
Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu<br />
Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere<br />
Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen oder Sprengstoff<br />
begangen hat, besonders leichtfertig mit Waffen umgegangen ist oder<br />
Waffen an Nichtberechtigte überlassen hat oder Straftaten begangen<br />
hat, die - wie Einbruchdiebstähle oder Raub - nicht selten unter<br />
Mitführung oder Anwendung von Waffen begangen werden.<br />
Anordnungen nach § 40 WaffG setzen eine Verurteilung des<br />
Betroffenen voraus.<br />
40.3 Auch körperliche Mängel rechtfertigen eine Anordnung nach Absatz 1,<br />
wenn der Inhaber einer Schusswaffe blind oder trotz optischer<br />
Hilfsmittel sehr stark sehbehindert ist. Wegen geistiger Mängel können<br />
Anordnungen gerechtfertigt sein, sobald Tatsachen die Annahme<br />
rechtfertigen, dass er eine Schusswaffe besitzt oder erwerben will.<br />
40.4 Die Erlaubnisbehörde hat Anordnungen und sonstige Maßnahmen<br />
nach § 40 WaffG der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des<br />
Betroffenen zuständigen örtlichen Polizeidienststelle, dem<br />
Landeskriminalamt und, sofern die Entscheidung nicht mehr<br />
anfechtbar ist, dem Zentralregister ( § 11 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a<br />
BZRG ) mitzuteilen. Die Polizei hat Maßnahmen nach § 40 WaffG bei<br />
der Erlaubnisbehörde anzuregen, sofern ihr entsprechende<br />
Anhaltspunkte für die Voraussetzungen bekannt werden.<br />
40.5 § 40 WaffG gilt auch für tragbare Kriegswaffen im Sinne des KWKG ( §<br />
6 Abs. 3 WaffG)