Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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Berechtigten überlassen wurden und dies durch eine Bescheinigung<br />
der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde nachgewiesen wird.<br />
Diese Bescheinigung ist auf die Rückseite der Bescheinigung nach<br />
dem Muster der Anlage 8 zu setzen. Die fristgemäße Ausfuhr von Art<br />
und Zahl der ein- oder durchgeführten Schusswaffen oder Munition<br />
wird von den Grenzdienststellen überwacht. Für den Nachweis der<br />
Voraussetzungen in den Fällen des § 27 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WaffG ist<br />
die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 zu verwenden.<br />
27.3.4 Für andere Schusswaffen als die in § 27 Abs. 2 Nr. 2 WaffG genannten<br />
Signalwaffen, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt<br />
werden, kann auf den Nachweis der Berechtigung nach § 27 Abs. 1<br />
WaffG nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Gewalt über sie<br />
während des Aufenthaltes im Hafen oder auf dem Flughafen nicht<br />
ausgeübt werden kann. Die Schusswaffen müssen daher unter<br />
Verschluss gehalten werden.<br />
Schusswaffen, deren sichere Verwahrung im Luftfahrzeug selbst nicht<br />
möglich ist, können der nach § 27 Abs. 6 WaffG zuständigen<br />
Überwachungsbehörde oder der für die Sicherung des Flughafens<br />
zuständigen Behörde zur Verwahrung bis <strong>zum</strong> Start übergeben<br />
werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf es weder einer<br />
Waffenbesitzkarte noch eines Waffenscheins. Die nach § 27 Abs. 6<br />
WaffG zuständige Überwachungsbehörde unterrichtet die für die<br />
Sicherung des Flughafens zuständige Behörde über etwa an Bord<br />
mitgeführte Waffen.<br />
27.4 Die Einfuhr von Schusswaffen oder Munition ist verboten, wenn die<br />
Bauart der Schusswaffe oder der Munition nach §§ 21 bis 23 WaffG<br />
oder die Munition nach § 25 WaffG nicht zugelassen ist oder wenn die<br />
Gegenstände nach § 37 WaffG verboten sind, sofern nicht eine<br />
Ausnahmegenehmigung vorliegt.<br />
Die Bauartzulassung ist im Falle einer gewerbsmäßigen Einfuhr durch<br />
Vorlage der Zulassungsurkunde oder der Ausnahmebewilligung<br />
nachzuweisen.<br />
27.5 Für die Überwachung der Einfuhr gelten § 27 Abs. 4 bis 6 WaffG.<br />
Die Verpflichtung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 WaffG, Schusswaffen oder<br />
Munition bei der Überwachungsbehörde an<strong>zum</strong>elden und auf<br />
Verlangen vorzuführen, gilt auch in den Fällen des § 27 Abs. 2 und 3<br />
WaffG sowie bei der Einfuhr erlaubnisfreier Waffen und Munition.<br />
Weitergehende zollrechtliche Vorschriften über die Gestellung von<br />
Waren bleiben unberührt.<br />
Die Mitteilungen nach § 27 Abs. 4 Satz 4 WaffG über die Einfuhr von<br />
Schusswaffen oder Munition ( Anlage 9 ) sind denjenigen Behörden<br />
zuzuleiten, die die Berechtigung <strong>zum</strong> Erwerb der Schusswaffe oder<br />
Munition oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die<br />
Schusswaffe erteilt oder bescheinigt haben; wird die Berechtigung <strong>zum</strong><br />
Erwerb durch einen Jagdschein nachgewiesen, so ist die Mitteilung an<br />
die für die Ausstellung der Waffenbesitzkarte zuständige Behörde zu<br />
richten. In den Fällen des § 27 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WaffG wird die<br />
Bescheinigung nach Anlage 8 in zweifacher ( § 27 Abs. 3 Nr. 1<br />
Buchstabe a WaffG) beziehungsweise in dreifacher Ausfertigung ( § 27<br />
Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nummer 2 WaffG) ausgestellt und<br />
gleichzeitig als Mitteilung verwendet. Das Erststück wird dem Einführer<br />
ausgehändigt. Das Drittstück wird von der Grenzdienststelle unmittelbar<br />
nach der Einfuhr der Waffen oder Munition der waffenrechtlich