Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Betriebsführung erforderlich<br />
ist oder wenn die Fachkunde teilweise nicht nachgewiesen wird.<br />
10.3 Die Erlaubnis darf nicht von einer aufschiebenden oder auflösenden<br />
Bedingung abhängig gemacht werden.<br />
10.4 Nach § 10 Abs. 1 WaffG erteilte Auflagen müssen ihre Rechtfertigung<br />
in dem Zweck des Gesetzes, insbesondere dem Schutz der<br />
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor den Gefahren bei der<br />
Waffenherstellung oder beim Waffenhandel finden. Dies ist der Fall,<br />
wenn die Auflagen für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes<br />
erforderlich sind. Durch Auflagen kann insbesondere die Art und Weise<br />
der Ausübung des Betriebes, z.B. die Herstellung und der Vertrieb der<br />
Schusswaffen und Munition, näher geregelt werden. Auf die Erteilung<br />
folgender Auflagen wird wegen ihrer allgemeinen Bedeutung besonders<br />
hingewiesen:<br />
10.4.1 Die Hersteller und Händler sind zu verpflichten, die Einstellung und das<br />
Ausscheiden einer mit der Leitung einer unselbständigen Zweigstelle<br />
beauftragten Person der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen.<br />
10.4.2 Den Erlaubnisinhabern kann für den Versand von Schusswaffen und<br />
Munition zur Auflage gemacht werden, dass die Verpackung und ihre<br />
Verschlüsse in allen Teilen so fest und stark sein müssen, dass sie sich<br />
nicht lockern oder öffnen und dass sie allen Beanspruchungen<br />
zuverlässig standhalten, denen sie erfahrungsgemäß beim Transport<br />
ausgesetzt sind.<br />
10.4.3 Angehörigen der anderen EG-Mitgliedsstaaten, die gemäß § 1 Abs. 2<br />
der 2. WaffV den Handel mit Schusswaffen und Munition ohne<br />
Begründung eines Wohnsitzes, eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes<br />
oder einer gewerblichen Niederlassung betreiben dürfen, ist in der<br />
Regel die Anzahl der Schusswaffen und der Munition vorzuschreiben,<br />
die als Muster oder Probe mitgeführt werden dürfen.<br />
10.4.4 Den Herstellern von der Beschussprüfung unterliegenden<br />
Schusswaffen ist durch Auflage vorzuschreiben, ihre ausländischen<br />
Abnehmer in einem Land, das nicht dem Übereinkommen vom 1. Juli<br />
1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für<br />
Handfeuerwaffen (BGBl. II 1971, S. 989) angehört, vertraglich zu<br />
verpflichten, die gelieferten Waffen nicht ohne Beschussprüfung in<br />
einen Mitgliedsstaat einzuführen.<br />
10.4.5 Der Erlaubnisinhaber ist durch Auflage zu verpflichten, sich über die<br />
Zuverlässigkeit der Beschäftigten, die unmittelbaren Zugang zu<br />
Schusswaffen oder Munition haben, in geeigneter Weise zu<br />
vergewissern, erforderlichenfalls sich ein Führungszeugnis ( § 28 Abs.<br />
5 und § 30 Abs. 3 BZRG ) vorlegen zu lassen.<br />
10.5 Die Erlaubnis erlischt - unbeschadet des § 46 GewO - wegen ihres<br />
persönlichen Charakters mit dem Tod der natürlichen oder mit dem<br />
Erlöschen der juristischen Person, der sie erteilt worden ist.<br />
Die Erlaubnis erlischt ferner durch die Stillegung des ganzen Betriebes;<br />
eine Teilstillegung genügt nicht. Die Frist nach § 10 Abs. 3 WaffG kann<br />
nicht dadurch unterbrochen werden, dass der Erlaubnisinhaber den<br />
Betrieb nur <strong>zum</strong> Schein wieder aufnimmt. Notwendig ist eine Tätigkeit,<br />
welche alle Merkmale des Gewerbebetriebes erfüllt; hierzu gehört, dass<br />
die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer berechnet ist.