Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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Die Bezeichnung, die Maße und die Gasdrücke der zugelassenen<br />
Munition sind in der Anlage III zur 3. WaffV festgelegt. Die Bewilligung<br />
ist zu versagen, wenn die Munition die gleiche Bezeichnung wie eine<br />
Munition nach Anlage III zur 3. WaffV trägt, aber in den Abmessungen<br />
von den festgelegten Maßen abweicht oder deren Gebrauchsgasdruck<br />
den höchstzulässigen Gebrauchsgasdruck übersteigt. Zurückhaltung<br />
bei der Erteilung von Ausnahmen ist auch geboten, wenn die Munition<br />
in ihren Abmessungen von einer zugelassenen Munition mit einem<br />
geringeren Gebrauchsgasdruck nicht hinreichend differiert.<br />
25.5 Vor der Entscheidung über die Ausnahmebewilligung soll die<br />
Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine Stellungnahme des<br />
Bundeskriminalamtes einholen; diesem und den Beschussämtern ist<br />
ein Abdruck des Ausnahmebescheides zu übersenden.<br />
26. Ermächtigung für die Bauartzulassung und für die Einrichtung<br />
eines Beschussrates ( § 26 WaffG )<br />
Von der Ermächtigung des § 26 ist in der 3. WaffV Gebrauch gemacht<br />
worden.<br />
27. Einfuhr von Schusswaffen und Munition ( § 27 WaffG)<br />
27.1 Nach Wegfall der Erlaubnispflicht für die Einfuhr von Schusswaffen und<br />
Munition ist die Berechtigung der zuständigen Grenzdienststelle auf<br />
andere Weise nachzuweisen ( § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs.<br />
4 Satz 2 WaffG). Die Vorschriften für die Einfuhr gelten auch für das<br />
sonstige Verbringen aus dem Land Berlin sowie aus der Deutschen<br />
Demokratischen Republik und aus Ostberlin in den Geltungsbereich<br />
des Gesetzes.<br />
27.2 Der Nachweis ist für Schusswaffen und Munition zu erbringen, zu deren<br />
Erwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf ( vgl. Nummer 28.1 und<br />
28.2 ), und zwar durch<br />
27.2.1 eine Bescheinigung der einführenden Dienststelle bei der Einfuhr von<br />
Schusswaffen und Munition durch die in § 6 Abs. 1 WaffG aufgeführten<br />
Behörden oder deren Bedienstete,<br />
27.2.2 eine Bescheinigung <strong>zum</strong> Erwerb oder zur Ausübung der tatsächlichen<br />
Gewalt über die Waffe bei der Einfuhr von Schusswaffen durch die in 3<br />
6 Abs. 6 WaffG bezeichneten Personen; die Bescheinigung berechtigt<br />
auch zur Einfuhr der für die Schusswaffe bestimmten Munition ( § 29<br />
Abs. 2 Nr. 1 WaffG),<br />
27.2.3 eine Bescheinigung der für Erlaubnisse nach § 7 WaffG zuständigen<br />
Behörde bei der Einfuhr von Schusswaffen und Munition durch<br />
Personen, denen die Erlaubnis zur Waffenherstellung oder <strong>zum</strong><br />
Waffenhandel erteilt ist; die Bescheinigung ist nach dem Muster der<br />
Anlage 7 auszustellen,