Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
19<br />
und unselbständigen Zweigstellen zuständigen Behörden sind von der<br />
erteilten Erlaubnis zu unterrichten.<br />
Für den Antrag auf Erteilung der Waffenhandelserlaubnis wird die<br />
Verwendung des Musters nach Anlage 5 empfohlen; für die Ausstellung<br />
der Erlaubnisurkunde ist das Muster nach Anlage 6 zu verwenden. Die<br />
Erlaubnis ist für Schusswaffen oder Munition jeder Art oder für einzelne<br />
der in Anlage 3 der 1. WaffV bezeichneten Waffen- oder Munitionsarten<br />
zu erteilen.<br />
Die unanfechtbare Ablehnung der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit<br />
oder - im Falle des Waffenhandels - wegen Ungeeignetheit ( nicht<br />
behebbarer fachlicher Mangel ) ist nach § 153 a in Verbindung mit §<br />
149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a GewO dem Gewerbezentralregister<br />
mitzuteilen. Richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche<br />
Person, so ist nach § 153 a in Verbindung mit § 151 Abs. 1 GewO<br />
außer der Mitteilung nach Satz 1 eine weitere Mitteilung zu machen, die<br />
sich auf die vertretungsberechtigte Person bezieht, die unzuverlässig<br />
oder ungeeignet ist. Bei den Mitteilungen sind die Vorschriften der<br />
Zweiten Allgemeinen <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> zur Durchführung des Titels<br />
XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 22. Dezember 1977 ( Beilage <strong>zum</strong> BAnz. Nr.<br />
244 vom 30. Dezember 1977 ) zu beachten.<br />
8.4 Bei Anträgen von Ausländern ist ferner von der Ausländerbehörde eine<br />
Auskunft einzuholen oder die Ausländerakte anzufordern. Die<br />
Erlaubnisbehörde kann aber auch selbst entsprechende<br />
Nachforschungen anstellen.<br />
In solchen Fällen wird die Erlaubnisbehörde dem Antragsteller<br />
aufgeben, entsprechende Unterlagen beizubringen.<br />
Wird die Erlaubnis zur Waffenherstellung oder <strong>zum</strong> Waffenhandel von<br />
dem Angehörigen eines anderen EG-Mitgliedsstaates beantragt, so<br />
kann die Erlaubnisbehörde neben dem Strafregisterauszug von dem<br />
Bewerber die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Justizoder<br />
Verwaltungsbehörde seines Heimat- oder Herkunftslandes über<br />
bestimmte Tatsachen verlangen, die nach der Auffassung der<br />
Erlaubnisbehörde für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind<br />
( Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie des Rates der EG vom 15. Oktober<br />
1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien<br />
Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des<br />
Einzelhandels - aus CITI-Gruppe 612 - ABl. EG 1968 Nr. I S. 260 ). Die<br />
Behörde kann verlangen, dass die Bescheinigung nicht älter als drei<br />
Monate ist. Im übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen<br />
angesehen werden, die von der zuständigen Heimatbehörde bestätigt<br />
worden sind.<br />
Im Hinblick auf Artikel 56 des EWG-Vertrages kann auch bei Anträgen<br />
von Waffenherstellern und – großhändlern - wie beim Einzelhandel mit<br />
Waffen und Munition - von dem Antragsteller eine Bescheinigung über<br />
weitere Tatsachen verlangt werden. Für die Behandlung von Anträgen<br />
durch Ausländer gelten ferner die "Richtlinien der Länder für die<br />
Ausübung eines Gewerbes durch Ausländer und für die<br />
Zusammenarbeit der Gewerbebehörden mit den Ausländerbehörden".