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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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und unselbständigen Zweigstellen zuständigen Behörden sind von der<br />

erteilten Erlaubnis zu unterrichten.<br />

Für den Antrag auf Erteilung der Waffenhandelserlaubnis wird die<br />

Verwendung des Musters nach Anlage 5 empfohlen; für die Ausstellung<br />

der Erlaubnisurkunde ist das Muster nach Anlage 6 zu verwenden. Die<br />

Erlaubnis ist für Schusswaffen oder Munition jeder Art oder für einzelne<br />

der in Anlage 3 der 1. WaffV bezeichneten Waffen- oder Munitionsarten<br />

zu erteilen.<br />

Die unanfechtbare Ablehnung der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit<br />

oder - im Falle des Waffenhandels - wegen Ungeeignetheit ( nicht<br />

behebbarer fachlicher Mangel ) ist nach § 153 a in Verbindung mit §<br />

149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a GewO dem Gewerbezentralregister<br />

mitzuteilen. Richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche<br />

Person, so ist nach § 153 a in Verbindung mit § 151 Abs. 1 GewO<br />

außer der Mitteilung nach Satz 1 eine weitere Mitteilung zu machen, die<br />

sich auf die vertretungsberechtigte Person bezieht, die unzuverlässig<br />

oder ungeeignet ist. Bei den Mitteilungen sind die Vorschriften der<br />

Zweiten Allgemeinen <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> zur Durchführung des Titels<br />

XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 22. Dezember 1977 ( Beilage <strong>zum</strong> BAnz. Nr.<br />

244 vom 30. Dezember 1977 ) zu beachten.<br />

8.4 Bei Anträgen von Ausländern ist ferner von der Ausländerbehörde eine<br />

Auskunft einzuholen oder die Ausländerakte anzufordern. Die<br />

Erlaubnisbehörde kann aber auch selbst entsprechende<br />

Nachforschungen anstellen.<br />

In solchen Fällen wird die Erlaubnisbehörde dem Antragsteller<br />

aufgeben, entsprechende Unterlagen beizubringen.<br />

Wird die Erlaubnis zur Waffenherstellung oder <strong>zum</strong> Waffenhandel von<br />

dem Angehörigen eines anderen EG-Mitgliedsstaates beantragt, so<br />

kann die Erlaubnisbehörde neben dem Strafregisterauszug von dem<br />

Bewerber die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Justizoder<br />

Verwaltungsbehörde seines Heimat- oder Herkunftslandes über<br />

bestimmte Tatsachen verlangen, die nach der Auffassung der<br />

Erlaubnisbehörde für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind<br />

( Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie des Rates der EG vom 15. Oktober<br />

1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien<br />

Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des<br />

Einzelhandels - aus CITI-Gruppe 612 - ABl. EG 1968 Nr. I S. 260 ). Die<br />

Behörde kann verlangen, dass die Bescheinigung nicht älter als drei<br />

Monate ist. Im übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen<br />

angesehen werden, die von der zuständigen Heimatbehörde bestätigt<br />

worden sind.<br />

Im Hinblick auf Artikel 56 des EWG-Vertrages kann auch bei Anträgen<br />

von Waffenherstellern und – großhändlern - wie beim Einzelhandel mit<br />

Waffen und Munition - von dem Antragsteller eine Bescheinigung über<br />

weitere Tatsachen verlangt werden. Für die Behandlung von Anträgen<br />

durch Ausländer gelten ferner die "Richtlinien der Länder für die<br />

Ausübung eines Gewerbes durch Ausländer und für die<br />

Zusammenarbeit der Gewerbebehörden mit den Ausländerbehörden".

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