Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...
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Buchstabe a WaffG) beziehungsweise in dreifacher Ausfertigung ( § 27<br />
Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nummer 2 WaffG) ausgestellt und<br />
gleichzeitig als Mitteilung verwendet. Das Erststück wird dem Einführer<br />
ausgehändigt. Das Drittstück wird von der Grenzdienststelle unmittelbar<br />
nach der Einfuhr der Waffen oder Munition der waffenrechtlich<br />
zuständigen Behörde übersandt. Das Zweitstück behält die<br />
Grenzdienststelle bis zur Ausfuhr der Waffen oder der Munition zurück.<br />
Werden die Waffen oder die Munition bei einer anderen<br />
Grenzdienststelle als der Einfuhrgrenzdienststelle wieder ausgeführt,<br />
so übersendet diese das Erststück der Bescheinigung sowie<br />
gegebenenfalls die Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 Halbsatz 2 WaffG<br />
der Einfuhrdienststelle. Nach beendeter Ausfuhr werden Erst- und<br />
Zweistück sowie gegebenenfalls die Bescheinigung nach § 27 Abs. 3<br />
Halbsatz 2 WaffG von der Grenzdienststelle der waffenrechtlich<br />
zuständigen Behörde übersandt. Ist das Erststück der Bescheinigung<br />
nach Ablauf eines Monats bei der Einfuhrgrenzdienststelle noch nicht<br />
eingegangen, so benachrichtigt sie die waffenrechtlich zuständige<br />
Behörde, fehlt eine zuständige Behörde ( § 27 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe<br />
a WaffG), so benachrichtigt sie das Bundeskriminalamt.<br />
27.6 Personen, die bei der Einreise nicht im Besitz einer erforderlichen<br />
Erwerbs- oder Besitzberechtigung sind, werden an die für den<br />
Einreiseort waffenrechtlich allgemein zuständige Behörde verwiesen,<br />
sofern sie im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Die Schusswaffen und die<br />
Munition bleiben bis zur Vorlage der Berechtigung im Gewahrsam der<br />
Grenzdienststelle.<br />
28. Waffenbesitzkarte ( § 28 WaffG)<br />
28.1 Die Erlaubnispflicht nach § 28 WaffG erstreckt sich auf<br />
28.1.1 Schusswaffen im engeren Sinne ( 3 1 Abs. 1 WaffG ),<br />
28.1.2 den Schusswaffen gleichgestellte Geräte (§ 1 Abs. 2 WaffG),<br />
28.1.3 die in § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 und 2 der 1. WaffV bezeichnete<br />
Geräte,<br />
28.1.4 wesentliche Teile von Schusswaffen, die für erlaubnispflichtige<br />
Schusswaffen bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 WaffG),<br />
auch wenn sie nur vorgearbeitet sind (§ 3 Abs. 3 WaffG)<br />
28.1.5 Schalldämpfer ( § 3 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 4 WaffG).<br />
28.2 Keiner Waffenbesitzkarte bedarf es <strong>zum</strong> Erwerb von und zur Ausübung<br />
der tatsächlichen Gewalt hinsichtlich<br />
28.2.1 Schussapparaten und Einsteckläufen ( § 28 Abs. 3 WaffG),