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Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - Deutscher Schützenbund ...

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59<br />

Waffe nach § 13 Abs. 1 WaffG zu kennzeichnen ist. Anstelle eines<br />

Herstellerzeichens ( vgl. § 13 WaffG ) tritt ein Ursprungszeichen, das<br />

auf einem wesentlichen Teil der Waffen ( § 3 WaffG ) deutlich sichtbar<br />

und dauerhaft anzubringen ist. Das Ursprungszeichen besteht aus<br />

einer fortlaufenden Nummer sowie den in Nummer 28.11 bezeichneten<br />

Kennbuchstaben der Länder. Die fortlaufende Nummer wird von einer<br />

zentralen Stelle des Landes festgesetzt.<br />

41.5 Hinsichtlich der Versagung gelten die Nummern 30 und 31<br />

entsprechend.<br />

41.5.1 Ein Bedürfnis für die private Herstellung von Schusswaffen ist nur in<br />

seltenen Fällen anzunehmen.<br />

Ein solches wird im allgemeinen nur zu bejahen sein, wenn die<br />

Tätigkeit nicht lediglich der Liebhaberei dient, sondern z.B. der<br />

Forschung, der waffentechnischen Entwicklung, Begutachtung oder<br />

Untersuchung.<br />

41.5.2 Nummer 30.1.3 gilt entsprechend.

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