Anlagensicherheit und Genehmigung von - NachhaltigWirtschaften.at
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Leitfaden – <strong>Anlagensicherheit</strong> <strong>und</strong> <strong>Genehmigung</strong> <strong>von</strong> Biomassevergasungsanlagen Legisl<strong>at</strong>ive-Sicherheit<br />
5 Entwicklung der Legisl<strong>at</strong>ive auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik<br />
Im folgenden Kapitel wird ein Überblick über die bestehenden europäischen <strong>und</strong><br />
intern<strong>at</strong>ionalen Rechtsvorschriften, die gegebenenfalls für Holzvergasungsanlagen<br />
zutreffen können, gegeben. Die Republik Österreich ist verpflichtet EU-Richtlinien in<br />
n<strong>at</strong>ionales Recht einfließen zu lassen bzw. zu übernehmen.<br />
Im Besonderen wird darauf hingewiesen, dass den behandelten Richtlinien,<br />
Gesetzen <strong>und</strong> Normen verschiedene Begriffsdefinitionen für die Anwendungsbereiche<br />
zugr<strong>und</strong>e liegen – dies bedeutet insbesondere, dass die verwendeten Begriffsbestimmungen<br />
der Richtlinien <strong>und</strong> deren Anwendungsbereiche zu beachten sind.<br />
Anlassgebend für die Betrachtungen in diesem Kapitel sind die Fülle an Europäischen<br />
Richtlinien <strong>und</strong> Normen sowie die österreichischen Gesetze, Verordnungen<br />
<strong>und</strong> Normen. Für Biomassevergasungsanlagen können gr<strong>und</strong>legend folgende<br />
Richtlinien in Betracht gezogen werden:<br />
• Maschinen-Richtlinie 98/37/EG<br />
• ATEX Richtlinien der Europäischen Union Richtlinie 1999/92/EG <strong>und</strong> Richtlinie<br />
1994/9/EG<br />
• Druckgeräterichtlinie 97/23/EG<br />
• Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG vom 19. Februar 1973<br />
• EMV - Richtlinie 89/336/EWG bzw. EMV - Richtlinie 2004/108/EG<br />
• …<br />
In weiterer Folge wird auf die entsprechenden Richtlinien eingegangen, die ein hohes<br />
Maß an Einflussnahme auf die technische Konzeptionierung <strong>und</strong> die ordnungsgemäße<br />
Ausführung (<strong>Genehmigung</strong>sfähigkeit) der Anlage haben.<br />
5.1 Maschinenrichtlinie<br />
5.1.1 Ziele <strong>und</strong> Anwendungsbereich<br />
In der Maschinen-Richtlinie [27] sind gr<strong>und</strong>legende Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsanforderungen<br />
für die Beschaffenheit <strong>von</strong> Maschinen <strong>und</strong> Sicherheitsbauteilen<br />
festgelegt. Demzufolge wird <strong>von</strong> der Maschinenrichtlinie ein sehr viel breiteres<br />
Spektrum an Vorschriften für technische Anlagen abgedeckt, als sie für die<br />
betrachteten Anlagen notwendig sind.<br />
Maschinen sind definiert als eine Gesamtheit <strong>von</strong> miteinander verb<strong>und</strong>enen<br />
Teilen oder Vorrichtungen, <strong>von</strong> denen mindestens ein Teil beweglich<br />
ist, sowie gegebenenfalls <strong>von</strong> Betätigungsgeräten, Steuer- <strong>und</strong><br />
Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung,<br />
die Behandlung, die Fortbewegung <strong>und</strong> die Aufbereitung eines<br />
Werkstoffes zusammengefügt sind.<br />
Sicherheitsbauteile sind definiert als Bauteile, die dem Verwendungszweck<br />
nach der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion bei Inverkehrbringung<br />
entsprechen müssen <strong>und</strong> deren Ausfall oder Fehlfunktion<br />
115 Institut für Wärmetechnik – TU Graz