Anlagensicherheit und Genehmigung von - NachhaltigWirtschaften.at
Anlagensicherheit und Genehmigung von - NachhaltigWirtschaften.at
Anlagensicherheit und Genehmigung von - NachhaltigWirtschaften.at
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Leitfaden – <strong>Anlagensicherheit</strong> <strong>und</strong> <strong>Genehmigung</strong> <strong>von</strong> Biomassevergasungsanlagen Emissionen<br />
a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge<br />
in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.<br />
b) Der Parameter GF ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem<br />
Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung<br />
einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung<br />
gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.<br />
c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für<br />
den Parameter Absetzbare Stoffe.<br />
d) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Temper<strong>at</strong>ur<br />
des Ablaufes der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage <strong>von</strong> größer<br />
als 12 Grad C einzuhalten. Die Abwassertemper<strong>at</strong>ur ist nicht größer als 12 Grad<br />
C, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Messungen der Abwassertemper<strong>at</strong>ur<br />
mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 Grad C.<br />
e) Durch Parameter Nr. 2 begrenzt.<br />
f) Bei wässrigem Kondens<strong>at</strong> aus einer Brennwertfeuerungsanlage, die ausschließlich<br />
mit chemisch nicht behandelter Biomasse befeuert wird, ist eine höhere Emissionsbegrenzung<br />
zulässig, sofern sichergestellt ist, dass dadurch keine Beeinträchtigungen<br />
der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorgerufen<br />
werden.<br />
g) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgeb<strong>und</strong>ene<br />
Werkstoffe im Kanalis<strong>at</strong>ions- oder Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503<br />
Februar 1999).<br />
7.2.2 Persönliche Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Rückständen<br />
aus Biomassevergasungsanlagen<br />
Das Abwasser aus Biomassevergasungsanlagen kann folgende Schadstoffe<br />
enthalten:<br />
• Anorganische Stoffe:<br />
o Ammoniak<br />
o etc.<br />
• Organische Stoffe:<br />
o BTX (Benzol, Toluol, Xylole)<br />
o Phenole<br />
o Polyzyklische Arom<strong>at</strong>en (Naphtalin, etc.)<br />
o etc.<br />
Für die persönlichen Schutzmaßnahmen sind im Besonderen die organischen<br />
Bestandteile zu beachten. Benzol ist erwiesenermaßen krebserregend <strong>und</strong> Phenol ist<br />
giftig bei der Berührung mit der Haut <strong>und</strong> beim Verschlucken. Die diesbezügliche<br />
Kennzeichnung <strong>und</strong> die MAK-Werte sind in Tabelle 7-15 zusammengefasst.<br />
182 Institut für Wärmetechnik – TU Graz