05.11.2012 Aufrufe

Anlagensicherheit und Genehmigung von - NachhaltigWirtschaften.at

Anlagensicherheit und Genehmigung von - NachhaltigWirtschaften.at

Anlagensicherheit und Genehmigung von - NachhaltigWirtschaften.at

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Leitfaden – <strong>Anlagensicherheit</strong> <strong>und</strong> <strong>Genehmigung</strong> <strong>von</strong> Biomassevergasungsanlagen Emissionen<br />

a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge<br />

in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.<br />

b) Der Parameter GF ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem<br />

Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung<br />

einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung<br />

gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.<br />

c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für<br />

den Parameter Absetzbare Stoffe.<br />

d) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Temper<strong>at</strong>ur<br />

des Ablaufes der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage <strong>von</strong> größer<br />

als 12 Grad C einzuhalten. Die Abwassertemper<strong>at</strong>ur ist nicht größer als 12 Grad<br />

C, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Messungen der Abwassertemper<strong>at</strong>ur<br />

mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 Grad C.<br />

e) Durch Parameter Nr. 2 begrenzt.<br />

f) Bei wässrigem Kondens<strong>at</strong> aus einer Brennwertfeuerungsanlage, die ausschließlich<br />

mit chemisch nicht behandelter Biomasse befeuert wird, ist eine höhere Emissionsbegrenzung<br />

zulässig, sofern sichergestellt ist, dass dadurch keine Beeinträchtigungen<br />

der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorgerufen<br />

werden.<br />

g) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgeb<strong>und</strong>ene<br />

Werkstoffe im Kanalis<strong>at</strong>ions- oder Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503<br />

Februar 1999).<br />

7.2.2 Persönliche Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Rückständen<br />

aus Biomassevergasungsanlagen<br />

Das Abwasser aus Biomassevergasungsanlagen kann folgende Schadstoffe<br />

enthalten:<br />

• Anorganische Stoffe:<br />

o Ammoniak<br />

o etc.<br />

• Organische Stoffe:<br />

o BTX (Benzol, Toluol, Xylole)<br />

o Phenole<br />

o Polyzyklische Arom<strong>at</strong>en (Naphtalin, etc.)<br />

o etc.<br />

Für die persönlichen Schutzmaßnahmen sind im Besonderen die organischen<br />

Bestandteile zu beachten. Benzol ist erwiesenermaßen krebserregend <strong>und</strong> Phenol ist<br />

giftig bei der Berührung mit der Haut <strong>und</strong> beim Verschlucken. Die diesbezügliche<br />

Kennzeichnung <strong>und</strong> die MAK-Werte sind in Tabelle 7-15 zusammengefasst.<br />

182 Institut für Wärmetechnik – TU Graz

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!