Anlagensicherheit und Genehmigung von - NachhaltigWirtschaften.at
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Leitfaden – <strong>Anlagensicherheit</strong> <strong>und</strong> <strong>Genehmigung</strong> <strong>von</strong> Biomassevergasungsanlagen <strong>Genehmigung</strong>sverfahren<br />
4.2.1.1 Elektrizitätsrechtliches Verfahren im Burgenland<br />
4.2.1.1.1 Standard-<strong>Genehmigung</strong>sverfahren<br />
§5 [17] regelt die <strong>Genehmigung</strong>spflicht wie folgt:<br />
§ 5<br />
<strong>Genehmigung</strong>spflicht<br />
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen<br />
<strong>Genehmigung</strong>en oder Bewilligungen bedarf die Errichtung,<br />
wesentliche Änderung <strong>und</strong> der Betrieb einer Erzeugungsanlage<br />
mit einer installierten Engpassleistung <strong>von</strong> mehr als 10 kW,<br />
soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt,<br />
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer<br />
elektrizitätsrechtlichen <strong>Genehmigung</strong> (Anlagengenehmigung).<br />
(2) Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung <strong>und</strong> Betrieb eine<br />
<strong>Genehmigung</strong> oder Bewilligung nach abfall-, berg-, gewerbe-,<br />
verkehrs- oder fernmelderechtlichen Vorschriften erforderlich<br />
ist, unterliegen nicht dem Hauptstück II.<br />
(3) Die Aufstellung, Bereithaltung <strong>und</strong> der Betrieb <strong>von</strong> mobilen<br />
Erzeugungsanlagen oder <strong>von</strong> Erzeugungsanlagen, die zur<br />
Aufrechterhaltung der Versorgung oder der Reserveversorgung<br />
eingesetzt werden (Notstromaggreg<strong>at</strong>e), unterliegen nicht der<br />
<strong>Genehmigung</strong>spflicht gemäß Abs. 1.<br />
(4) Die Aufstellung, Bereithaltung <strong>und</strong> der Betrieb <strong>von</strong> mobilen<br />
Erzeugungsanlagen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.<br />
Dieser Anzeige sind anzuschließen:<br />
1. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang,<br />
Betriebsweise <strong>und</strong> technische Ausführung der Erzeugungsanlage<br />
(insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung <strong>und</strong><br />
Spannung);<br />
2. die Zustimmung der Eigentümer der Gr<strong>und</strong>stücke, auf denen<br />
die Erzeugungsanlage aufgestellt werden soll;<br />
3. ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage<br />
ersichtlich ist;<br />
4. eine Beschreibung <strong>und</strong> Beurteilung der voraussichtlichen<br />
Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1;<br />
5. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen<br />
oder Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1 beseitigt,<br />
verringert oder ausgeglichen werden sollen.<br />
Wird die Inbetriebnahme innerhalb <strong>von</strong> vier Wochen ab dem<br />
Einlangen der Anzeige nicht untersagt, so gilt der Betrieb im<br />
angezeigten Umfang als genehmigt. Die Behörde (§ 75 Abs. 3)<br />
h<strong>at</strong> die Aufstellung <strong>und</strong> Inbetriebnahme mit Bescheid zu<br />
untersagen, sofern durch den Betrieb der Anlage oder durch die<br />
Lagerung <strong>von</strong> Betriebsmitteln oder durch Emissionen <strong>und</strong><br />
dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Ges<strong>und</strong>heit <strong>von</strong><br />
Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger<br />
dinglicher Rechte nicht ausgeschlossen ist <strong>und</strong> Belästigungen<br />
<strong>von</strong> Nachbarn (§ 9) durch Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme,<br />
Schwingungen <strong>und</strong> dergleichen nicht auf ein zumutbares Maß<br />
beschränkt bleiben. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.<br />
(5) Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in<br />
wirtschaftlichem <strong>und</strong> fachlichem Zusammenhang stehenden<br />
Gewinnung <strong>und</strong> Abgabe <strong>von</strong> Wärme dienen, unterliegen nicht dem<br />
Hauptstück II, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine<br />
<strong>Genehmigung</strong>spflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht.<br />
(6) Im Zweifel h<strong>at</strong> die Behörde auf Antrag mit Bescheid<br />
festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Abs. 1 einer<br />
<strong>Genehmigung</strong> bedarf. Wesentlich sind insbesondere Änderungen<br />
des Zwecks, der Betriebsweise oder des Umfangs der<br />
Erzeugungsanlage wie etwa die Erhöhung der elektrischen<br />
Engpassleistung oder der verwendeten Energien. Bei<br />
Erzeugungsanlagen im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Z 18)<br />
liegt eine wesentliche Änderung auch vor, wenn sie erhebliche<br />
nachteilige Auswirkungen auf die Menschen oder auf die Umwelt<br />
89 Institut für Wärmetechnik – TU Graz