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Anlagensicherheit und Genehmigung von - NachhaltigWirtschaften.at

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Leitfaden – <strong>Anlagensicherheit</strong> <strong>und</strong> <strong>Genehmigung</strong> <strong>von</strong> Biomassevergasungsanlagen <strong>Genehmigung</strong>sverfahren<br />

4.2.1.1 Elektrizitätsrechtliches Verfahren im Burgenland<br />

4.2.1.1.1 Standard-<strong>Genehmigung</strong>sverfahren<br />

§5 [17] regelt die <strong>Genehmigung</strong>spflicht wie folgt:<br />

§ 5<br />

<strong>Genehmigung</strong>spflicht<br />

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen<br />

<strong>Genehmigung</strong>en oder Bewilligungen bedarf die Errichtung,<br />

wesentliche Änderung <strong>und</strong> der Betrieb einer Erzeugungsanlage<br />

mit einer installierten Engpassleistung <strong>von</strong> mehr als 10 kW,<br />

soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt,<br />

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer<br />

elektrizitätsrechtlichen <strong>Genehmigung</strong> (Anlagengenehmigung).<br />

(2) Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung <strong>und</strong> Betrieb eine<br />

<strong>Genehmigung</strong> oder Bewilligung nach abfall-, berg-, gewerbe-,<br />

verkehrs- oder fernmelderechtlichen Vorschriften erforderlich<br />

ist, unterliegen nicht dem Hauptstück II.<br />

(3) Die Aufstellung, Bereithaltung <strong>und</strong> der Betrieb <strong>von</strong> mobilen<br />

Erzeugungsanlagen oder <strong>von</strong> Erzeugungsanlagen, die zur<br />

Aufrechterhaltung der Versorgung oder der Reserveversorgung<br />

eingesetzt werden (Notstromaggreg<strong>at</strong>e), unterliegen nicht der<br />

<strong>Genehmigung</strong>spflicht gemäß Abs. 1.<br />

(4) Die Aufstellung, Bereithaltung <strong>und</strong> der Betrieb <strong>von</strong> mobilen<br />

Erzeugungsanlagen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.<br />

Dieser Anzeige sind anzuschließen:<br />

1. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang,<br />

Betriebsweise <strong>und</strong> technische Ausführung der Erzeugungsanlage<br />

(insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung <strong>und</strong><br />

Spannung);<br />

2. die Zustimmung der Eigentümer der Gr<strong>und</strong>stücke, auf denen<br />

die Erzeugungsanlage aufgestellt werden soll;<br />

3. ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage<br />

ersichtlich ist;<br />

4. eine Beschreibung <strong>und</strong> Beurteilung der voraussichtlichen<br />

Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1;<br />

5. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen<br />

oder Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1 beseitigt,<br />

verringert oder ausgeglichen werden sollen.<br />

Wird die Inbetriebnahme innerhalb <strong>von</strong> vier Wochen ab dem<br />

Einlangen der Anzeige nicht untersagt, so gilt der Betrieb im<br />

angezeigten Umfang als genehmigt. Die Behörde (§ 75 Abs. 3)<br />

h<strong>at</strong> die Aufstellung <strong>und</strong> Inbetriebnahme mit Bescheid zu<br />

untersagen, sofern durch den Betrieb der Anlage oder durch die<br />

Lagerung <strong>von</strong> Betriebsmitteln oder durch Emissionen <strong>und</strong><br />

dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Ges<strong>und</strong>heit <strong>von</strong><br />

Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger<br />

dinglicher Rechte nicht ausgeschlossen ist <strong>und</strong> Belästigungen<br />

<strong>von</strong> Nachbarn (§ 9) durch Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme,<br />

Schwingungen <strong>und</strong> dergleichen nicht auf ein zumutbares Maß<br />

beschränkt bleiben. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.<br />

(5) Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in<br />

wirtschaftlichem <strong>und</strong> fachlichem Zusammenhang stehenden<br />

Gewinnung <strong>und</strong> Abgabe <strong>von</strong> Wärme dienen, unterliegen nicht dem<br />

Hauptstück II, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine<br />

<strong>Genehmigung</strong>spflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht.<br />

(6) Im Zweifel h<strong>at</strong> die Behörde auf Antrag mit Bescheid<br />

festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Abs. 1 einer<br />

<strong>Genehmigung</strong> bedarf. Wesentlich sind insbesondere Änderungen<br />

des Zwecks, der Betriebsweise oder des Umfangs der<br />

Erzeugungsanlage wie etwa die Erhöhung der elektrischen<br />

Engpassleistung oder der verwendeten Energien. Bei<br />

Erzeugungsanlagen im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Z 18)<br />

liegt eine wesentliche Änderung auch vor, wenn sie erhebliche<br />

nachteilige Auswirkungen auf die Menschen oder auf die Umwelt<br />

89 Institut für Wärmetechnik – TU Graz

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