Anlagensicherheit und Genehmigung von - NachhaltigWirtschaften.at
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Leitfaden – <strong>Anlagensicherheit</strong> <strong>und</strong> <strong>Genehmigung</strong> <strong>von</strong> Biomassevergasungsanlagen Emissionen<br />
Emissionen durch motorische Maßnahmen weiter zu vermindern, auszuschöpfen<br />
sind.<br />
7.1.3.3 Rahmenbedingungen im behördlichen <strong>Genehmigung</strong>sverfahren<br />
Derzeit werden im <strong>Genehmigung</strong>sverfahren für Holzvergasunganlagen in der<br />
Steiermark hauptsächlich die Grenzwerte für Biogasanlagen entsprechend<br />
St<strong>at</strong>ionärmotorenrichtlinie (siehe Tabelle 7-9) herangezogen, da für Biomassevergasungsanlagen<br />
keine einschlägigen Grenzwertempfehlungen existieren. Für einige<br />
der derzeitig bewilligten Anlagen wurde ein Versuchsbetrieb gewährt, der unter den<br />
Auflagen<br />
• der Feststellung der Motoremissionen in gewissen Zeitabständen,<br />
• der Dokument<strong>at</strong>ion der Fackelnotbetriebszeiten sowie<br />
• der Feststellung der Motoremissionen durch eine akkreditierte Stelle <strong>und</strong><br />
• Berücksichtigung der Emissionen aus angrenzenden Verbrennungsanlagen,<br />
die mit der Biomassevergasungsanlage in Zusammenhang stehen<br />
erteilt wurde.<br />
Die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte sind binnen ein- oder mehrjähriger<br />
Betriebszeit in Abstimmung den genehmigenden Behörden <strong>und</strong> in Abhängigkeit der<br />
Lage der Anlage zu Anrainern, benachbarten Industrieanlagen etc. vorzuweisen –<br />
siehe Abbildung 7-3.<br />
Immissionsstitu<strong>at</strong>ion<br />
Immissionsstitu<strong>at</strong>ion<br />
Technologie<br />
Gaserzeugungsverfahren<br />
Gasreinigungsverfahren<br />
Motor- Betriebskonzept<br />
Abgasnachbehandlungssystem<br />
KWK auf Basis<br />
Biomassevergasung<br />
NO x , CO, Staub,<br />
NMHC<br />
Nachweis der Emissionen<br />
Gesetzlicher Rahmen –<br />
Emissionsgrenzwerte<br />
Anlagenversuchsbetrieb<br />
Anlagenbetrieb<br />
z.B.: St<strong>at</strong>ionärmotorenrichtlinie,<br />
TA Luft, EG-K, LRG-K, FAV,<br />
Abbildung 7-3: Gesichtspunkte im Behördenverfahren zur Beurteilung <strong>von</strong> Emissionen<br />
Festlegung <strong>von</strong> Emissionsgrenzwerten aus Biomassevergasungsanlagen<br />
Für neue, nicht erprobte Anlagenkonzepte wurden Emissionsgrenzvorschreibungen<br />
entsprechend Tabelle 7-11 per Bescheid festgelegt. Dem Anlagenbetreiber wird mit<br />
derartigen Grenzwertbestimmungen die Möglichkeit der Feinabstimmung des<br />
Anlagenkonzeptes hinsichtlich der Erreichung der „Emissionszielwerte“ gest<strong>at</strong>tet. Für<br />
die Heranführung der Anlage an den Anlagendauerbetrieb stellt diese erweiterte<br />
Anlageninbetriebnahmephase eine wichtige Möglichkeit durch Verbesserungen der<br />
175 Institut für Wärmetechnik – TU Graz