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Anlagensicherheit und Genehmigung von - NachhaltigWirtschaften.at

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Leitfaden – <strong>Anlagensicherheit</strong> <strong>und</strong> <strong>Genehmigung</strong> <strong>von</strong> Biomassevergasungsanlagen Emissionen<br />

Emissionen durch motorische Maßnahmen weiter zu vermindern, auszuschöpfen<br />

sind.<br />

7.1.3.3 Rahmenbedingungen im behördlichen <strong>Genehmigung</strong>sverfahren<br />

Derzeit werden im <strong>Genehmigung</strong>sverfahren für Holzvergasunganlagen in der<br />

Steiermark hauptsächlich die Grenzwerte für Biogasanlagen entsprechend<br />

St<strong>at</strong>ionärmotorenrichtlinie (siehe Tabelle 7-9) herangezogen, da für Biomassevergasungsanlagen<br />

keine einschlägigen Grenzwertempfehlungen existieren. Für einige<br />

der derzeitig bewilligten Anlagen wurde ein Versuchsbetrieb gewährt, der unter den<br />

Auflagen<br />

• der Feststellung der Motoremissionen in gewissen Zeitabständen,<br />

• der Dokument<strong>at</strong>ion der Fackelnotbetriebszeiten sowie<br />

• der Feststellung der Motoremissionen durch eine akkreditierte Stelle <strong>und</strong><br />

• Berücksichtigung der Emissionen aus angrenzenden Verbrennungsanlagen,<br />

die mit der Biomassevergasungsanlage in Zusammenhang stehen<br />

erteilt wurde.<br />

Die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte sind binnen ein- oder mehrjähriger<br />

Betriebszeit in Abstimmung den genehmigenden Behörden <strong>und</strong> in Abhängigkeit der<br />

Lage der Anlage zu Anrainern, benachbarten Industrieanlagen etc. vorzuweisen –<br />

siehe Abbildung 7-3.<br />

Immissionsstitu<strong>at</strong>ion<br />

Immissionsstitu<strong>at</strong>ion<br />

Technologie<br />

Gaserzeugungsverfahren<br />

Gasreinigungsverfahren<br />

Motor- Betriebskonzept<br />

Abgasnachbehandlungssystem<br />

KWK auf Basis<br />

Biomassevergasung<br />

NO x , CO, Staub,<br />

NMHC<br />

Nachweis der Emissionen<br />

Gesetzlicher Rahmen –<br />

Emissionsgrenzwerte<br />

Anlagenversuchsbetrieb<br />

Anlagenbetrieb<br />

z.B.: St<strong>at</strong>ionärmotorenrichtlinie,<br />

TA Luft, EG-K, LRG-K, FAV,<br />

Abbildung 7-3: Gesichtspunkte im Behördenverfahren zur Beurteilung <strong>von</strong> Emissionen<br />

Festlegung <strong>von</strong> Emissionsgrenzwerten aus Biomassevergasungsanlagen<br />

Für neue, nicht erprobte Anlagenkonzepte wurden Emissionsgrenzvorschreibungen<br />

entsprechend Tabelle 7-11 per Bescheid festgelegt. Dem Anlagenbetreiber wird mit<br />

derartigen Grenzwertbestimmungen die Möglichkeit der Feinabstimmung des<br />

Anlagenkonzeptes hinsichtlich der Erreichung der „Emissionszielwerte“ gest<strong>at</strong>tet. Für<br />

die Heranführung der Anlage an den Anlagendauerbetrieb stellt diese erweiterte<br />

Anlageninbetriebnahmephase eine wichtige Möglichkeit durch Verbesserungen der<br />

175 Institut für Wärmetechnik – TU Graz

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