DIE KAUFMÃNNISCHE SCHULE - vLw Stiftung NRW eV
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VLW-STELLUNGNAHME<br />
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VLW-STELLUNGNAHME<br />
Zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für<br />
Schule und Weiterbildung des Landtags <strong>NRW</strong><br />
Mittwoch, den 3. November 2010<br />
Stellungnahme zum 4. Schulrechtsänderungsgesetz –<br />
Gesetzentwurf der Fraktion von SPD und BÜNDNIS 90/<br />
<strong>DIE</strong> GRÜNEN – Drucksache 15/24<br />
§ 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel, Absatz 4<br />
Für den <strong>vLw</strong> ist nicht nachvollziehbar, warum das Rad mit Bezug auf<br />
die Grundschulen zurückgedreht wird, aber auf die Änderungen der<br />
Vorgängerregierung im gleichen Paragrafen mit Bezug auf die Wahl des<br />
Besuchs der Berufsschule nicht in den Fokus genommen worden sind.<br />
Wir erinnern: Politisches Ziel war die Herstellung von Konkurrenz<br />
zwischen den Berufskollegs. Durch die Ausblendung des Aspekts der<br />
Berufsschulen entsteht ein Ungleichgewicht in der Begründung – vgl.<br />
Begründungstext zu § 84 „Planerisches Instrument“.<br />
Der <strong>vLw</strong> erwartet eine Evaluation der Regelungen des § 46 Abs. 4 und<br />
ggf. eine Nachsteuerung in diesem oder in dem geplanten ‚großen‘<br />
Schulgesetzänderungsverfahren.<br />
§ 49 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn,<br />
Absatz 2<br />
Die neu vorgeschlagene Variante entspricht der Version des Schulgesetzes,<br />
Stand August 2005.<br />
Grundsätzlich befürwortet der <strong>vLw</strong> die Möglichkeit der Aufnahme<br />
von Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerinnen<br />
und Schüler.<br />
In der Praxis hat sich herausgestellt, dass die minder- und volljährigen<br />
Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs dies auch so akzeptieren.<br />
Die Anzahl der Widerspruchsverfahren direkt nach Einführung der<br />
Noten im Zeugniskopf, statt der bis dahin ebenfalls üblichen Aussagen<br />
zum Arbeits- und Sozialverhalten, waren schnell versiegt. Die<br />
Anzahl der Widersprüche – gemessen an der Vielzahl der Zeugnisse<br />
an Berufskollegs – tendiert gegen Null. Dies belegt aus Sicht des <strong>vLw</strong>,<br />
dass die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich die ihnen zu Teil<br />
gewordene individuelle Bewertung durch die Zeugniskonferenz<br />
annehmen und damit den Lehrkräften im Allgemeinen eine faire und<br />
berechtigte Notengebung attestieren.<br />
Der <strong>vLw</strong> weist darauf hin, dass der vorliegende Änderungsentwurf<br />
sich im Kern auf die Abschaffung von NOTEN einerseits und der<br />
Einführung von AUSSAGEN stattdessen zum Arbeits- und Sozialverhalten<br />
andererseits unterscheidet.<br />
In seiner Stellungnahme zum 2. Schulrechtsänderungsgesetz (CDU/<br />
FDP) hat der <strong>vLw</strong> bereits darauf hingewiesen, dass Aussagen zum<br />
Sozial- und Arbeitsverhalten allerdings nur in Bildungsgängen Sinn<br />
machen, in denen auch erzieherische Ziele verfolgt werden. In der<br />
Praxis wurde an dieser Stelle dann auch durch die CDU/FDP-Regierung<br />
nachgesteuert, sodass entsprechende Vorgaben in den Berufsschulbildungsgängen<br />
und Bildungsgängen mit berufserfahrenen Erwachsenen<br />
(Fachoberschule Klassen 12 und 13 sowie Fachschulen) aus gutem<br />
Grund aufgehoben wurden. Der Gesetzgeber muss sich entscheiden,<br />
ob er grundsätzlich Aussagen zum Sozial- und Arbeitsverhalten für alle<br />
Schülerinnen und Schüler (Ausnahmen s. o.) u. a. im Hinblick auf die<br />
Forderung der Ausbildungsbetriebe und auf den Auftrag der Schulen<br />
und auch der Berufskollegs gem. § 2 SchulG, nämlich junge Menschen<br />
zu erziehen, vorgibt, oder ob er die Schulkonferenz wieder zum<br />
Entscheidungsträger macht. Je nach Art der Zusammensetzung der<br />
Schulkonferenz – vgl. die Ausführungen zu § 66 – wird diese Entscheidung<br />
zum Spielball der agierenden Personen.<br />
Grundsätzlich müssen den Berufskollegs zur Arbeitserleichterung –<br />
und im Sinne einer systemischen Vergleichbarkeit – handhabbare<br />
Instrumente an die Hand gegeben werden. Denkbar ist die zur Verfügungstellung<br />
knapper Formulierungsvarianten für die zu leistenden<br />
Aussagen, die mit einer Erläuterung hinterlegt sind, ähnlich wie dies<br />
z. B. beim Europäischen Referenzrahmen gegeben ist. Die bisher<br />
vorgelegten unterschiedlichen Handreichungen konnten das Prinzip<br />
der Arbeitserleichterung bzw. -unterstützung der Lehrkräfte in der<br />
Realität nicht erfüllen.<br />
Die pädagogische Diskussion über die individuelle Einstufung der<br />
Schülerinnen und Schüler ist selbstverständlich Angelegenheit der<br />
entsprechend zuständigen Konferenz. Auch hier mahnt der <strong>vLw</strong> die<br />
Berücksichtigung des Zeitfaktors für fundierte Beratungen und damit<br />
eine adäquate Entlastung für die Lehrkräfte an.<br />
§ 66 – Zusammensetzung der Schulkonferenz – Absätze 1 und 3<br />
Der <strong>vLw</strong> begrüßt grundsätzlich die Anrechnung der Auszubildendenund<br />
Ausbildendenvertreter auf die Anzahl der stimmberechtigten<br />
Schüler/-innen- und Elternvertreter. Die alte Regelung aus 2006<br />
blähte das Gremium anzahlmäßig auf, ohne greifende Wirkung.<br />
In Absatz 3 soll für die Schulen der Sekundarstufe II das alte Verhältnis<br />
von 5:2:5 wiederhergestellt werden. Allerdings vermisst der <strong>vLw</strong><br />
an dieser Stelle eine Aussage z. B. in Absatz 1, zur einhergehenden<br />
Änderung der zahlenmäßigen Besetzung zur Ermöglichung einer<br />
solchen Verteilung: vgl. Text Schulgesetz 8/2005, § 66 in Absatz 1:<br />
„… Lässt sich die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern,<br />
Schülerinnen und Schüler nicht gemäß Absatz 3 aufteilen, so erhöht<br />
sich die Anzahl der Mitglieder bis zu der Zahl, die im Verhältnis der<br />
Zahlen nach Absatz 3 aufteilbar ist“.<br />
Der <strong>vLw</strong> geht an dieser Stelle von einem redaktionellen Fehler aus. Die<br />
Beibehaltung des derzeit geltenden Absatzes 4 – Berufskollegs mit mehr<br />
als 500 Schülerinnen und Schülern – wird als beabsichtigt angenommen.<br />
<strong>DIE</strong> KAUFMÄNNISCHE <strong>SCHULE</strong> 12/10