Ag-Bericht 2005
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34 ANHANG<br />
und Altersteilzeitverpflichtungen greifen wir auf<br />
steuerlich zulässige Verfahren zurück. Rückstellungen<br />
für Steuern und andere Rückstellungen werden nach<br />
Maßgabe vernünftiger kaufmännischer Beurteilung<br />
angesetzt. Rückstellungen für drohende Verluste aus<br />
schwebenden Geschäften sind in der Handelsbilanz<br />
gebildet worden.<br />
Den Risiken im Kreditgeschäft tragen wir durch<br />
Bildung von Einzelwertberichtigungen, Länderwertberichtigungen,<br />
Pauschalwertberichtigungen und Rückstellungen<br />
Rechnung. Die Risikovorsorge bemessen<br />
wir vorsichtig und nach strengen Kriterien. Darüber<br />
hinaus haben wir Vorsorgereserven nach § 340f HGB<br />
und § 340g HGB zur Abdeckung von besonderen Risiken<br />
des Geschäftszweiges der Kreditinstitute gebildet.<br />
Derivative Finanzinstrumente (Swaps, Termingeschäfte<br />
und Optionen) werden sowohl zur Absicherung<br />
von Bilanzposten als auch für Handelszwecke<br />
eingesetzt. Am Bilanzstichtag werden die derivativen<br />
Finanzinstrumente einzeln bewertet. Die Bewertungsergebnisse<br />
werden jedoch innerhalb einer Bewertungseinheit<br />
mit den Bewertungsergebnissen anderer<br />
Geschäfte in zulässigem Umfang verrechnet. Für einen<br />
sich ergebenden Aufwandsüberhang wird eine Rückstellung<br />
für drohende Verluste aus schwebenden<br />
Geschäften gebildet.<br />
Im Geschäftsjahr wurden für die Bewertung der<br />
Handelsbestände die bestehenden handelsrechtlichen<br />
Portfolio-Bewertungseinheiten auf die risikoadjustierte<br />
Mark-to-Market Bewertung mit Marktpreisrisikoabschlag<br />
weiterentwickelt. Der Marktpreisrisikoabschlag<br />
wird auf Basis eines Value-at-Risk-Ansatzes<br />
berechnet und ist dabei so bemessen, dass ein zu<br />
erwartender maximaler Verlust aus diesen Handelsbüchern<br />
für einen definierten Zeitraum mit hoher<br />
Wahrscheinlichkeit nicht überschritten wird.<br />
In der Gewinn- und Verlustrechnung machen wir<br />
im Jahresabschluss zum 31. Dezember <strong>2005</strong> von den<br />
Verrechnungsmöglichkeiten nach § 340c Abs. 2 HGB<br />
und § 340f Abs. 3 HGB Gebrauch.<br />
(3) Währungsumrechnung<br />
Die Umrechnung von fremden Währungen in die<br />
<strong>Bericht</strong>swährung erfolgt nach den Vorschriften des<br />
§ 340h HGB. Dabei rechnen wir Bilanzposten und Posten<br />
der Gewinn- und Verlustrechnung, die auf fremde<br />
Währung lauten, sowie schwebende Kassageschäfte<br />
zum Kassa-Mittelkurs am Bilanzstichtag um, Devisentermingeschäfte<br />
zum Terminkurs. Wie Anlagevermögen<br />
behandelte Vermögensgegenstände – Beteiligungen<br />
und Anteile an verbundenen Unternehmen –,<br />
die weder durch Verbindlichkeiten noch durch Termingeschäfte<br />
in derselben Währung besonders gedeckt<br />
sind, werden zum Anschaffungskurs umgerechnet.<br />
Die Umrechnung der auf fremde Währung lautenden<br />
Abschlüsse unserer Auslandsfilialen in die <strong>Bericht</strong>swährung<br />
erfolgt zum Kassa-Mittelkurs am Bilanzstichtag.<br />
Sortenbestände wurden mit den zum Bilanzstichtag<br />
gültigen Kursen umgerechnet. Verluste und<br />
Gewinne aus der Währungsumrechnung werden<br />
gemäß § 340h Abs. 2 HGB in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
berücksichtigt.