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Ag-Bericht 2005

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34 ANHANG<br />

und Altersteilzeitverpflichtungen greifen wir auf<br />

steuerlich zulässige Verfahren zurück. Rückstellungen<br />

für Steuern und andere Rückstellungen werden nach<br />

Maßgabe vernünftiger kaufmännischer Beurteilung<br />

angesetzt. Rückstellungen für drohende Verluste aus<br />

schwebenden Geschäften sind in der Handelsbilanz<br />

gebildet worden.<br />

Den Risiken im Kreditgeschäft tragen wir durch<br />

Bildung von Einzelwertberichtigungen, Länderwertberichtigungen,<br />

Pauschalwertberichtigungen und Rückstellungen<br />

Rechnung. Die Risikovorsorge bemessen<br />

wir vorsichtig und nach strengen Kriterien. Darüber<br />

hinaus haben wir Vorsorgereserven nach § 340f HGB<br />

und § 340g HGB zur Abdeckung von besonderen Risiken<br />

des Geschäftszweiges der Kreditinstitute gebildet.<br />

Derivative Finanzinstrumente (Swaps, Termingeschäfte<br />

und Optionen) werden sowohl zur Absicherung<br />

von Bilanzposten als auch für Handelszwecke<br />

eingesetzt. Am Bilanzstichtag werden die derivativen<br />

Finanzinstrumente einzeln bewertet. Die Bewertungsergebnisse<br />

werden jedoch innerhalb einer Bewertungseinheit<br />

mit den Bewertungsergebnissen anderer<br />

Geschäfte in zulässigem Umfang verrechnet. Für einen<br />

sich ergebenden Aufwandsüberhang wird eine Rückstellung<br />

für drohende Verluste aus schwebenden<br />

Geschäften gebildet.<br />

Im Geschäftsjahr wurden für die Bewertung der<br />

Handelsbestände die bestehenden handelsrechtlichen<br />

Portfolio-Bewertungseinheiten auf die risikoadjustierte<br />

Mark-to-Market Bewertung mit Marktpreisrisikoabschlag<br />

weiterentwickelt. Der Marktpreisrisikoabschlag<br />

wird auf Basis eines Value-at-Risk-Ansatzes<br />

berechnet und ist dabei so bemessen, dass ein zu<br />

erwartender maximaler Verlust aus diesen Handelsbüchern<br />

für einen definierten Zeitraum mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit nicht überschritten wird.<br />

In der Gewinn- und Verlustrechnung machen wir<br />

im Jahresabschluss zum 31. Dezember <strong>2005</strong> von den<br />

Verrechnungsmöglichkeiten nach § 340c Abs. 2 HGB<br />

und § 340f Abs. 3 HGB Gebrauch.<br />

(3) Währungsumrechnung<br />

Die Umrechnung von fremden Währungen in die<br />

<strong>Bericht</strong>swährung erfolgt nach den Vorschriften des<br />

§ 340h HGB. Dabei rechnen wir Bilanzposten und Posten<br />

der Gewinn- und Verlustrechnung, die auf fremde<br />

Währung lauten, sowie schwebende Kassageschäfte<br />

zum Kassa-Mittelkurs am Bilanzstichtag um, Devisentermingeschäfte<br />

zum Terminkurs. Wie Anlagevermögen<br />

behandelte Vermögensgegenstände – Beteiligungen<br />

und Anteile an verbundenen Unternehmen –,<br />

die weder durch Verbindlichkeiten noch durch Termingeschäfte<br />

in derselben Währung besonders gedeckt<br />

sind, werden zum Anschaffungskurs umgerechnet.<br />

Die Umrechnung der auf fremde Währung lautenden<br />

Abschlüsse unserer Auslandsfilialen in die <strong>Bericht</strong>swährung<br />

erfolgt zum Kassa-Mittelkurs am Bilanzstichtag.<br />

Sortenbestände wurden mit den zum Bilanzstichtag<br />

gültigen Kursen umgerechnet. Verluste und<br />

Gewinne aus der Währungsumrechnung werden<br />

gemäß § 340h Abs. 2 HGB in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

berücksichtigt.

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