Oberösterreich - Wohnbau
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Finanzierung und Förderung<br />
122<br />
(Plankopie oder Skizze)<br />
• Einkommensnachweis (vgl. „Förder -<br />
bare Personen und Einkommen“ auf<br />
den Seiten 114 und 115)<br />
• AntragstellerInnen, die nicht aus dem<br />
EWR-Raum stammen, haben den<br />
Nach weis über den ununterbrochenen<br />
Aufent halt in Österreich von mehr als 5<br />
Jahren mittels Meldebestätigung(en)zu<br />
erbringen. Falls die erworbene Eigentumswohnung<br />
bzw . das erworbene<br />
Eigenheim bereits bezogen ist:<br />
• Meldezettel in Kopie<br />
• Nachweis über die Aufgabe der<br />
bisherigen Wohnung (bei Eigentum:<br />
Kopie des Kaufvertrages; bei Miete:<br />
Kündi gung des Mietvertrages)<br />
Förderungen für<br />
Energiesparanlagen<br />
Allgemeine Bestimmungen:<br />
Eine Förderung ist nur für typengeprüfte<br />
Anlagen, welche ausschließlich für dauernd<br />
bewohnte Wohnungen verwendet<br />
werden, möglich. Für Zweitwohnsitze<br />
und gebrauchte Anlagen gibt es keine<br />
Förderung. Bei der Errichtung alternativer<br />
Ener giegewinnungsanlagen gelten<br />
keine Einkommensgrenzen.<br />
In Wohnhäusern bis höchstens drei Wohnungen<br />
und Reihen-/Doppelhäusern<br />
wird der Einbau einer Solaranlage, einer<br />
Beheizungsanlage mit einer Wärme pumpe,<br />
der Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme,<br />
die Kessel- bzw . Tankentsorgung,<br />
der nachträgliche Einbau einer kontrollierten<br />
Wohnraumlüftung, sowie die<br />
Er weiterung bzw. der Austausch einer<br />
be stehenden Solaranlage durch neue Kollektoren<br />
gefördert.<br />
Art der Förderung<br />
Die Förderung besteht in der Gewährung<br />
eines einmaligen, nicht rückzahlbaren<br />
Zu schusses. Eine Förderung für den Aus -<br />
tausch einer Anlage ist erst nach Ab lauf<br />
von 10 Jahren ab Verwendung möglich.<br />
Zeitpunkt der Förderung<br />
Die Bewilligung und Auszahlung des<br />
Zu schusses erfolgt nach Vorlage der<br />
Rechnungen und Zahlungsbelege, sofern<br />
diese zum Zeitpunkt der Einlangung des<br />
Ansuchens nicht älter als zwei Jahre<br />
sind. Diese Frist gilt nicht, wenn die<br />
An lage im Zuge der Neuerrichtung eines<br />
Wohn hauses eingebaut wird. In diesem<br />
Fall ist das Ansuchen aber zum Zeitpunkt<br />
des Bezuges der Wohnung(en)<br />
ein zubringen. Das Ausmaß der Förde -<br />
rung darf höchstens 50 % der Kosten der<br />
Anlage (ohne Umsatzsteuer) betragen.<br />
Eine Förderung kann bei gleichzeitiger<br />
Inanspruchnahme der Eigenheimför derung,<br />
bei Erstbezug eines nichtgeförder -<br />
ten Eigenheims mit Hauptwohnsitz oder<br />
wenn das Wohnhaus seit mindestens 2,5<br />
Jahren als Hauptwohnsitz bewohnt wird<br />
bewilligt werden.<br />
Fern- bzw. Nahwärme<br />
Die Basisförderung für den Anschluss an<br />
Fern- bzw. Nahwärme beträgt 880 Euro.<br />
Wenn über 50 % der Wärme aus erneuerbaren<br />
Ener gieträgern bezogen wird,<br />
be trägt die Förderung 1.200 Euro.<br />
Wärmepumpe<br />
Der Direktzuschuss für die Errichtung<br />
einer Beheizungsanlage mit Wärmepumpe<br />
orientiert sich an der Ef fizienz<br />
der Anlage, die durch die Jahres arbeitszahl<br />
ausgedrückt wird. Ein Wärmemengenzähler<br />
ist jedenfalls vorzusehen.<br />
Förderhöhe 1.500 Euro:<br />
• für eine Erdwärmepumpe oder Wasser-<br />
Wasser-Wärmepumpe mit einer mindest<br />
Jahresarbeitszahl von 4<br />
• für eine Wärmepumpe mit Tiefenboh<br />
rung (Erdwärmesonde), wenn die<br />
Jahres arbeitszahl mindestens 3,8 beträgt<br />
• für eine Luft-W asser-Wärmepumpe,<br />
wenn die Jahresarbeitszahl mindestens<br />
3 beträgt<br />
Förderhöhe 2.200 Euro:<br />
• Wenn die Jahresarbeitszahl der Ge samtanlage<br />
mindestens 4,5 beträgt.<br />
• Bei integrierter Brauchwasseraufbe reitung<br />
verringert sich der jeweilige Mindestwert<br />
der Jahresarbeitszahl um 0,2.<br />
Ist ein Anschluss an ein bestehendes,<br />
biogenes Fern- bzw . Nahwärmenetz im<br />
Umkreis von 35 m möglich, beträgt die<br />
Wärmepumpenförderung 1.200 Euro.<br />
Thermische Solaranlage<br />
Bei der Errichtung einer thermischen So laranlage<br />
für die Warmwasserauf berei tung<br />
oder als Über gangsheizung erhält man<br />
seit 1. 1. 2009 folgende, nach dem Solar<br />
Keymark* differenzierte Förde run gen:<br />
Standard-Kollektor V akuum-Kollektor<br />
Sockelbetrag<br />
1.100 Euro 1.100 Euro<br />
Zuschlag – Anlage ohne Solar Keymark*<br />
75 Euro/m 2 1 10 Euro/m 2<br />
Zuschlag – Anlage mit Solar Keymark*<br />
100 Euro/m 2 140 Euro/m 2<br />
*Der Solar Keymark ist ein europäisches<br />
Qualitätszertifikat, das durch eine anerkannte<br />
Prüfstelle vergeben wird und für die Anlage<br />
vorgewiesen werden muss.<br />
Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss<br />
bei Standard-Kollektoren mindestens 4<br />
m 2 , bei Vakuum-Kollektoren mindestens<br />
3 m 2 betragen.<br />
Die Höhe der Förderung ist bei Anlagen<br />
ohne Solar Keymark mit 3.000 Euro<br />
be grenzt. Verfügt die Anlage über einen<br />
Solar Keymark ist die Förderung mit<br />
3.800 Euro begrenzt. Ein Wärmemengenzähler<br />
ist in jedem Fall vorzusehen!