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Oberösterreich - Wohnbau

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Finanzierung und Förderung<br />

122<br />

(Plankopie oder Skizze)<br />

• Einkommensnachweis (vgl. „Förder -<br />

bare Personen und Einkommen“ auf<br />

den Seiten 114 und 115)<br />

• AntragstellerInnen, die nicht aus dem<br />

EWR-Raum stammen, haben den<br />

Nach weis über den ununterbrochenen<br />

Aufent halt in Österreich von mehr als 5<br />

Jahren mittels Meldebestätigung(en)zu<br />

erbringen. Falls die erworbene Eigentumswohnung<br />

bzw . das erworbene<br />

Eigenheim bereits bezogen ist:<br />

• Meldezettel in Kopie<br />

• Nachweis über die Aufgabe der<br />

bisherigen Wohnung (bei Eigentum:<br />

Kopie des Kaufvertrages; bei Miete:<br />

Kündi gung des Mietvertrages)<br />

Förderungen für<br />

Energiesparanlagen<br />

Allgemeine Bestimmungen:<br />

Eine Förderung ist nur für typengeprüfte<br />

Anlagen, welche ausschließlich für dauernd<br />

bewohnte Wohnungen verwendet<br />

werden, möglich. Für Zweitwohnsitze<br />

und gebrauchte Anlagen gibt es keine<br />

Förderung. Bei der Errichtung alternativer<br />

Ener giegewinnungsanlagen gelten<br />

keine Einkommensgrenzen.<br />

In Wohnhäusern bis höchstens drei Wohnungen<br />

und Reihen-/Doppelhäusern<br />

wird der Einbau einer Solaranlage, einer<br />

Beheizungsanlage mit einer Wärme pumpe,<br />

der Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme,<br />

die Kessel- bzw . Tankentsorgung,<br />

der nachträgliche Einbau einer kontrollierten<br />

Wohnraumlüftung, sowie die<br />

Er weiterung bzw. der Austausch einer<br />

be stehenden Solaranlage durch neue Kollektoren<br />

gefördert.<br />

Art der Förderung<br />

Die Förderung besteht in der Gewährung<br />

eines einmaligen, nicht rückzahlbaren<br />

Zu schusses. Eine Förderung für den Aus -<br />

tausch einer Anlage ist erst nach Ab lauf<br />

von 10 Jahren ab Verwendung möglich.<br />

Zeitpunkt der Förderung<br />

Die Bewilligung und Auszahlung des<br />

Zu schusses erfolgt nach Vorlage der<br />

Rechnungen und Zahlungsbelege, sofern<br />

diese zum Zeitpunkt der Einlangung des<br />

Ansuchens nicht älter als zwei Jahre<br />

sind. Diese Frist gilt nicht, wenn die<br />

An lage im Zuge der Neuerrichtung eines<br />

Wohn hauses eingebaut wird. In diesem<br />

Fall ist das Ansuchen aber zum Zeitpunkt<br />

des Bezuges der Wohnung(en)<br />

ein zubringen. Das Ausmaß der Förde -<br />

rung darf höchstens 50 % der Kosten der<br />

Anlage (ohne Umsatzsteuer) betragen.<br />

Eine Förderung kann bei gleichzeitiger<br />

Inanspruchnahme der Eigenheimför derung,<br />

bei Erstbezug eines nichtgeförder -<br />

ten Eigenheims mit Hauptwohnsitz oder<br />

wenn das Wohnhaus seit mindestens 2,5<br />

Jahren als Hauptwohnsitz bewohnt wird<br />

bewilligt werden.<br />

Fern- bzw. Nahwärme<br />

Die Basisförderung für den Anschluss an<br />

Fern- bzw. Nahwärme beträgt 880 Euro.<br />

Wenn über 50 % der Wärme aus erneuerbaren<br />

Ener gieträgern bezogen wird,<br />

be trägt die Förderung 1.200 Euro.<br />

Wärmepumpe<br />

Der Direktzuschuss für die Errichtung<br />

einer Beheizungsanlage mit Wärmepumpe<br />

orientiert sich an der Ef fizienz<br />

der Anlage, die durch die Jahres arbeitszahl<br />

ausgedrückt wird. Ein Wärmemengenzähler<br />

ist jedenfalls vorzusehen.<br />

Förderhöhe 1.500 Euro:<br />

• für eine Erdwärmepumpe oder Wasser-<br />

Wasser-Wärmepumpe mit einer mindest<br />

Jahresarbeitszahl von 4<br />

• für eine Wärmepumpe mit Tiefenboh<br />

rung (Erdwärmesonde), wenn die<br />

Jahres arbeitszahl mindestens 3,8 beträgt<br />

• für eine Luft-W asser-Wärmepumpe,<br />

wenn die Jahresarbeitszahl mindestens<br />

3 beträgt<br />

Förderhöhe 2.200 Euro:<br />

• Wenn die Jahresarbeitszahl der Ge samtanlage<br />

mindestens 4,5 beträgt.<br />

• Bei integrierter Brauchwasseraufbe reitung<br />

verringert sich der jeweilige Mindestwert<br />

der Jahresarbeitszahl um 0,2.<br />

Ist ein Anschluss an ein bestehendes,<br />

biogenes Fern- bzw . Nahwärmenetz im<br />

Umkreis von 35 m möglich, beträgt die<br />

Wärmepumpenförderung 1.200 Euro.<br />

Thermische Solaranlage<br />

Bei der Errichtung einer thermischen So laranlage<br />

für die Warmwasserauf berei tung<br />

oder als Über gangsheizung erhält man<br />

seit 1. 1. 2009 folgende, nach dem Solar<br />

Keymark* differenzierte Förde run gen:<br />

Standard-Kollektor V akuum-Kollektor<br />

Sockelbetrag<br />

1.100 Euro 1.100 Euro<br />

Zuschlag – Anlage ohne Solar Keymark*<br />

75 Euro/m 2 1 10 Euro/m 2<br />

Zuschlag – Anlage mit Solar Keymark*<br />

100 Euro/m 2 140 Euro/m 2<br />

*Der Solar Keymark ist ein europäisches<br />

Qualitätszertifikat, das durch eine anerkannte<br />

Prüfstelle vergeben wird und für die Anlage<br />

vorgewiesen werden muss.<br />

Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss<br />

bei Standard-Kollektoren mindestens 4<br />

m 2 , bei Vakuum-Kollektoren mindestens<br />

3 m 2 betragen.<br />

Die Höhe der Förderung ist bei Anlagen<br />

ohne Solar Keymark mit 3.000 Euro<br />

be grenzt. Verfügt die Anlage über einen<br />

Solar Keymark ist die Förderung mit<br />

3.800 Euro begrenzt. Ein Wärmemengenzähler<br />

ist in jedem Fall vorzusehen!

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