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Download - Verein Schuldnerhilfe Essen

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Voraussetzungen des § 16a<br />

Nr. 2 SGB II<br />

• Schuldnerberatung muss erforderlich für Eingliederung<br />

in das Erwerbsleben sein. BSG: §§ 1 und 3 SGB II sind<br />

zu beachten.<br />

• => Leistungen müssen zur Vermeidung oder<br />

Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der<br />

Hilfebedürftigkeit erforderlich sein. BSG:<br />

Eingliederungserfolg muss mit hinreichender Sicherheit<br />

zu erwarten sein (Plausibilitätsprüfung). Kein<br />

Beurteilungsspielraum (wäre dann nur eingeschränkt<br />

gerichtlich überprüfbar), Fallmanager hätte sonst zu<br />

großen Gestaltungsspielraum! (str.)<br />

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