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Download - Verein Schuldnerhilfe Essen

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Gewährleistungspflicht<br />

= die zur Ausführung der Beratung erforderlichen<br />

Schuldnerberatungsstellen müssen in ausreichender Zahl und<br />

erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen; keine eigenen<br />

Einrichtungen des Trägers, sondern Nutzung der Dienste<br />

Dritter (Subsidiaritätsgrundsatz oder Zurückhaltungsgebot).<br />

Falls diese Dienste nicht eingerichtet sind: SGB II-<br />

Leistungsträger muss eigene Dienste einrichten!<br />

Dies ergibt sich auch aus § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, der auch für<br />

sämtliche anderen Sozialgesetzbücher gilt (vgl. § 37 S. 1 und 2<br />

SGB I).<br />

Vgl. dazu Beispiel 1<br />

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