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Download - Verein Schuldnerhilfe Essen

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• Soweit keine Regelungen im SGB III: Verpflichtung des<br />

Leistungsträgers zur Vergütung der Leistung eines Dritten nur dann,<br />

wenn eine <strong>Verein</strong>barung getroffen wurde, die den<br />

Mindestanforderungen des § 17 Abs. 2 S. 1 SGB II entspricht.<br />

<strong>Verein</strong>barung muss im Voraus getroffen sein.<br />

• Die <strong>Verein</strong>barung muss<br />

‣ über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung (Leistungsvereinbarung)<br />

getroffen sein. <strong>Verein</strong>barung über: Art und Ziel der Leistung, den<br />

einzugliedernden Personenkreis, die Qualität des Personals sowie die<br />

personelle, sachliche und räumliche Ausstattung. Wohl regelmäßig<br />

durchzuführendes Qualitätsmanagement.<br />

Problem: Kann vereinbart werden, dass Dritter zur Vermeidung mehrmonatiger<br />

Wartezeit für SGB II-Leistungsbezieher diese bevorzugt behandelt M. E. nein,<br />

Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz), der Leistungsträger bindet<br />

und den er so nicht umgehen darf.<br />

‣ über die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne<br />

Leistungsbereiche zusammensetzen kann, getroffen sein<br />

(Vergütungsvereinbarung). Markt- und Wettbewerbsorientierung<br />

möglich. Auch Bestimmungen über Art und Weise der Vergütung wie<br />

Abrechnungsmodus, -verfahren, Rechnungslegung, Abschläge und<br />

Fristen möglich.<br />

‣ Über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen<br />

(Prüfungsvereinbarung). Regelungen zu Geschäftszeiten, Einsicht in die<br />

Maßnahme betreffende Unterlagen, Aufzeichnungen,<br />

Ausbewahrungspflichten, Befragung der Maßnahmeteilnehmer. 17

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