Download - Verein Schuldnerhilfe Essen
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• Soweit keine Regelungen im SGB III: Verpflichtung des<br />
Leistungsträgers zur Vergütung der Leistung eines Dritten nur dann,<br />
wenn eine <strong>Verein</strong>barung getroffen wurde, die den<br />
Mindestanforderungen des § 17 Abs. 2 S. 1 SGB II entspricht.<br />
<strong>Verein</strong>barung muss im Voraus getroffen sein.<br />
• Die <strong>Verein</strong>barung muss<br />
‣ über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung (Leistungsvereinbarung)<br />
getroffen sein. <strong>Verein</strong>barung über: Art und Ziel der Leistung, den<br />
einzugliedernden Personenkreis, die Qualität des Personals sowie die<br />
personelle, sachliche und räumliche Ausstattung. Wohl regelmäßig<br />
durchzuführendes Qualitätsmanagement.<br />
Problem: Kann vereinbart werden, dass Dritter zur Vermeidung mehrmonatiger<br />
Wartezeit für SGB II-Leistungsbezieher diese bevorzugt behandelt M. E. nein,<br />
Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz), der Leistungsträger bindet<br />
und den er so nicht umgehen darf.<br />
‣ über die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne<br />
Leistungsbereiche zusammensetzen kann, getroffen sein<br />
(Vergütungsvereinbarung). Markt- und Wettbewerbsorientierung<br />
möglich. Auch Bestimmungen über Art und Weise der Vergütung wie<br />
Abrechnungsmodus, -verfahren, Rechnungslegung, Abschläge und<br />
Fristen möglich.<br />
‣ Über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen<br />
(Prüfungsvereinbarung). Regelungen zu Geschäftszeiten, Einsicht in die<br />
Maßnahme betreffende Unterlagen, Aufzeichnungen,<br />
Ausbewahrungspflichten, Befragung der Maßnahmeteilnehmer. 17