Download - Verein Schuldnerhilfe Essen
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• Auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 S. 3 Halbs. 2<br />
SGB XII („; in anderen Fällen können Kosten übernommen<br />
werden.“) sollen nach dem BSG nicht vorliegen: Es handelt<br />
sich systematisch nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
(Beratung ist nur Annex zu einer Leistung, § 8 SGB XII), so<br />
dass die Voraussetzungen des § 67 SGB XII oder des § 73<br />
SGB XII vorliegen müssten.<br />
‣ § 67 SGB XII: Ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage ist<br />
nur dann als „besondere Lebensverhältnisse“ anzusehen,<br />
wenn Verlässlichkeit regelmäßigen Einkommenszuflusses<br />
völlig fehlt oder das Einkommen nicht nur vorübergehend<br />
unterhalb der Sozialhilfeschwelle der Hilfe zum<br />
Lebensunterhalt liegt.<br />
‣ § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen = atypische<br />
Bedarfslage): Nicht hilfebedürftige Erwerbstätige können<br />
derartigen Bedarfssituationen regelmäßig selbst durch Einsatz<br />
eigenen Einkommens begegnen. Außerdem: Anspruch nach<br />
SGB II besteht (keine atypische Bedarfslage!)<br />
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