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Download - Verein Schuldnerhilfe Essen

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• Auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 S. 3 Halbs. 2<br />

SGB XII („; in anderen Fällen können Kosten übernommen<br />

werden.“) sollen nach dem BSG nicht vorliegen: Es handelt<br />

sich systematisch nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

(Beratung ist nur Annex zu einer Leistung, § 8 SGB XII), so<br />

dass die Voraussetzungen des § 67 SGB XII oder des § 73<br />

SGB XII vorliegen müssten.<br />

‣ § 67 SGB XII: Ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage ist<br />

nur dann als „besondere Lebensverhältnisse“ anzusehen,<br />

wenn Verlässlichkeit regelmäßigen Einkommenszuflusses<br />

völlig fehlt oder das Einkommen nicht nur vorübergehend<br />

unterhalb der Sozialhilfeschwelle der Hilfe zum<br />

Lebensunterhalt liegt.<br />

‣ § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen = atypische<br />

Bedarfslage): Nicht hilfebedürftige Erwerbstätige können<br />

derartigen Bedarfssituationen regelmäßig selbst durch Einsatz<br />

eigenen Einkommens begegnen. Außerdem: Anspruch nach<br />

SGB II besteht (keine atypische Bedarfslage!)<br />

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