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Download - Verein Schuldnerhilfe Essen

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• Fazit: Das BSG sieht keine Anspruchsgrundlage für die<br />

Gewährung von Schuldnerberatung für einen (noch)<br />

nicht hilfebedürftigen Erwerbsfähigen. Es handelt sich<br />

ausweislich der Leitsätze nicht um eine<br />

Einzelfallentscheidung, sondern es werden<br />

grundsätzliche Leitlinien aufgezeigt.<br />

– Leitsatz 1: „Einem Erwerbsfähigen sind vor Eintritt<br />

seiner Hilfebedürftigkeit keine Leistungen der<br />

Schuldnerberatung nach dem SGB II zu erbringen.“<br />

• Das BSG hat somit eine bestehende gesetzliche Lücke<br />

aufgezeigt (so Spindler). => Notwendige Forderung:<br />

Einfügung einer Vorschrift in SGB XII zur<br />

Schuldnerberatung für Erwerbstätige.<br />

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