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Download - Verein Schuldnerhilfe Essen

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• Analoge Anwendung des § 11 Abs. 5 S. 3 SGB XII oder<br />

erweiternde Auslegung des § 16a Nr. 2 SGB II BSG:<br />

„Der Gesetzgeber durfte für Erwerbsfähige von einer<br />

präventiven Schuldnerberatung absehen, weil von<br />

einem erwerbstätigen nicht hilfebedürftigen<br />

Erwerbsfähigen erwartet werden kann, dass er auf<br />

eigene Kosten präventive Maßnahmen ergreift, um<br />

seine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden und seine<br />

Erwerbstätigkeit beizubehalten, und hierzu<br />

typischerweise auch in der Lage ist.“<br />

• § 10 Abs. 2 SGB XII „Zur Dienstleistung gehören<br />

insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe<br />

und die Beratung und Unterstützung in sonstigen<br />

sozialen Angelegenheiten.“ BSG: § 10 SGB XII regelt nur<br />

Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit<br />

Leistungserbringung; kein eigener Leistungsanspruch.<br />

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