Download - Verein Schuldnerhilfe Essen
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• Analoge Anwendung des § 11 Abs. 5 S. 3 SGB XII oder<br />
erweiternde Auslegung des § 16a Nr. 2 SGB II BSG:<br />
„Der Gesetzgeber durfte für Erwerbsfähige von einer<br />
präventiven Schuldnerberatung absehen, weil von<br />
einem erwerbstätigen nicht hilfebedürftigen<br />
Erwerbsfähigen erwartet werden kann, dass er auf<br />
eigene Kosten präventive Maßnahmen ergreift, um<br />
seine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden und seine<br />
Erwerbstätigkeit beizubehalten, und hierzu<br />
typischerweise auch in der Lage ist.“<br />
• § 10 Abs. 2 SGB XII „Zur Dienstleistung gehören<br />
insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe<br />
und die Beratung und Unterstützung in sonstigen<br />
sozialen Angelegenheiten.“ BSG: § 10 SGB XII regelt nur<br />
Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit<br />
Leistungserbringung; kein eigener Leistungsanspruch.<br />
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