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Download - Verein Schuldnerhilfe Essen

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Argumentation des BSG:<br />

• Anspruch auf Schuldnerberatung nach § 11 Abs. 5 S. 3 Halbs. 1<br />

SGB XII („Angemessene Kosten einer Beratung nach Satz 2<br />

sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die<br />

Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt [erforderlich macht<br />

oder] erwarten lässt, sonst nicht übernommen werden kann…“)<br />

wegen drohender Hilfebedürftigkeit BSG: nein, es muss ein<br />

Lebenslage drohen, die Leistungen der Hilfe zum<br />

Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII erforderlich macht. Hier:<br />

Erwerbsfähige erhalten bei Arbeitsplatzverlust entweder<br />

Leistungen nach dem SGB II oder SGB III.<br />

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