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Download - Verein Schuldnerhilfe Essen

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BGH zum Auskunftsanspruch des Treuhänders<br />

Der selbständig tätige Schuldner hat deswegen nach § 295 Abs. 1<br />

Nr. 3 InsO dem Treuhänder oder dem Gericht auf Verlangen<br />

Mitteilung zu machen, ob er einer selbständigen Tätigkeit<br />

nachgeht, wie seine Ausbildung und sein beruflicher Werdegang<br />

aussieht und welche Tätigkeit (Branche, Größe seines<br />

Unternehmens, Zahl der Angestellten, Umsatz) er ausübt,<br />

wobei seine Auskünfte so konkret sein müssen, dass ein Gläubiger<br />

danach die dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit<br />

bestimmen und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen<br />

ermitteln kann. Er hat jedoch keine Auskünfte über etwaige<br />

Gewinne aus seiner selbständigen wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit zu erteilen.<br />

12<br />

Grote München April 2013

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