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Leitfaden Individuelle Schülermobilität

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Abschnitt 2: Rollen und Pflichten<br />

Die entsendende Schule<br />

benennt eine Kontaktlehrkraft,<br />

stellt sicher, dass die Kontaktlehrkraft über alle Mittel (Ressourcen und Hilfe von Kolleginnen<br />

und Kollegen) verfügt, die zur optimalen Förderung des Auslandsaufenthalts der<br />

Schülerin/des Schülers erforderlich sind.<br />

Die Kontaktlehrkraft wird in Zusammenarbeit mit ihren Kolleginnen und Kollegen<br />

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geeignete Schülerinnen und Schüler auswählen,<br />

in Zusammenarbeit mit der Gastschule eine Lernvereinbarung, einen Krisen-Aktionsplan und<br />

Verhaltensregeln erarbeiten,<br />

die Hin- und Rückreise der Schülerin/des Schülers organisieren,<br />

die Schülerin/den Schüler auf den Auslandsaufenthalt vorbereiten,<br />

an der von der nationalen Agentur veranstalteten Schulung für entsendende Schulen<br />

teilnehmen,<br />

als Kontaktperson zwischen der entsendenden Schule und der entsendenden nationalen<br />

Agentur, der Gastschule, der Schülerin/dem Schüler und deren/dessen<br />

Eltern/Erziehungsberechtigten fungieren (auch hinsichtlich der Weitergabe von Informationen<br />

und Unterlagen),<br />

alle im Rahmen dieser Aktion erhaltenen personenbezogenen Daten vertraulich behandeln,<br />

den Eltern/Erziehungsberechtigten der Schülerin/des Schülers die monatliche Beihilfe<br />

überweisen,<br />

den Pauschalbetrag der Finanzhilfe an die Gastschule überweisen,<br />

sich regelmäßig mit der Mentorin/dem Mentor der Gastschule austauschen,<br />

der Schülerin/dem Schüler nach der Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die<br />

Herkunftsgemeinschaft unterstützen,<br />

den Abschlussbericht an die Nationalagentur schicken,<br />

nach der Annahme des Abschlussberichts entweder den verbleibenden Überschuss der<br />

Finanzhilfe an die Schülerinnen und Schüler (oder deren Eltern) überweisen oder an die<br />

Nationalagentur zurückerstatten.

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