Leitfaden Individuelle Schülermobilität
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Abschnitt 2: Rollen und Pflichten<br />
Die entsendende Schule<br />
benennt eine Kontaktlehrkraft,<br />
stellt sicher, dass die Kontaktlehrkraft über alle Mittel (Ressourcen und Hilfe von Kolleginnen<br />
und Kollegen) verfügt, die zur optimalen Förderung des Auslandsaufenthalts der<br />
Schülerin/des Schülers erforderlich sind.<br />
Die Kontaktlehrkraft wird in Zusammenarbeit mit ihren Kolleginnen und Kollegen<br />
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geeignete Schülerinnen und Schüler auswählen,<br />
in Zusammenarbeit mit der Gastschule eine Lernvereinbarung, einen Krisen-Aktionsplan und<br />
Verhaltensregeln erarbeiten,<br />
die Hin- und Rückreise der Schülerin/des Schülers organisieren,<br />
die Schülerin/den Schüler auf den Auslandsaufenthalt vorbereiten,<br />
an der von der nationalen Agentur veranstalteten Schulung für entsendende Schulen<br />
teilnehmen,<br />
als Kontaktperson zwischen der entsendenden Schule und der entsendenden nationalen<br />
Agentur, der Gastschule, der Schülerin/dem Schüler und deren/dessen<br />
Eltern/Erziehungsberechtigten fungieren (auch hinsichtlich der Weitergabe von Informationen<br />
und Unterlagen),<br />
alle im Rahmen dieser Aktion erhaltenen personenbezogenen Daten vertraulich behandeln,<br />
den Eltern/Erziehungsberechtigten der Schülerin/des Schülers die monatliche Beihilfe<br />
überweisen,<br />
den Pauschalbetrag der Finanzhilfe an die Gastschule überweisen,<br />
sich regelmäßig mit der Mentorin/dem Mentor der Gastschule austauschen,<br />
der Schülerin/dem Schüler nach der Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die<br />
Herkunftsgemeinschaft unterstützen,<br />
den Abschlussbericht an die Nationalagentur schicken,<br />
nach der Annahme des Abschlussberichts entweder den verbleibenden Überschuss der<br />
Finanzhilfe an die Schülerinnen und Schüler (oder deren Eltern) überweisen oder an die<br />
Nationalagentur zurückerstatten.