Career Starter
Seit einigen Monaten gehört der meistgelesene Karriere-Ratgeber der Schweiz zum together-Portfolio. Damit wird einiges neu – es bleibt aber auch viel Bewährtes beim Alten. Wir fühlen uns verpflichtet, die hohe redaktionelle Qualität des Career Starters fortzuführen. Gleichzeitig haben wir das Erscheinungsbild und die Struktur des Karriere-Ratgebers komplett überarbeitet. Der neue Career Starter erscheint frischer und moderner. Zudem wurde der Karriere-Ratgeber gemäss unserem «Berufseinstiegs-Trichter» – siehe Seite 6 – gegliedert.
Seit einigen Monaten gehört der meistgelesene Karriere-Ratgeber der Schweiz zum
together-Portfolio. Damit wird einiges neu – es bleibt aber auch viel Bewährtes beim
Alten. Wir fühlen uns verpflichtet, die hohe redaktionelle Qualität des Career Starters fortzuführen.
Gleichzeitig haben wir das Erscheinungsbild und die Struktur des Karriere-Ratgebers
komplett überarbeitet. Der neue Career Starter erscheint frischer und moderner.
Zudem wurde der Karriere-Ratgeber gemäss unserem «Berufseinstiegs-Trichter» – siehe
Seite 6 – gegliedert.
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Selektionsprozess | Arbeitsvertrag <strong>Career</strong> <strong>Starter</strong> 2015<br />
§§§<br />
Der Arbeitsvertrag<br />
Nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch bekommen<br />
Sie die gewünschte Stelle angeboten. Ihnen wird Ihr erster<br />
Arbeitsvertrag zugesendet. Welches sind die wesentlichen<br />
Bausteine eines Arbeitsvertrages? Welche zusätzlichen Inhalte und<br />
Bestimmungen müssen Sie und Ihr zukünftiger Arbeitgeber berücksichtigen?<br />
Juristisch gesehen werden Vertragsverhandlungen durch Stellenangebote<br />
in Gang gesetzt. Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen<br />
stellt kein Vertragsverhältnis dar, dennoch haben die Parteien<br />
bestimmte Obliegenheiten zu beachten:<br />
n Gleichstellung von Mann und Frau<br />
Gemäss GlG 3 Abs. 2 sind sowohl direkt, wie auch indirekt diskriminierende<br />
Anstellungsvoraussetzungen untersagt.<br />
n Handeln nach Treu und Glauben<br />
Dieser Grundsatz bedeutet, dass sich die Parteien nicht täuschend<br />
verhalten dürfen und das auf die Interessen des Partners Rücksicht<br />
zu nehmen ist. Folgende Pflichten des Stellenbewerbers stehen dabei<br />
im Zentrum:<br />
Auskunfts- und Wahrheitspflicht<br />
Der Bewerber hat die vom Arbeitgeber gestellten Fragen zu beantworten<br />
und zwar vollständig und wahrheitsgemäss.<br />
Offenbarungspflicht<br />
Bestimmte Tatsachen hat der Bewerber von sich aus mitzuteilen.<br />
Darunter fallen alle Tatsachen, welche ihn für die Stelle als ungeeignet<br />
erscheinen lassen:<br />
physische Probleme<br />
psychische Probleme<br />
Fehlen der nötigen Ausbildung<br />
n Datenschutz<br />
Der Arbeitgeber hat die Daten eines Stellenbewerbers zu schützen.<br />
Die Befragung des Arbeitnehmers fällt somit unter den Anwendungsbereich<br />
des Datenschutzgesetzes (DSG). Dasselbe gilt für<br />
Referenzanfragen. Diese müssen sich zudem auf eine Einwilligung<br />
des Bewerbers stützen.<br />
n Ungültige Verträge<br />
Hat ein Arbeitnehmer in gutem Glauben für einen Arbeitgeber aufgrund<br />
eines Arbeitsvertrages gearbeitet, welcher sich nachträglich<br />
als ungültig erweist (Willensmängel, Nichtigkeit usw.), haben die<br />
Parteien bis zur Aufhebung des Vertrages ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis<br />
in gleicher Weise zu erfüllen, wie wenn der Vertrag<br />
gültig wäre (OR 320 Abs. 3).<br />
Der Vertrag wird nicht rückwirkend aufgehoben, sondern gilt auf<br />
den Zeitpunkt hin als aufgehoben, in welchem sich eine Partei auf<br />
die Ungültigkeit beruft. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten.<br />
n Keine Einigung<br />
Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Modalitäten<br />
des Arbeitsvertrages nicht einigen, kommt kein Arbeitsvertrag<br />
zustande. Aus dem Vertragsverhandlungsverhältnis entsteht eine<br />
besondere Vertrauensbeziehung, welches die Parteien zu einem<br />
Verhalten nach Treu und Glauben verpflichtet. Zu nennen sind insbesondere<br />
die Pflicht zu ernsthaften Verhandlungen und eine Aufklärungspflicht<br />
in Bezug auf erhebliche Tatsachen.<br />
Werden die Pflichten aus dem Vertragsverhandlungsverhältnis verletzt,<br />
kann die verletzende Partei unter Umständen haftpflichtig<br />
werden (culpa in contrahendo).<br />
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© by Bürgi Nägeli Rechtsanwälte, Zürich, 2015