23.04.2015 Aufrufe

Career Starter

Seit einigen Monaten gehört der meistgelesene Karriere-Ratgeber der Schweiz zum together-Portfolio. Damit wird einiges neu – es bleibt aber auch viel Bewährtes beim Alten. Wir fühlen uns verpflichtet, die hohe redaktionelle Qualität des Career Starters fortzuführen. Gleichzeitig haben wir das Erscheinungsbild und die Struktur des Karriere-Ratgebers komplett überarbeitet. Der neue Career Starter erscheint frischer und moderner. Zudem wurde der Karriere-Ratgeber gemäss unserem «Berufseinstiegs-Trichter» – siehe Seite 6 – gegliedert.

Seit einigen Monaten gehört der meistgelesene Karriere-Ratgeber der Schweiz zum
together-Portfolio. Damit wird einiges neu – es bleibt aber auch viel Bewährtes beim
Alten. Wir fühlen uns verpflichtet, die hohe redaktionelle Qualität des Career Starters fortzuführen.
Gleichzeitig haben wir das Erscheinungsbild und die Struktur des Karriere-Ratgebers
komplett überarbeitet. Der neue Career Starter erscheint frischer und moderner.
Zudem wurde der Karriere-Ratgeber gemäss unserem «Berufseinstiegs-Trichter» – siehe
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Selektionsprozess | Arbeitsvertrag <strong>Career</strong> <strong>Starter</strong> 2015<br />

§§§<br />

Der Arbeitsvertrag<br />

Nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch bekommen<br />

Sie die gewünschte Stelle angeboten. Ihnen wird Ihr erster<br />

Arbeitsvertrag zugesendet. Welches sind die wesentlichen<br />

Bausteine eines Arbeitsvertrages? Welche zusätzlichen Inhalte und<br />

Bestimmungen müssen Sie und Ihr zukünftiger Arbeitgeber berücksichtigen?<br />

Juristisch gesehen werden Vertragsverhandlungen durch Stellenangebote<br />

in Gang gesetzt. Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen<br />

stellt kein Vertragsverhältnis dar, dennoch haben die Parteien<br />

bestimmte Obliegenheiten zu beachten:<br />

n Gleichstellung von Mann und Frau<br />

Gemäss GlG 3 Abs. 2 sind sowohl direkt, wie auch indirekt diskriminierende<br />

Anstellungsvoraussetzungen untersagt.<br />

n Handeln nach Treu und Glauben<br />

Dieser Grundsatz bedeutet, dass sich die Parteien nicht täuschend<br />

verhalten dürfen und das auf die Interessen des Partners Rücksicht<br />

zu nehmen ist. Folgende Pflichten des Stellenbewerbers stehen dabei<br />

im Zentrum:<br />

Auskunfts- und Wahrheitspflicht<br />

Der Bewerber hat die vom Arbeitgeber gestellten Fragen zu beantworten<br />

und zwar vollständig und wahrheitsgemäss.<br />

Offenbarungspflicht<br />

Bestimmte Tatsachen hat der Bewerber von sich aus mitzuteilen.<br />

Darunter fallen alle Tatsachen, welche ihn für die Stelle als ungeeignet<br />

erscheinen lassen:<br />

physische Probleme<br />

psychische Probleme<br />

Fehlen der nötigen Ausbildung<br />

n Datenschutz<br />

Der Arbeitgeber hat die Daten eines Stellenbewerbers zu schützen.<br />

Die Befragung des Arbeitnehmers fällt somit unter den Anwendungsbereich<br />

des Datenschutzgesetzes (DSG). Dasselbe gilt für<br />

Referenzanfragen. Diese müssen sich zudem auf eine Einwilligung<br />

des Bewerbers stützen.<br />

n Ungültige Verträge<br />

Hat ein Arbeitnehmer in gutem Glauben für einen Arbeitgeber aufgrund<br />

eines Arbeitsvertrages gearbeitet, welcher sich nachträglich<br />

als ungültig erweist (Willensmängel, Nichtigkeit usw.), haben die<br />

Parteien bis zur Aufhebung des Vertrages ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis<br />

in gleicher Weise zu erfüllen, wie wenn der Vertrag<br />

gültig wäre (OR 320 Abs. 3).<br />

Der Vertrag wird nicht rückwirkend aufgehoben, sondern gilt auf<br />

den Zeitpunkt hin als aufgehoben, in welchem sich eine Partei auf<br />

die Ungültigkeit beruft. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten.<br />

n Keine Einigung<br />

Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Modalitäten<br />

des Arbeitsvertrages nicht einigen, kommt kein Arbeitsvertrag<br />

zustande. Aus dem Vertragsverhandlungsverhältnis entsteht eine<br />

besondere Vertrauensbeziehung, welches die Parteien zu einem<br />

Verhalten nach Treu und Glauben verpflichtet. Zu nennen sind insbesondere<br />

die Pflicht zu ernsthaften Verhandlungen und eine Aufklärungspflicht<br />

in Bezug auf erhebliche Tatsachen.<br />

Werden die Pflichten aus dem Vertragsverhandlungsverhältnis verletzt,<br />

kann die verletzende Partei unter Umständen haftpflichtig<br />

werden (culpa in contrahendo).<br />

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© by Bürgi Nägeli Rechtsanwälte, Zürich, 2015

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