23.04.2015 Aufrufe

Career Starter

Seit einigen Monaten gehört der meistgelesene Karriere-Ratgeber der Schweiz zum together-Portfolio. Damit wird einiges neu – es bleibt aber auch viel Bewährtes beim Alten. Wir fühlen uns verpflichtet, die hohe redaktionelle Qualität des Career Starters fortzuführen. Gleichzeitig haben wir das Erscheinungsbild und die Struktur des Karriere-Ratgebers komplett überarbeitet. Der neue Career Starter erscheint frischer und moderner. Zudem wurde der Karriere-Ratgeber gemäss unserem «Berufseinstiegs-Trichter» – siehe Seite 6 – gegliedert.

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together-Portfolio. Damit wird einiges neu – es bleibt aber auch viel Bewährtes beim
Alten. Wir fühlen uns verpflichtet, die hohe redaktionelle Qualität des Career Starters fortzuführen.
Gleichzeitig haben wir das Erscheinungsbild und die Struktur des Karriere-Ratgebers
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Zudem wurde der Karriere-Ratgeber gemäss unserem «Berufseinstiegs-Trichter» – siehe
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<strong>Career</strong> <strong>Starter</strong> 2015<br />

Arbeitsvertrag | Selektionsprozess<br />

Die wesentlichen Elemente eines Arbeitsvertrages sind:<br />

Parteien<br />

Die Parteien des Arbeitsvertrages sind eindeutig zu identifizieren und deren<br />

vollständige Adressen sind aufzuführen.<br />

Beginn & Dauer<br />

befristet / unbefristet<br />

Im Arbeitsvertrag ist neben dem Beginn des Arbeitsverhältnisses auch anzugeben, ob es sich um eine befristete<br />

oder unbefristete Stelle handelt. Sofern es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, ist neben der Angabe<br />

des Datums des Arbeitsbeginns auch der Termin anzuführen, an welchem das Arbeitsverhältnis endet.<br />

Handelt es sich um Arbeit auf Abruf, sind weitere Angaben empfehlenswert, namentlich ob der<br />

Arbeitnehmer Abrufe des Arbeitgebers befolgen muss oder diese auch ablehnen kann.<br />

Umfang<br />

Voll- / Teilzeit<br />

Der Umfang der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung ist zu definieren.<br />

Der Beschäftigungsumfang wird dabei üblicherweise in Prozenten angegeben.<br />

Arbeitsort<br />

Der Ort, an welchem der Arbeitnehmer die Arbeit gewöhnlich zu leisten hat, ist anzugeben.<br />

Die Angabe von mehreren Orten oder eines Gebiets ist möglich. Ist dem Arbeitnehmer gestattet,<br />

von zu Hause aus zu arbeiten (Home Office), sind die Modalitäten zu regeln.<br />

Entlöhnung<br />

Mit der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Lohn werden die Entlöhnung<br />

und alle anderen dem Arbeitnehmer zustehenden Ansprüche mit Lohncharakter definiert.<br />

Wird ein Stundenlohn vereinbart, ist im Vertrag sowohl in Prozenten als auch in absoluten Zahlen<br />

anzugeben, wie hoch der Stundensatz ist und wie hoch die Anteile für Ferien und Feiertage sind.<br />

Arbeitszeit & Ferien<br />

Mit der Arbeitszeit wird die Wochenarbeitszeit geregelt. Je nach Betrieb kann der Arbeitsbeginn<br />

flexibel oder auf eine bestimmte Zeit fixiert sein (z. B. bei Schichtarbeit). Im Vertrag sollten auch allfällige<br />

Präsenzzeiten definiert werden.<br />

Die Arbeitszeit kann auch als Jahresarbeitszeit vereinbart werden, wobei es dem Arbeitnehmer<br />

in einem gewissen Rahmen überlassen sein kann, wann er die Arbeit leistet.<br />

Probezeit<br />

Ohne anderslautende Vereinbarung beträgt die Probezeit einen Monat.<br />

Die Probezeit kann vertraglich maximal auf insgesamt drei Monate verlängert werden.<br />

Nach abgelaufener Probezeit kann der Arbeitnehmer nicht in die Probezeit «zurückversetzt» werden.<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auf eine Probezeit verzichten.<br />

Kündigungsfrist<br />

Während der Probezeit<br />

Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage.<br />

Die Vertragsparteien können eine kürzere oder längere Kündigungsfrist während der Probezeit vereinbaren.<br />

Nach der Probezeit<br />

Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen einen Monat im ersten Dienstjahr,<br />

zwei Monate ab dem zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr und ab dem zehnten Dienstjahr drei<br />

Monate. Die Kündigungsfristen sind in Gesamtarbeitsverträgen teilweise abweichend geregelt.<br />

Es steht den Vertragsparteien frei, eine andere Regelung der Kündigungsfristen zu vereinbaren.<br />

Eine Kündigungsfrist von weniger als einem Monat kann nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur<br />

für das erste Dienstjahr vereinbart werden.<br />

In Arbeitsverträgen von Kadermitarbeitern wird oft eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart.<br />

Temporärangestellte<br />

Für Temporärangestellte gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz gelten besondere Kündigungsfristen<br />

(vgl. AVG 19 Abs. 4).<br />

© by Bürgi Nägeli Rechtsanwälte, Zürich, 2015<br />

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