Career Starter
Seit einigen Monaten gehört der meistgelesene Karriere-Ratgeber der Schweiz zum together-Portfolio. Damit wird einiges neu – es bleibt aber auch viel Bewährtes beim Alten. Wir fühlen uns verpflichtet, die hohe redaktionelle Qualität des Career Starters fortzuführen. Gleichzeitig haben wir das Erscheinungsbild und die Struktur des Karriere-Ratgebers komplett überarbeitet. Der neue Career Starter erscheint frischer und moderner. Zudem wurde der Karriere-Ratgeber gemäss unserem «Berufseinstiegs-Trichter» – siehe Seite 6 – gegliedert.
Seit einigen Monaten gehört der meistgelesene Karriere-Ratgeber der Schweiz zum
together-Portfolio. Damit wird einiges neu – es bleibt aber auch viel Bewährtes beim
Alten. Wir fühlen uns verpflichtet, die hohe redaktionelle Qualität des Career Starters fortzuführen.
Gleichzeitig haben wir das Erscheinungsbild und die Struktur des Karriere-Ratgebers
komplett überarbeitet. Der neue Career Starter erscheint frischer und moderner.
Zudem wurde der Karriere-Ratgeber gemäss unserem «Berufseinstiegs-Trichter» – siehe
Seite 6 – gegliedert.
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Career</strong> <strong>Starter</strong> 2015<br />
Arbeitsvertrag | Selektionsprozess<br />
Die wesentlichen Elemente eines Arbeitsvertrages sind:<br />
Parteien<br />
Die Parteien des Arbeitsvertrages sind eindeutig zu identifizieren und deren<br />
vollständige Adressen sind aufzuführen.<br />
Beginn & Dauer<br />
befristet / unbefristet<br />
Im Arbeitsvertrag ist neben dem Beginn des Arbeitsverhältnisses auch anzugeben, ob es sich um eine befristete<br />
oder unbefristete Stelle handelt. Sofern es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, ist neben der Angabe<br />
des Datums des Arbeitsbeginns auch der Termin anzuführen, an welchem das Arbeitsverhältnis endet.<br />
Handelt es sich um Arbeit auf Abruf, sind weitere Angaben empfehlenswert, namentlich ob der<br />
Arbeitnehmer Abrufe des Arbeitgebers befolgen muss oder diese auch ablehnen kann.<br />
Umfang<br />
Voll- / Teilzeit<br />
Der Umfang der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung ist zu definieren.<br />
Der Beschäftigungsumfang wird dabei üblicherweise in Prozenten angegeben.<br />
Arbeitsort<br />
Der Ort, an welchem der Arbeitnehmer die Arbeit gewöhnlich zu leisten hat, ist anzugeben.<br />
Die Angabe von mehreren Orten oder eines Gebiets ist möglich. Ist dem Arbeitnehmer gestattet,<br />
von zu Hause aus zu arbeiten (Home Office), sind die Modalitäten zu regeln.<br />
Entlöhnung<br />
Mit der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Lohn werden die Entlöhnung<br />
und alle anderen dem Arbeitnehmer zustehenden Ansprüche mit Lohncharakter definiert.<br />
Wird ein Stundenlohn vereinbart, ist im Vertrag sowohl in Prozenten als auch in absoluten Zahlen<br />
anzugeben, wie hoch der Stundensatz ist und wie hoch die Anteile für Ferien und Feiertage sind.<br />
Arbeitszeit & Ferien<br />
Mit der Arbeitszeit wird die Wochenarbeitszeit geregelt. Je nach Betrieb kann der Arbeitsbeginn<br />
flexibel oder auf eine bestimmte Zeit fixiert sein (z. B. bei Schichtarbeit). Im Vertrag sollten auch allfällige<br />
Präsenzzeiten definiert werden.<br />
Die Arbeitszeit kann auch als Jahresarbeitszeit vereinbart werden, wobei es dem Arbeitnehmer<br />
in einem gewissen Rahmen überlassen sein kann, wann er die Arbeit leistet.<br />
Probezeit<br />
Ohne anderslautende Vereinbarung beträgt die Probezeit einen Monat.<br />
Die Probezeit kann vertraglich maximal auf insgesamt drei Monate verlängert werden.<br />
Nach abgelaufener Probezeit kann der Arbeitnehmer nicht in die Probezeit «zurückversetzt» werden.<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auf eine Probezeit verzichten.<br />
Kündigungsfrist<br />
Während der Probezeit<br />
Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage.<br />
Die Vertragsparteien können eine kürzere oder längere Kündigungsfrist während der Probezeit vereinbaren.<br />
Nach der Probezeit<br />
Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen einen Monat im ersten Dienstjahr,<br />
zwei Monate ab dem zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr und ab dem zehnten Dienstjahr drei<br />
Monate. Die Kündigungsfristen sind in Gesamtarbeitsverträgen teilweise abweichend geregelt.<br />
Es steht den Vertragsparteien frei, eine andere Regelung der Kündigungsfristen zu vereinbaren.<br />
Eine Kündigungsfrist von weniger als einem Monat kann nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur<br />
für das erste Dienstjahr vereinbart werden.<br />
In Arbeitsverträgen von Kadermitarbeitern wird oft eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart.<br />
Temporärangestellte<br />
Für Temporärangestellte gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz gelten besondere Kündigungsfristen<br />
(vgl. AVG 19 Abs. 4).<br />
© by Bürgi Nägeli Rechtsanwälte, Zürich, 2015<br />
229