AnerkAnnte fAchbetrIebe nAch § 19 I WhG - Dienstleistungszentrum ...
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TIpps fÜr alle, dIe Bauen und renoVIeren<br />
In dem folgenden Abschnitt wird ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen beim Kauf<br />
eines Grundstücks und dem anschließenden Bau eines Eigenheimes gegeben. Jeder Hausbau<br />
ist eine schwierige rechtliche Angelegenheit. Dieser Abschnitt soll Ihnen als Ratgeber beim<br />
Bau zur Hand sein. Der Ratgeber soll vom Grundstückskauf bis hin zur Bezahlung der letzten<br />
Handwerker-Rechnung Ihnen ein Leitfaden zur Vermeidung möglicher Probleme sein.<br />
Grundstückskauf<br />
Ein Grundstückskaufvertrag ist ein spezieller Kaufvertrag. Wie bei einem Kaufvertrag über eine<br />
bewegliche Sache gibt es auch bei einem Grundstückskauf sowohl Angebot als auch Annahme.<br />
Der Kaufpreis des Grundstücks ist selbstverständlich Verhandlungssache. Zu beachten ist<br />
aber, dass nach Einigung der Parteien der Kaufvertrag nach <strong>§</strong> 311 b BGB zwingend notariell<br />
beurkundet werden muss. Sinn dieser Vorschrift ist, dass Sie ein Notar über die möglichen<br />
Risiken eines Grundstückskaufs aufklären kann und, dass zugleich formelle Fehler bei Abschluss<br />
des Vertrages vermieden werden. Erst nach der notariellen Beurkundung ist der Kaufvertrag<br />
über das Grundstück wirksam.<br />
Grundbuchamt<br />
Vor Schließung des Vertrages sollten Sie einen Blick in das Grundbuch werfen. Die Grundbücher<br />
werden von den Amtsgerichten geführt und die Einsichtnahme ist kostenlos. In das<br />
Grundbuch dürfen Sie schauen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse (Beispiel: geplanter Kauf<br />
des Grundstücks) haben. Sollte Ihnen das Amtsgericht die Einsicht verweigern, könnten Sie<br />
auch den Eigentümer bitten einen Grundbuchauszug vorzulegen. Dieser würde unbeglaubigt<br />
ungefähr 10 Euro kosten. Für jedes Grundstück gibt es ein Grundbuchblatt. In diesem Blatt sind<br />
u.a. die Größe des Grundstücks und eine mögliche Grundschuld eingetragen.<br />
Grundbuchblatt<br />
Das Grundbuchblatt gliedert sich in mehrere Teile. Die erste Seite des Grundbuchblattes enthält<br />
das Bestandsverzeichnis. In diesem Verzeichnis sind unter anderem die Größe und die Lage<br />
des Grundstücks beschrieben. Nach dem Bestandsverzeichnis folgen drei Abteilungen. In der<br />
ersten Abteilung ist der Eigentümer des Grundstücks eingetragen. In der 2. Abteilung werden<br />
alle Pflichten und Einschränkungen eingetragen, die für das Grundstück oder die Immobilie<br />
gelten. Das können Grunddienstbarkeiten, Nutzungsrechte, oder Vorkaufsrechte sein. In dieser<br />
Abteilung wird auch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. In der 3. Abteilung schließlich<br />
sind alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten enthalten, sofern Grund oder Immobilie<br />
dafür einstehen müssen. Dazu gehören vor allem Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.<br />
Eine eingetragene Grundschuld geht bei der Auflassung des Grundstückes auf Sie als neuer<br />
Eigentümer über. Dem können Sie nur entgegenwirken, wenn der ehemalige Eigentümer eine<br />
Löschung der Grundschuld beantragt. Wird keine Löschung beantragt, können Sie ggf. den<br />
Kaufpreis verringern.<br />
Als neuer Eigentümer müssen Sie sich ins Grundbuch eintragen lassen. Zu bedenken ist<br />
auch, dass eine Grundschuld, mit der das Grundstück belastet wird, ebenfalls ins Grundbuch<br />
eingetragen werden muss. Durch die Eintragung im Grundbuch zählt der öffentliche Glaube<br />
des Buches. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs garantiert Ihnen, dass niemand Eigentum<br />
an Ihrem Grundstück erlangen kann, ohne dass Sie Ihr Einverständnis hierzu abgeben. Würden<br />
Sie nicht als Eigentümer im Grundbuch stehen, laufen Sie Gefahr eines Doppelverkaufs. Daher<br />
müssen Sie sich unbedingt als Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen.<br />
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