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AnerkAnnte fAchbetrIebe nAch § 19 I WhG - Dienstleistungszentrum ...

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TIpps fÜr alle, dIe Bauen und renoVIeren<br />

Es gibt folgende 6 Maßnahmen, die Sie an Ihrem Haus vornehmen können. Sie können das<br />

Dach, die Außenwand und die Kellerdecke wärmedämmen. Als weitere Maßnahmen kommen<br />

die Erneuerung der Fenster, der Austausch der Heizung und der Einbau einer Lüftungsanlage<br />

in Betracht.<br />

Bei allen KfW Krediten und Förderprogrammen ist zu beachten, dass Sie die Förderprogramme<br />

nur über Ihre Hausbank beziehen können und dass diese i.d.R. vor Baubeginn zu beantragen<br />

sind.<br />

Was ist die VoB/B<br />

Bei einem Vertragsschluss mit einem Handwerksbetrieb ist es möglich, die Geltung der VOB/B<br />

zu vereinbaren. Die VOB/B ist ein vorformuliertes Klauselwerk. Teil B beinhaltet allgemeine<br />

Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.<br />

Die VOB/B soll die gesetzlichen Regelungen des BGB zum Werkvertrag ergänzen. Diese wurde<br />

vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) geschaffen.<br />

Öffentliche Bauträger sind verpflichtet in Bauverträgen die Geltung der VOB/B zu vereinbaren.<br />

Aber auch Privatpersonen können die VOB/B in ihren Vertrag miteinbeziehen. Die VOB/B gilt<br />

als Allgemeine Geschäftsbedingung. Sie erhält nur Geltung im Vertrag, wenn sie ausdrücklich<br />

vereinbart wurde. Durch die Einbeziehung der VOB/B werden kürzere Verjährungsfristen für<br />

Mängelansprüche (<strong>§</strong> 13 VOB/B) vereinbart. Ebenfalls werden Sonderregelungen der Abnahme<br />

(<strong>§</strong> 12 VOB/B) und bei Leistungsverzögerungen (<strong>§</strong> 5 VOB/B) vereinbart.<br />

Bei Einbeziehung der VOB/B zählt die Benutzung der Leistung nach <strong>§</strong> 12 (5) als Abnahme. Die<br />

VOB/B kann aber nur in den Vertrag einbezogen werden, wenn Sie vom Handwerker die VOB/B<br />

in Textform übergeben bekommen haben.<br />

Bauherrenhaftpflichtversicherung<br />

Eine Baustelle birgt ein hohes Gefahrenpotenzial für Dritte. Wenn durch Ihre Baustelle ein Schaden<br />

an einem Dritten, wie zum Beispiel einem spielenden Kind entsteht, dann müssen Sie normalerweise<br />

diesen Schaden aus eigener Tasche zahlen. Damit Sie als Bauherr aber diesen Schaden<br />

nicht aus eigener Tasche zahlen müssen, gibt es eine Bauherrenhaftpflichtversicherung. Als<br />

Bauherr haben Sie für die Abwendung von Sach- und Personenschäden zu sorgen. Aus dieser<br />

Verantwortung können Sie sich auch nicht durch ein Warnschild (Vorsicht Baustelle – Betreten<br />

verboten) nehmen. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung schützt Sie vor all diesen Gefahren,<br />

wehrt mögliche unberechtigte Ansprüche gegen Sie ab und bezahlt mögliche Gerichtskosten,<br />

die durch einen Unfall entstehen könnten. Zu beachten ist aber, dass eine Bauherrenhaftpflichtversicherung<br />

nur notwendig ist, wenn die gesamte Bausumme 50.000 Euro überschreitet. Bei<br />

kleineren Bauvorhaben haftet zumeist die private Haftpflichtversicherung. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung<br />

muss vor Baubeginn abgeschlossen werden, da der Versicherungsschutz<br />

erst nach Abschluss des Vertrages gültig ist.<br />

Bauhelferversicherung<br />

Die Bauhelferversicherung ist notwendig und sinnvoll, wenn Sie selbst am Bau mithelfen und<br />

sich dabei von Freunden und Verwandten unterstützen lassen. Freunde und Verwandte, die<br />

Ihnen beim Bau Ihres Hauses zur Hand gehen, müssen zwingend bei der Berufsgenossenschaft<br />

der Bauwirtschaft (BauBG) angemeldet werden, wenn die Gesamtarbeitszeit aller Helfer die<br />

Grenze von 39 Stunden überschreitet. Durch die Anmeldung der Helfer bei der BauBG haben<br />

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