AnerkAnnte fAchbetrIebe nAch § 19 I WhG - Dienstleistungszentrum ...
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TIpps fÜr alle, dIe Bauen und renoVIeren<br />
Wenn das Bauvorhaben nachbarliche Interessen beeinträchtigt, müssen Sie oder der Bauherr<br />
den Lageplan und die Bauzeichnungen dem Nachbarn zur Unterschrift vorlegen. Unterschreibt<br />
der Nachbar, gilt dies als Zustimmung. Wird eine Unterschrift verweigert, so hat die Bauherrin<br />
oder der Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.<br />
Die Bauaufsichtsbehörde erteilt die Baugenehmigung wenn keine baurechtlichen oder<br />
sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie wird unbeschadet privater<br />
Rechte Dritter erteilt und wirkt für und gegen die Rechtsnachfolgenden der Bauherrin oder des<br />
Bauherrn.<br />
Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform (Bauschein) und ist dem Bauherrn oder der<br />
Bauherrin zuzustellen. Erst ab Erhalt der Baugenehmigung dürfen Sie mit dem Bauen beginnen.<br />
Wenn sie nach Erhalt der Genehmigung vier Jahre lang nicht mit den Ausführungen des<br />
Vorhabens anfangen, erlischt die Genehmigung.<br />
Die Baugenehmigung und Bauunterlagen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.<br />
Werkvertragsrecht<br />
Nach dem Grundstückskauf und der Baugenehmigung beginnt das eigentliche Bauen.<br />
angebot und Vertragsschluss<br />
Beim Einholen von Angeboten ist zu beachten, dass ein Vertrag immer erst zustande kommt,<br />
nachdem auf ein Angebot eine Annahme stattfindet. Ein Angebot ohne eine Annahme hat<br />
keine Rechtskraft. Daher können auch beliebig viele Angebote eingeholt werden. Sie müssen<br />
auch nicht unbedingt auf das Angebot antworten, denn ein Vertrag entsteht erst bei Ihrer Annahme<br />
des Angebots. Verständlich dürfte aber sein, dass Ihre potentiellen Vertragspartner auf<br />
eine Antwort warten, wenn Sie Ihnen ein Angebot erstellt haben. Deshalb setzen Sie sich auch<br />
bei einer Ablehnung des Angebots mit dem Handwerker in Verbindung.<br />
einheitspreis oder pauschalpreis<br />
Bei einem Angebot ist darauf zu achten, ob es sich bei dem angebotenen Preis um einen Einheitspreis<br />
oder einen Pauschalpreis handelt.<br />
Bei einem Pauschalpreis wird schon beim Angebot festgelegt, wie viel Sie für das gesamte<br />
Werk bezahlen müssen. Abweichungen von einem Pauschalpreisangebot müssen besprochen<br />
und möglichst schriftlich dokumentiert werden, damit der Beweis einfacher erbracht werden<br />
kann.<br />
Bei einem Einheitspreis werden immer nur die Kosten für jede Einheit im Angebot festgeschrieben.<br />
Im Einheitsangebot wird Ihnen dargelegt, was eine Stunde Arbeit oder eine Einheit des<br />
Materials kostet. Bei einem Angebot mit einem Einheitspreis wissen Sie daher bei Baubeginn<br />
noch nicht genau, was Sie am Ende wirklich bezahlen müssen.<br />
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