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AnerkAnnte fAchbetrIebe nAch § 19 I WhG - Dienstleistungszentrum ...

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TIpps fÜr alle, dIe Bauen und renoVIeren<br />

Wenn das Bauvorhaben nachbarliche Interessen beeinträchtigt, müssen Sie oder der Bauherr<br />

den Lageplan und die Bauzeichnungen dem Nachbarn zur Unterschrift vorlegen. Unterschreibt<br />

der Nachbar, gilt dies als Zustimmung. Wird eine Unterschrift verweigert, so hat die Bauherrin<br />

oder der Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.<br />

Die Bauaufsichtsbehörde erteilt die Baugenehmigung wenn keine baurechtlichen oder<br />

sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie wird unbeschadet privater<br />

Rechte Dritter erteilt und wirkt für und gegen die Rechtsnachfolgenden der Bauherrin oder des<br />

Bauherrn.<br />

Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform (Bauschein) und ist dem Bauherrn oder der<br />

Bauherrin zuzustellen. Erst ab Erhalt der Baugenehmigung dürfen Sie mit dem Bauen beginnen.<br />

Wenn sie nach Erhalt der Genehmigung vier Jahre lang nicht mit den Ausführungen des<br />

Vorhabens anfangen, erlischt die Genehmigung.<br />

Die Baugenehmigung und Bauunterlagen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.<br />

Werkvertragsrecht<br />

Nach dem Grundstückskauf und der Baugenehmigung beginnt das eigentliche Bauen.<br />

angebot und Vertragsschluss<br />

Beim Einholen von Angeboten ist zu beachten, dass ein Vertrag immer erst zustande kommt,<br />

nachdem auf ein Angebot eine Annahme stattfindet. Ein Angebot ohne eine Annahme hat<br />

keine Rechtskraft. Daher können auch beliebig viele Angebote eingeholt werden. Sie müssen<br />

auch nicht unbedingt auf das Angebot antworten, denn ein Vertrag entsteht erst bei Ihrer Annahme<br />

des Angebots. Verständlich dürfte aber sein, dass Ihre potentiellen Vertragspartner auf<br />

eine Antwort warten, wenn Sie Ihnen ein Angebot erstellt haben. Deshalb setzen Sie sich auch<br />

bei einer Ablehnung des Angebots mit dem Handwerker in Verbindung.<br />

einheitspreis oder pauschalpreis<br />

Bei einem Angebot ist darauf zu achten, ob es sich bei dem angebotenen Preis um einen Einheitspreis<br />

oder einen Pauschalpreis handelt.<br />

Bei einem Pauschalpreis wird schon beim Angebot festgelegt, wie viel Sie für das gesamte<br />

Werk bezahlen müssen. Abweichungen von einem Pauschalpreisangebot müssen besprochen<br />

und möglichst schriftlich dokumentiert werden, damit der Beweis einfacher erbracht werden<br />

kann.<br />

Bei einem Einheitspreis werden immer nur die Kosten für jede Einheit im Angebot festgeschrieben.<br />

Im Einheitsangebot wird Ihnen dargelegt, was eine Stunde Arbeit oder eine Einheit des<br />

Materials kostet. Bei einem Angebot mit einem Einheitspreis wissen Sie daher bei Baubeginn<br />

noch nicht genau, was Sie am Ende wirklich bezahlen müssen.<br />

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