AnerkAnnte fAchbetrIebe nAch § 19 I WhG - Dienstleistungszentrum ...
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sTeuerTIpps zuM Bauen und renoVIeren<br />
Als Auftraggeber eines Handwerkers ist darauf zu achten, dass in der Rechnung Arbeitslohn<br />
und Arbeitsmaterial einzeln mit getrennter Mehrwertsteuer aufgeführt sind.<br />
handwerkerleistungen und öffentliche förderung<br />
Die „Doppelförderung“ sowohl als Steuervergünstigung als auch bei gleichzeitiger Inanspruchnahme<br />
vor Fördergeldern kann nicht mehr beansprucht werden für Handwerkerleistungen, die<br />
ab dem 1.1.2011 erbracht und bezahlt werden (Jahressteuergesetz 2010). Beispiel: Maßnahmen,<br />
die nach dem cO 2<br />
-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank durch zinsverbilligte<br />
Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden. So sind gemäß <strong>§</strong> 35a EStG Handwerkerleistungen<br />
- zum Beispiel für Umbaumaßnahmen - von der Steuervergünstigung ausgenommen,<br />
soweit die Maßnahmen öffentlich - zum Beispiel mit zinsverbilligten Darlehen oder<br />
steuerfreien Zuschüssen - gefördert wurden. Wird hingegen keine Förderung beansprucht,<br />
kann der Steuerabzug auch vorgenommen werden.<br />
steuerermäßigung bei zusammenveranlagung nur einmal<br />
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte mit seinem Urteil vom 21.07.2009 - Az 11 K 44/08<br />
- noch objektbezogen zu Gunsten eines Ehepaar mit zwei Wohnungen entschieden. Der BFH<br />
hat mit seinem Urteil vom 29.07.2010 - VI R 60/09 jedoch entschieden, dass bei zusammen veranlagten<br />
Ehegatten die Steuerermäßigung auch bei mehreren von den Ehepartnern tatsächlich<br />
genutzten Wohnungen auf den Höchstbetrag von 1.200 Euro begrenzt ist. Denn auch Alleinstehende,<br />
die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, können die Höchstbeträge des<br />
<strong>§</strong> 35a EStG ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen (<strong>§</strong> 35a Abs. 3 EStG). In Fällen, in denen von<br />
2 Alleinstehenden im Laufe des Jahres ein gemeinsamer Haushalt begründet oder aufgegeben<br />
wurde, kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass jeder der beiden Personen die<br />
vollen Höchstbeträge beanspruchen kann.<br />
Barzahlung mit Quittung reicht nicht<br />
Dem Finanzamt ist auf Verlangen eine detaillierte Rechnung über die Leistungen vorzulegen.<br />
Ebenso ist ggf. die Zahlung durch einen Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages<br />
ergibt, oder durch eine entsprechende Bankbescheinigung nachzuweisen. Die<br />
Vorlage einer Durchschrift oder Kopie des Überweisungsträgers reicht im Zweifel nicht aus. Vor<br />
allem ist zu beachten: Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt (vgl.<br />
<strong>§</strong> 35a Abs. 5 EStG). Eine Barzahlung der Rechnung wird von der Finanzverwaltung selbst dann<br />
nicht steuermindernd berücksichtigt, wenn der Handwerker den Geldeingang und dessen<br />
ordnungsgemäße Versteuerung bestätigt. Die Bedingung der Zahlung per Bank ist aber erfüllt,<br />
wenn die Rechnung vom Konto eines Dritten bezahlt wird (FG Sachsen, Urteil vom 18.09.2009<br />
- Az 4 K 645/09).<br />
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 20.11.2008 - VI R 14/08 die Entscheidung des<br />
Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (Urteil vom 28.02.2008, Az. 1 K 791/07) bestätigt. Im Urteilsfall<br />
hatte ein Hauseigentümer die Handwerkerrechnung bar bezahlt. Den Rechnungsbetrag konnte<br />
er als haushaltsnahe Dienstleistung nicht steuerlich absetzen. Der Gesetzgeber möchte mit<br />
dieser Regelung grundsätzlich Barzahlungen im Handwerkswesen eindämmen.<br />
So sagt der BFH in seinem Urteil: „Die in <strong>§</strong> 35a EStG geforderte bankmäßige Dokumentation des<br />
Zahlungsvorgangs ist eine folgerichtige Ausgestaltung der gesetzgeberischen Zielsetzung, die<br />
Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck des<br />
in den Gesetzmaterialien eindeutig als Lenkungsnorm bezeichneten <strong>§</strong> 35a EStG rechtfertige<br />
verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge. Auch<br />
gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) verstoße das Erfordernis<br />
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